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Beschluss

2 Ws 127/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils sind für die Vollstreckungsverjährung die deutschen Vorschriften maßgeblich. • Die Verjährung der Vollstreckung beginnt mit der Rechtskraft der im Urteilsstaat ergangenen Entscheidung, nicht mit der deutschen Exequaturentscheidung. • Die Exequaturentscheidung stellt lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe fest und ersetzt das ausländische Erkenntnis nicht. • Ein Ruhen der Verjährung nach § 79a StGB lag im vorliegenden Fall nicht vor.
Entscheidungsgründe
Beginn der Vollstreckungsverjährung bei ausländischem Strafurteil: Rechtskraft des ausländischen Urteils entscheidet • Für die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils sind für die Vollstreckungsverjährung die deutschen Vorschriften maßgeblich. • Die Verjährung der Vollstreckung beginnt mit der Rechtskraft der im Urteilsstaat ergangenen Entscheidung, nicht mit der deutschen Exequaturentscheidung. • Die Exequaturentscheidung stellt lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe fest und ersetzt das ausländische Erkenntnis nicht. • Ein Ruhen der Verjährung nach § 79a StGB lag im vorliegenden Fall nicht vor. Der Verurteilte war in Polen durch Urteil vom 29.06.2000 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt; das Urteil wurde am 03.10.2000 rechtskräftig. Polen beantragte zunächst Auslieferung, dann mit Schreiben vom 05.03.2010 die Übernahme der Vollstreckung. Das Landgericht Aachen erklärte das Urteil mit Beschluss vom 03.09.2010 für vollstreckbar (Exequatur). Der Verurteilte rügte, die Vollstreckungsverjährung sei bereits am 02.10.2010 eingetreten. Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, die Verjährung beginne erst mit der Exequaturentscheidung. Die Strafvollstreckungskammer erklärte die Vollstreckung wegen Eintritts der Vollstreckungsverjährung für unzulässig; die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. • Anwendbares Recht: Nach § 57 Abs. 4 IRG richtet sich die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären; deshalb gelten die §§ 79 ff. StGB für die Vollstreckungsverjährung. • Beginn der Verjährung: § 79 Abs. 6 StGB bestimmt, dass die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt; Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist regelmäßig das Strafurteil, das den Rechtsfolgenausspruch enthält. Hieraus folgt, dass die Verjährung mit dem 03.10.2000 zu laufen begann und bei einer zehnjährigen Frist am 02.10.2010 endete. • Kein Beginn erst mit Exequatur: Die Exequaturentscheidung prüft nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem IRG und ersetzt nicht materiell das ausländische Urteil; sie ist keine "rechtskräftig verhängte" Strafe i.S. des § 79 StGB und beendet nicht den Lauf der Verjährung. • Völkerrechtliche Regelungen: Das einschlägige Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen sieht keine abweichende Regelung vor, weil Deutschland die Umwandlung nach Art. 9 Abs.1 b) ÜÜP ausgeschlossen hat; daher gilt deutsches Verjährungsrecht. • Keine Verjährungshemmung: Ein Ruhen der Verjährung nach § 79a StGB war nicht gegeben; zwischen Rechtskraft des Urteils und Verjährungseintritt lagen keine Anordnungen von Unfreiheit oder vergleichbare Hemmungsgründe. • Praktische Erwägungen: Es wäre rechtsstaatlich bedenklich, den Verjährungsbeginn erst mit der Exequatur zu setzen, da dies die Verjährungsfristen unzulässig verlängern könnte; die polnischen Behörden hätten früher die Übernahme beantragen können. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen; die Strafvollstreckungskammer zu Recht erklärt, dass die Vollstreckung der polnischen Freiheitsstrafe wegen Ablaufes der Vollstreckungsverjährung zum 02.10.2010 unzulässig ist. Entscheidungserheblich ist, dass für den Beginn der Vollstreckungsverjährung deutsches Recht gilt und dieser mit der Rechtskraft des polnischen Urteils eingetreten ist. Die Exequaturentscheidung des deutschen Gerichts stellt lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung fest und kann den Verjährungsbeginn nicht nach hinten verschieben. Ein Ruhen der Verjährung nach § 79a StGB lag nicht vor, sodass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.