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Beschluss

17 W 320/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kostenfestsetzung nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss kommt nur demjenigen zugute, zu dessen Gunsten im zugrundeliegenden Titel eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. • Ist die im Titel genannte Prozesspartei verstorben, bedarf es zur Geltendmachung von Kostenansprüchen einer Umschreibung des Titels auf die Rechtsnachfolger. • Kosten der Rechtsverteidigung sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so niedrig wie möglich zu halten; vermeidbare Kosten der Erben, z.B. unnötige Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Kenntnis des Todes, sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenfestsetzung für Erben bei fehlender Titelumschreibung und vermeidbaren Anwaltskosten • Eine Kostenfestsetzung nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss kommt nur demjenigen zugute, zu dessen Gunsten im zugrundeliegenden Titel eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. • Ist die im Titel genannte Prozesspartei verstorben, bedarf es zur Geltendmachung von Kostenansprüchen einer Umschreibung des Titels auf die Rechtsnachfolger. • Kosten der Rechtsverteidigung sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so niedrig wie möglich zu halten; vermeidbare Kosten der Erben, z.B. unnötige Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Kenntnis des Todes, sind nicht erstattungsfähig. Die Klägerin beantragte im Mai 2009 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten. Der Beklagte war bereits im April 2009 verstorben, dies wurde der Klägerin zunächst nicht mitgeteilt. Der Mahnbescheid wurde in den Briefkasten der zuletzt bekannten Adresse eingeworfen; ein Bekannter überbrachte das Schreiben an Rechtsanwalt N, der Widerspruch und später die Klageerwiderung einlegte. Die Erbengemeinschaft übergab dem Anwalt später eine Sterbeurkunde. Die Klägerin nahm die Klage zurück und das Landgericht verurteilte sie zur Kostentragung; die Rechtspflegerin setzte Kosten in Höhe von 603,93 € antragsgemäß fest. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit dem Vorwurf rechtsmissbräuchlicher Mandatierung der Erben und unnötiger Kosten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG erhoben und in der Sache begründet. • Fehlende Einbeziehung im Titelerfolg: Ein Anspruch auf Kostenfestsetzung kann nur derjenige geltend machen, zu dessen Gunsten eine Kostengrundentscheidung im Titel ergangen ist (§§ 91 ff. ZPO). Im vorliegenden Kostenbeschluss ist allein der Verstorbene als Partei genannt; eine Umschreibung des Titels auf die Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) liegt nicht vor, sodass die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. • Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB): Selbst bei Annahme, die Erbengemeinschaft stünde im Titel, wären die entstandenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, weil die Erben vermeidbare Kosten verursacht haben. Nach dem Zugang des Mahnbescheids hätte die einfache Mitteilung des Todes und Vorlage der Sterbeurkunde gegenüber der Klägerin oder dem Gericht genügt; die Einschaltung eines Anwalts war nicht erforderlich und damit aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht notwendig. • Kostenentscheidungsgrundlage: Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Senat hob den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und wies die Kosten dem Beschwerdegegner (Antragsteller) auf. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin wurde aufgehoben; eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der Antragsteller nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.01.2010 findet nicht statt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gegenstandswert 603,93 €). Begründend ist erstens die fehlende Titelumschreibung auf die Rechtsnachfolger, sodass ihnen kein Festsetzungsanspruch zusteht, und zweitens haben die Erben durch die nicht erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Kenntnis des Todes des Beklagten vermeidbare Kosten verursacht, die nach § 242 BGB nicht erstattungsfähig sind.