Urteil
12 U 164/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 41a VVG a.F. ermöglicht Herabsetzung der Prämie nur bei dauerhaftem Wegfall der gefahrerhöhenden Umstände.
• Für die Berechnung einer geänderten Prämie sind die im Vertrag zugrunde gelegten Prämienberechnungsgrundsätze des Versicherers maßgeblich.
• Der Versicherer trägt bei Abwehr eines Herabsetzungsverlangens eine besondere Substantiierungslast für seine internen Risikobewertungsgrundsätze.
• Eine altersentsprechende Spondylarthrose kann nach versicherungsinternen Risikogrundsätzen als gefahrerhöhender Umstand gelten, selbst wenn sie nach medizinischer Einschätzung derzeit kein erhöhtes Erkrankungsrisiko begründet.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Prämienherabsetzung bei versicherungsinterner Risikoeinschätzung der Spondylarthrose • § 41a VVG a.F. ermöglicht Herabsetzung der Prämie nur bei dauerhaftem Wegfall der gefahrerhöhenden Umstände. • Für die Berechnung einer geänderten Prämie sind die im Vertrag zugrunde gelegten Prämienberechnungsgrundsätze des Versicherers maßgeblich. • Der Versicherer trägt bei Abwehr eines Herabsetzungsverlangens eine besondere Substantiierungslast für seine internen Risikobewertungsgrundsätze. • Eine altersentsprechende Spondylarthrose kann nach versicherungsinternen Risikogrundsätzen als gefahrerhöhender Umstand gelten, selbst wenn sie nach medizinischer Einschätzung derzeit kein erhöhtes Erkrankungsrisiko begründet. Der Kläger verlangt die Herabsetzung eines seit 2002 vereinbarten monatlichen Risikozuschlags für Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen sowie Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge ab Januar 2008. Ursprünglich war nur ein kleiner Zuschlag für Sehhilfen vereinbart; nach Rücktritt und Neuvereinbarung 2002 wurde ein höherer Zuschlag von 179,56 EUR für mehrere Erkrankungsbereiche festgesetzt. Anfang 2008 strich die Beklagte Zuschläge für Magen-Darm-Störungen und Depressionen, verweigerte jedoch die Streichung des Wirbelsäulenzuschlags trotz vorgelegter Röntgenbilder. Der Kläger beruft sich darauf, dass bei ihm kein erhöhtes Risiko vorliegt; die Beklagte beruft sich auf ihre internen Risikobewertungsgrundsätze, wonach auch altersentsprechende Spondylarthrose ein gefahrerhöhender Befund sei. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt; das OLG Karlsruhe hat im Berufungsverfahren Beweis durch Sachverständigen und Zeugen erhoben und die Beklagte zulässig in Berufung erkannt. • Anwendbares Recht ist § 41a VVG a.F. für das Herabsetzungsverlangen von Januar 2008 gemäß Art.1 EGVVG. • Nach § 41a Abs.1 VVG a.F. besteht Anspruch nur, wenn die gefahrerhöhenden Umstände dauerhaft weggefallen oder in ihrer Bedeutung reduziert sind. • Für die Neuberechnung der Prämie sind die ursprünglichen vertraglichen Prämienberechnungsgrundsätze des Versicherers zugrunde zu legen; es sind die veränderten Risikofaktoren nach diesen Grundsätzen zu ermitteln. • Der Versicherer muss seine internen Berechnungs- und Risikobewertungsgrundsätze substantiiert darlegen, weil diese dem Versicherten regelmäßig unbekannt sind; die Beklagte hat dies durch Darlegung ihres Bewertungstools und der Datenbasis getan. • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass nach den Grundsätzen der Beklagten bei seiner altersgerechten, schmerzfreien Spondylarthrose kein oder ein niedrigerer Risikozuschlag angefallen wäre. • Die medizinische Feststellung, dass die Spondylarthrose altersgerecht sei und derzeit kein erhöhtes Erkrankungsrisiko begründet, ist für die versicherungsrechtliche Frage der Prämienanpassung nicht entscheidend. • Die Beklagte darf ihre Prämienkalkulation auf eigenen Erfahrungswerten und versicherungsinternen Risikoeinschätzungen stützen; sie ist nicht verpflichtet, ausschließlich aktuelle medizinische Wissenschaftsinhalte in ihr System zu übernehmen. • Damit bleibt nach den belegten Risikogrundsätzen der Beklagten ein gefahrerhöhender Umstand bezüglich Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen bestehen, sodass § 41a VVG a.F. keine Herabsetzungspflicht begründet. Die Berufung der Beklagten war begründet; die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wegfall oder Reduzierung des Risikozuschlags für Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen nach § 41a VVG a.F., weil nach den vertraglich zugrunde liegenden Prämienberechnungsgrundsätzen der Beklagten die beim Kläger festgestellte altersgerechte Spondylarthrose weiterhin einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt. Die Beklagte hat ihre internen Risikobewertungsgrundsätze ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass auch dieser Befund einen Risikozuschlag rechtfertigt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass nach den Maßstäben der Beklagten ein geringerer oder kein Zuschlag anzusetzen wäre. Folge: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.