Urteil
9 U 81/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Frachtführer kann vertraglich zur Temperaturkontrolle bei verladenen verderblichen Waren verpflichtet werden.
• Vertragliche Nebenpflichten aus dem Frachtauftrag sind neben der CMR nach anwendbarem nationalen Sachrecht durchsetzbar.
• Unterlassene Kontrolle und unterbliebene Benachrichtigung können bei vorausgegangener Mangellage der Ware zum ersatzpflichtigen Schaden führen, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er durch rechtzeitige Instruktion ungeschädigte Ware hätte erhalten können.
• Ansprüche nach Art. 17 CMR entfalten sich nur für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden sind; vorgeschädigte Ware begründet deshalb keine Haftung nach Art. 17 CMR.
Entscheidungsgründe
Nebenpflicht des Frachtführers zur Temperaturkontrolle bei verderblicher Ware und Haftung bei Unterlassung • Frachtführer kann vertraglich zur Temperaturkontrolle bei verladenen verderblichen Waren verpflichtet werden. • Vertragliche Nebenpflichten aus dem Frachtauftrag sind neben der CMR nach anwendbarem nationalen Sachrecht durchsetzbar. • Unterlassene Kontrolle und unterbliebene Benachrichtigung können bei vorausgegangener Mangellage der Ware zum ersatzpflichtigen Schaden führen, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er durch rechtzeitige Instruktion ungeschädigte Ware hätte erhalten können. • Ansprüche nach Art. 17 CMR entfalten sich nur für Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden sind; vorgeschädigte Ware begründet deshalb keine Haftung nach Art. 17 CMR. Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 29.11.2007 mit einem temperaturgeführten Transport von Clementinen (konstant 5°C) von Liria/Spanien nach Lübeck. In der Auftragsbestätigung verpflichtete die Klägerin den Fahrer, vor Verladung die Temperatur zu kontrollieren und bei Abweichungen sofort zu benachrichtigen sowie Vermerke im CMR-Frachtbrief zu machen. Der Fahrer der Beklagten nahm die Ware ohne Temperaturkontrolle in Empfang. Bei Ankunft in Lübeck verweigerte die Abnehmerin die Annahme; Gutachter stellten erhöhte Kerntemperaturen und teilweisen Verderb fest. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den Mindererlös und Gutachterkosten; die Beklagte forderte den Frachtlohn per Widerklage. Das Landgericht wies die Klage ab und gab die Widerklage statt; das OLG änderte und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 8.716,23 EUR nebst Zinsen sowie Abweisung der Widerklage im Übrigen. • Anwendbares Recht: Für ergänzende Pflichten des Frachtvertrags ist deutsches Sachrecht anzuwenden (Art. 28 Abs. 4 EGBGB). • Keine CMR-Haftung nach Art. 17 CMR: Die Clementinen waren bereits bei Übernahme mangelbehaftet; Art. 17 CMR deckt nur Schäden, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden sind. Daher greift die CMR in Bezug auf die Ursache des Verderbs nicht ein. • Vertragliche Nebenpflicht: Durch die ausdrückliche Anweisung in der Auftragsbestätigung entstand eine vertragliche Nebenpflicht des Frachtführers zur Kontrolle der Verladetemperatur und zur sofortigen Benachrichtigung bei Abweichungen; dies ist aus Empfängerhorizont als echte Verpflichtung zu qualifizieren. • Pflichtverletzung: Der Streithelfer der Beklagten führte die vorgeschriebene Temperaturkontrolle nicht durch; die Unterlassung steht fest und ist der Beklagten zuzurechnen. • Kausalität und Ersatzfähigkeit: Zwar wäre der konkrete Verderb der übernommenen Lieferung nicht allein durch Kontrolle vermeidbar gewesen; die Klägerin hat aber überzeugend dargetan und bewiesen, dass bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Verkäuferin in Spanien ausreichend vorgekühlte Ersatzware hätte bereitstellen können, so dass der Schaden (Differenz zwischen vertraglichem Verkaufspreis und erzieltem Erlös) vermieden worden wäre. • Schadenshöhe: Der ersatzfähige Gesamtschaden wurde auf 11.231,23 EUR geschätzt; nach Verrechnung mit dem geschuldeten Frachtlohn verbleibt ein Anspruch von 8.108,23 EUR zuzüglich ersatzfähiger Gutachterkosten in Höhe von 698,00 EUR; Zinsen ab 14.01.2008 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. • Mitverschulden: Dem Klägerin trifft kein Mitverschulden; eine Mängelrüge war erst nach Ankunft in Lübeck möglich und änderte die Haftung der Beklagten nicht. Die Berufung der Klägerin ist in Teilen begründet. Die Beklagte verletzte ihre vertragliche Nebenpflicht zur Temperaturkontrolle und Benachrichtigung und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.716,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2008 zu zahlen; die Widerklage wird im Übrigen abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass eine einfache Kontrolle möglich und unterlassen wurde, und die Klägerin zweifelsfrei nachgewiesen hat, dass bei rechtzeitiger Benachrichtigung ungeschädigte, ausreichend gekühlte Ersatzware verfügbar gewesen wäre, wodurch der geltend gemachte Schaden vermieden worden wäre. Die Revision wurde nicht zugelassen.