Beschluss
2 VAs 3/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BtMG steht der Vollstreckungsbehörde ein eingeschränktes Ermessen zu; sie kann die Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie zurückstellen.
• Die Vollstreckungsbehörde hat eine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung insbesondere zur Eignung der vom Verurteilten vorgeschlagenen Therapieeinrichtung; formale Mängel der Einrichtung begründen allein keine ausreichende Entscheidung.
• Wird eine bereits begonnene und über Monate fortgeschrittene stationäre Therapie in einer Einrichtung ohne gewichtige, darlegbare Gründe abgebrochen, ist dies nur bei hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit eines Therapiefehlschlags gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §35 BtMG: Prüfpflichten der Vollstreckungsbehörde bei Eignung der Therapieeinrichtung • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BtMG steht der Vollstreckungsbehörde ein eingeschränktes Ermessen zu; sie kann die Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie zurückstellen. • Die Vollstreckungsbehörde hat eine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung insbesondere zur Eignung der vom Verurteilten vorgeschlagenen Therapieeinrichtung; formale Mängel der Einrichtung begründen allein keine ausreichende Entscheidung. • Wird eine bereits begonnene und über Monate fortgeschrittene stationäre Therapie in einer Einrichtung ohne gewichtige, darlegbare Gründe abgebrochen, ist dies nur bei hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit eines Therapiefehlschlags gerechtfertigt. Die 35-jährige Verurteilte wurde wegen massenhaften unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu insgesamt zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung wurde zunächst zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt. Nach disziplinarischer Entlassung aus einer ersten Therapie wurde die Zurückstellung widerrufen. Die Antragstellerin begann daraufhin eine weitere stationäre Therapie in einer selbstgewählten Einrichtung und bat die Staatsanwaltschaft erneut um Zurückstellung; diese lehnte ab mit der Begründung, die Einrichtung sei ungeeignet. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die Vorschaltbeschwerde zurück. Das Oberlandesgericht prüfte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. • Anwendungsbereich und Prüfungsmaßstab: § 35 BtMG eröffnet der Vollstreckungsbehörde ein eingeschränktes Ermessen; das Gericht überprüft auf Rechtsfehler, Ermessensfehler und unvollständige Sachverhaltsaufklärung (§ 28 Abs.3 EGGVG). • Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung: Die Behörde musste die Eignung der vorgeschlagenen Therapieeinrichtung konkret prüfen und sich z.B. nach Therapiekonzept und konkretem Therapieverlauf erkundigen, bevor sie eine Zurückstellung versagte. • Gewichtung bereits erzielter Therapieerfolge: Vorliegend hatte die Antragstellerin nahezu drei Monate erfolgreich an der Therapie teilgenommen; dies ist ein gewichtiger Umstand, der nicht durch allgemeine Erwägungen zur Ungeeignetheit der Einrichtung außer Acht gelassen werden darf. • Formale Kriterien sind nur von geringerer Bedeutung: Dass die Einrichtung nicht staatlich anerkannt sei oder keine Kostenzusage verlange, genügt nicht ohne weiteres, zumal Referenzen und die lange Berufstätigkeit der Einrichtung die Zweifel mindern. • Erforderlichkeit gewichtiger Gründe für Abbruch: Soll eine bereits begonnene, über Monate fortgeschrittene Therapie durch Versagung der Zurückstellung abgebrochen werden, bedarf es konkreter, gewichtiger Anhaltspunkte, die eine hohe Wahrscheinlichkeit des Therapiefehlschlags nahelegen; solche Gründe wurden nicht dargetan. • Rechtsfolge: Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sind aufzuheben; die Staatsanwaltschaft ist angewiesen, unter Beachtung der vom Senat entwickelten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Das OLG hat der Antragstellerin teilweise stattgegeben: Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wurden aufgehoben, weil die Behörden die Pflicht zur hinreichenden Sachverhaltsaufklärung über die Eignung der von der Verurteilten gewählten Therapieeinrichtung verletzt hatten. Insbesondere war die Tatsache, dass die Antragstellerin fast drei Monate erfolgreich an der stationären Therapie teilgenommen hatte, von erheblichem Gewicht; formale Bedenken gegen die Einrichtung reichten nicht aus, um die Zurückstellung zu versagen. Die Vollstreckungsbehörde wurde angewiesen, die Entscheidung unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats neu zu treffen und sich dabei insbesondere über Therapiekonzept und konkreten Therapieverlauf zu informieren. Somit hat die Antragstellerin Erfolg mit ihrem Begehren, weil die Behörde ihre Prüfungs- und Darstellungspflichten nicht erfüllt hat und kein tragfähiger Nachweis eines hohen Risikos des Therapiefehlschlags vorliegt.