Urteil
9 U 177/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausschlussfrist nach § 4 Abs. 4 ARB 75 ist eine Ausschlussregelung, auf die die Grundsätze über unverzügliches Nachholen im Falle unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. § 121 BGB) Anwendung finden.
• Die Meldung eines Versicherungsfalls nach § 4 Abs. 4 ARB 75 kann unverzüglich erfolgen, wenn dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung notwendiger anwaltlicher Beratung und Prüfungszeiten keine einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
• Die form- und inhaltliche Begrenzung einer Meldung auf die Verfolgung von Ansprüchen gegen einen konkreten Schädiger schließt nicht ohne Weiteres die zugleich geltend gemachten Ansprüche gegen einen anderen Schädiger mit ein.
• Bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen oder Verantwortlichen können für den Versicherungsnehmer mehrere eintretende Rechtsschutzfälle vorliegen; eine lediglich beiläufige Erwähnung eines weiteren möglichen Schädigers ersetzt nicht die ausdrückliche Meldung dieses weiteren Rechtsschutzfalls.
Entscheidungsgründe
Unverzügliche Meldung nach § 4 Abs. 4 ARB 75; Eingeschränkte Meldung gilt nicht für andere Anspruchsgegner • Eine Ausschlussfrist nach § 4 Abs. 4 ARB 75 ist eine Ausschlussregelung, auf die die Grundsätze über unverzügliches Nachholen im Falle unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. § 121 BGB) Anwendung finden. • Die Meldung eines Versicherungsfalls nach § 4 Abs. 4 ARB 75 kann unverzüglich erfolgen, wenn dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung notwendiger anwaltlicher Beratung und Prüfungszeiten keine einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. • Die form- und inhaltliche Begrenzung einer Meldung auf die Verfolgung von Ansprüchen gegen einen konkreten Schädiger schließt nicht ohne Weiteres die zugleich geltend gemachten Ansprüche gegen einen anderen Schädiger mit ein. • Bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen oder Verantwortlichen können für den Versicherungsnehmer mehrere eintretende Rechtsschutzfälle vorliegen; eine lediglich beiläufige Erwähnung eines weiteren möglichen Schädigers ersetzt nicht die ausdrückliche Meldung dieses weiteren Rechtsschutzfalls. Der Kläger war früher bei der Beklagten rechtsschutzversichert; das Vertragsverhältnis endete 07.11.2002. Jahre später begehrte der Kläger Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Erwerb einer finanzierten Immobilie. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2008 meldete er gegenüber der Beklagten ausdrücklich ein Vorgehen gegen die finanzierende E. Bank AG; später, mit Schreiben vom 20.07.2009, kündigte er zudem ein Vorgehen gegen die Verkäuferin D. GmbH an. Die Beklagte verweigerte zunächst Deckung mit Verweis auf § 4 Abs. 4 ARB 75 (Zweijahresausschluss). Das Landgericht gewährte Deckung nur für die Ansprüche gegen die E. Bank und wies die übrige Klage ab. Das OLG Köln ist in der Berufungssache teils zustimmend, teils abändernd tätig geworden. • § 4 Abs. 4 ARB 75 enthält eine Ausschlussfrist, die nach herrschender Meinung Anwendung der Grundsätze über unverzügliches Nachholen bei unverschuldeter Fristversäumnis erlaubt (vergleichbar § 121 BGB). • Unverzüglich bedeutet hier: ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer unter Berücksichtigung der Umstände vertretbaren Prüfungs- und Beratungszeit; eine Frist von zwei Wochen ist nicht starr. Zur Einholung anwaltlichen Rates und Prüfung relevanter Unterlagen ist Zeit zuzubilligen. • Nach den feststehenden Feststellungen erlangte der Kläger erst am 15.11.2007 Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen; die anschließenden Aktivitäten (Ausfüllen von Unterlagen am 26.11.2007, anwaltliches Schreiben an den aktuellen Rechtsschutzversicherer am 13.12.2007, letztlich Meldung an die Beklagte am 29.01.2008) sind angesichts der Komplexität der Materie noch als unverzüglich anzusehen, einfache Fahrlässigkeit ist nicht gegeben. • Die zunächst an die frühere/nunmehrige Rechtsschutzversicherer gerichtete Korrespondenz und die zwischenzeitliche Klärung der bestehenden Versicherungsverhältnisse rechtfertigen die verzögerte Benachrichtigung der Beklagten nicht als vorwerfbar. • Die Meldung vom 29.01.2008 war jedoch inhaltlich ausdrücklich auf die Verfolgung gegen die E. Bank AG beschränkt und enthielt keine hinreichende, konkrete Mitteilung eines beabsichtigten Vorgehens gegen die D. GmbH. Eine beiläufige Nennung der Verkäuferin in einem Anspruchsschreiben genügt nicht, um einen gesonderten Rechtsschutzfall gegen die Verkäuferin zu melden. • Bei der hier gegebenen Sachlage liegen für das Vorgehen gegen Bank und Verkäuferin unterschiedliche Rechtsschutzfälle vor, weil die haftungsbegründenden Vorwürfe jeweils gesondert zu prüfen sind und die Meldung den Versicherer in die Lage versetzen muss, mit den möglichen Verpflichtungen zu rechnen. • Folgerung: Für die Ansprüche gegen die E. Bank besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz; für das erst später und gesondert angekündigte Vorgehen gegen die D. GmbH fehlt eine frist- und inhaltlich genügende Meldung mit der Folge des Ausschlusses. Das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten nur teilweise erfolgreich erkannt. Es stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die E. Bank AG zu gewähren, weil die Meldung des Versicherungsfalls insoweit noch unverzüglich und wirksam erfolgte. Dagegen hat der Kläger für die erst später angekündigte Geltendmachung gegen die D. GmbH keinen Versicherungsschutz erlangt, weil die Meldung vom 29.01.2008 ausdrücklich auf die E. Bank beschränkt war und keine genügende, eigenständige Meldung des gegen die Verkäuferin gerichteten Rechtsschutzfalls darstellte. Die Klage wurde insoweit abgewiesen; die Kosten beider Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.