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Beschluss

10 UF 42/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Mitwirkung von Richtern an vorangegangenen Entscheidungen über denselben oder ähnlichen Sachverhalt begründet allein keinen Ablehnungsgrund. • Für die Annahme von Befangenheit müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen (§§ 41 ff. ZPO entsprechend anzuwenden durch § 6 FamFG). • Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen rechtfertigen nur dann ein Ablehnungsgesuch, wenn sie auf einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Entscheidung beruhen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung richterlicher Besetzung mangels begründeter Befangenheit • Die bloße Mitwirkung von Richtern an vorangegangenen Entscheidungen über denselben oder ähnlichen Sachverhalt begründet allein keinen Ablehnungsgrund. • Für die Annahme von Befangenheit müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen (§§ 41 ff. ZPO entsprechend anzuwenden durch § 6 FamFG). • Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen rechtfertigen nur dann ein Ablehnungsgesuch, wenn sie auf einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Entscheidung beruhen. Der leibliche Vater des nicht ehelich geborenen Kindes E. begehrt im Beschwerdeverfahren die Rückübertragung der elterlichen Sorge zur gemeinsamen oder alleinigen Ausübung. Zuvor hatte das Amtsgericht der Mutter die alleinige Sorge übertragen und umfangreiche Umgangsregelungen getroffen; der Vater erhielt befristete Umgangsrechte, die teils modifiziert wurden. In früheren Verfahren vor dem Senat wurden u.a. Feststellungsanträge und Beschwerden des Vaters zurückgewiesen; es gab Auseinandersetzungen mit der Schule wegen Herausgabe des Kindes. Der Vater stellte Ablehnungsgesuche gegen drei Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit mit dem Vorwurf pauschaler Voreingenommenheit und fehlerhafter Wertungen des Senats, etwa hinsichtlich des Wechselmodells und der Reichweite des Sorgerechts. Der Senat hat die Ablehnungsgesuche geprüft und erklärt sie für unbegründet. • Anwendbares Recht: § 6 FamFG verweist auf §§ 41–49 ZPO; maßgeblich ist § 42 Abs.1 ZPO zur Befangenheit. • Maßstab: Befangenheit ist nur gegeben, wenn objektive Gründe bestehen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen. • Vorbefassung: Die Mitwirkung an früheren Entscheidungen über dieselbe streitige Materie stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; eine prozessrechtlich typische Vorbefassung ist hier gegeben, weil der Senat geschäftsplanmäßig zuständig war. • Fehlende objektive Anhaltspunkte: Die vom Vater vorgetragenen Entscheidungen und Äußerungen des Senats zeigen keine unsachliche Einstellung oder willkürliche Rechtsauffassung auf, die Rückschlüsse auf Befangenheit erlauben. • Rechtsauffassungen vs. Befangenheit: Selbst wenn der Vater die bisherigen Entscheidungen für unrichtig hält, rechtfertigt dies kein Ablehnungsgesuch, sofern keine unsachliche Voreingenommenheit dargelegt wird. • Konkret: Die Kritik des Vaters am Umgang mit dem Wechselmodell, an der Rechtsauffassung zur Verteilung von Sorge- und Entscheidungsrechten und an der Behandlung seines Feststellungsantrags begründet keine Besorgnis der Befangenheit, da der Senat rechtliche Probleme erörtert und die Voraussetzungen prüfte. • Ergebnis der Prüfung: Es sind keine weiteren tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den benannten Richtern begründen würden. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers werden als nicht gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat keine objektiven Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit der benannten Richter erkannt. Entscheidend ist, dass frühere, aus Sicht des Vaters nachteilige Entscheidungen oder abweichende Rechtsauffassungen nicht ohne weiteres Befangenheit begründen; es müssten konkrete Hinweise auf unsachliche Einstellung oder Willkür vorliegen, die hier fehlen. Damit verbleibt die Besetzung des Senats unverändert und das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der Sorgerechtsanträge kann mit den zutreffend besetzten Richtern fortgeführt werden.