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Urteil

14 U 186/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gegendarstellungsanspruch kann sich auch gegen Bildveröffentlichungen richten, wenn in der Abbildung eine tatsachenhafte Aussage über die betroffene Person enthalten ist. • Die bloße Tatsache, dass ein Bild eine Fotomontage ist, begründet für sich allein keinen Gegendarstellungsanspruch. • Selbst bei inhaltlich relevanten Bildaussagen kann ein Anspruch auf Gegendarstellung an einem fehlenden berechtigten Interesse des Betroffenen scheitern. • Ansprüche auf Gegendarstellung setzen stets eine Entgegnung auf eine konkrete, den Anspruchsteller betreffende Tatsachenaussage der Erstmitteilung voraus (vgl. § 11 Abs. 2 BadWürttPrG als Leistungsregelungsbeispiel).
Entscheidungsgründe
Gegendarstellung nur bei tatsachenbezogener Bildaussage, nicht allein wegen Fotomontage • Ein Gegendarstellungsanspruch kann sich auch gegen Bildveröffentlichungen richten, wenn in der Abbildung eine tatsachenhafte Aussage über die betroffene Person enthalten ist. • Die bloße Tatsache, dass ein Bild eine Fotomontage ist, begründet für sich allein keinen Gegendarstellungsanspruch. • Selbst bei inhaltlich relevanten Bildaussagen kann ein Anspruch auf Gegendarstellung an einem fehlenden berechtigten Interesse des Betroffenen scheitern. • Ansprüche auf Gegendarstellung setzen stets eine Entgegnung auf eine konkrete, den Anspruchsteller betreffende Tatsachenaussage der Erstmitteilung voraus (vgl. § 11 Abs. 2 BadWürttPrG als Leistungsregelungsbeispiel). Der Kläger, ein bekannter Journalist und Moderator, beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Titelseitenabbildung einer Boulevardzeitschrift, die ihn und seine Ehefrau auf einem grünen Blatt-Hintergrund zeigt. Die Titelseite enthielt große Überschriften und suggerierende Texte zur privaten Lebensführung des Klägers. Der Kläger behauptete, die Darstellung sei eine ohne Einverständnis vorgenommene Fotomontage aus Einzelfotos und verlangte die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die dies klarstellen sollte. Das Landgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Art der Herstellung der Abbildung sei keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die Montage erzeuge beim Leser den Eindruck eines privaten Fotos und verletze sein Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte verteidigte die Veröffentlichung und hielt die Titelseitengestaltung für offensichtlich nicht realitätsgetreu. • Rechtlicher Ausgangspunkt: Ein Gegendarstellungsanspruch kann auch Bildveröffentlichungen erfassen, wenn die Abbildung eine tatsachenhafte Aussage über die betroffene Person enthält; Fotomontagen können derartiges aussagen, sofern nicht offensichtlich Montageelemente erkennbar sind. • Keine Entgegnung auf eine tatsachliche Aussage: Die vom Kläger beantragte Gegendarstellung beschränkt sich auf die Herstellungsweise (Zusammensetzung aus Einzelfotos) und ist damit keine Entgegnung auf eine konkrete, den Kläger betreffende Tatsachenaussage der Erstmitteilung, wie es für einen Gegendarstellungsanspruch erforderlich ist. • Fotomontage allein nicht ausreichend: Allein die Tatsache, dass ein Foto zusammengesetzt ist, stellt keine gegen die abgebildete Person gerichtete, gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung dar; nur wenn die Montage über die bloße Herstellung hinaus inhaltliche Tatsachenaussagen vermittelt, kann ein Anspruch bestehen. • Mögliche inhaltliche Aussagen und Abgrenzung: Zwar kann eine Fotomontage suggerieren, dass Personen sich gemeinsam privat ablichten ließen, und solche inhaltlichen Aussagen können grundsätzlich gegendarstellungsfähig sein; dies war hier jedoch nicht konkret genug vom Kläger geltend gemacht. • Fehlendes berechtigtes Interesse: Selbst unter Annahme eines solchen Anspruchs fehlt es im vorliegenden Fall an einem nennenswerten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers und damit an einem berechtigten Interesse an der beantragten Gegendarstellung, weil keine verfälschende oder nachteilige Darstellung dargetan wurde und der Kläger bereits in anderer Form öffentliche private Abbildungen zugelassen hat. • Prozessrechtliche Folgen: Die Berufung ist unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Urteil ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung wurde verneint. Das OLG bestätigt, dass ein Gegendarstellungsanspruch bei Bildern nur greift, wenn die Abbildung eine konkrete, den Betroffenen treffende Tatsachenaussage enthält oder eine Montage inhaltlich darüber hinausgehende, gegendarstellungsfähige Aussagen vermittelt. Die bloße Behauptung, es handele sich um eine aus Einzelfotos zusammengesetzte Fotomontage, rechtfertigt allein keine Gegendarstellung; zudem fehlt dem Kläger hier ein berechtigtes Interesse, weil keine nennenswerte Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dargetan ist. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde mit 20.000 EUR festgesetzt.