Beschluss
19 W 17/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags ist nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt.
• Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen erfordert objektive, bei verständiger Würdigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
• Das bloße Vorliegen einer Strafanzeige gegen einen Sachverständigen in einem anderen Verfahren begründet für sich genommen keine zureichende Besorgnis der Befangenheit.
• Mangelnde Sachkunde oder Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen betrifft dessen fachliche Eignung, nicht dessen Unparteilichkeit.
• Bei der Beurteilung von Befangenheitsgründen sind die Umstände in ihrer Gesamtschau zu betrachten; Einzelereignisse ohne konkrete Anhaltspunkte für parteiische Voreingenommenheit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags ist nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt. • Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen erfordert objektive, bei verständiger Würdigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit. • Das bloße Vorliegen einer Strafanzeige gegen einen Sachverständigen in einem anderen Verfahren begründet für sich genommen keine zureichende Besorgnis der Befangenheit. • Mangelnde Sachkunde oder Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen betrifft dessen fachliche Eignung, nicht dessen Unparteilichkeit. • Bei der Beurteilung von Befangenheitsgründen sind die Umstände in ihrer Gesamtschau zu betrachten; Einzelereignisse ohne konkrete Anhaltspunkte für parteiische Voreingenommenheit genügen nicht. Der Kläger beantragte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F wegen Besorgnis der Befangenheit. Anlass waren eine gegen den Sachverständigen von einem Verein (A e.V.), dessen Mitglied der Kläger ist, gestellte Strafanzeige sowie die berufliche Verbindung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sozietät des Anwalts, der die Strafanzeige eingebracht hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Sachverständigen wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Sachverständige gab zudem eine Stellungnahme ab. Der Kläger rügte außerdem mangelnde Sachkunde des Sachverständigen. Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag zurück; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO). • Rechtliche Maßstäbe: Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen (§§ 406 Abs.1, 42 Abs.2 ZPO). • Strafanzeige gegen Sachverständigen: Eine von einer Partei gegen den Sachverständigen erhobene Strafanzeige in einem anderen Verfahren begründet nicht ohne weiteres Zweifel an der Unparteilichkeit; nur unsachliche oder überzogene Reaktionen des Sachverständigen könnten darauf schließen lassen. • Ergebnis des Ermittlungsverfahrens: Das als Offizialverfahren geführte Ermittlungsverfahren wurde wegen Mangels an hinreichendem Tatverdacht eingestellt, sodass keine dauerhaft benachteiligende Wirkung für den Sachverständigen vorliegt. • Verbindung der Anwälte: Persönliche Spannungen gegen einen bestimmten Anwalt begründen nur dann Besorgnis, wenn die Ablehnungseinstellung gegenüber gerade dem mit dem Prozessstoff befassten Sozietätsmitglied besteht; eine Übertragung von Abneigung auf andere Sozietätsmitglieder ist nicht ohne Weiteres anzunehmen. • Mangelnde Sachkunde: Kritik an Fachkunde und Wissenschaftlichkeit betrifft die Eignung und Sorgfalt des Sachverständigen, nicht dessen Unparteilichkeit; beide Parteien sind dadurch gleichermaßen betroffen. • Gesamtschau: Zusammengenommen liefern die vom Kläger vorgetragenen Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen; daher ist der Ablehnungsantrag zu Recht abgelehnt worden. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht keinen Ablehnungsgrund erkannt. Maßgeblich ist, dass die gegen den Sachverständigen gerichtete Strafanzeige ohne Erfolg blieb und somit keine fortbestehenden Nachteile oder erkennbare feindselige Haltung des Sachverständigen begründet sind. Die bloße gesellschaftsvertragliche Verbindung zwischen Anwälten oder die Tatsache, dass eine Partei eine Strafanzeige erstattet hat, rechtfertigen allein keine Besorgnis der Befangenheit. Auch der Vorwurf mangelnder Sachkunde betrifft nicht die Unparteilichkeit, sondern die fachliche Eignung, die gesondert zu prüfen wäre. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.