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Beschluss

6 W 91/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Offenlegung von Nutzerdaten aus Verkehrsdaten setzt bei Tauschbörsenzugänglichmachung in der Regel ein gewerbliches Ausmaß voraus. • Bei Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzwerke gilt die Sechsmonatsfrist ab Ersterscheinen des Werks; danach ist ein gewerbliches Ausmaß nur ausnahmsweise anzunehmen. • Besondere Umstände wie bedeutende Auszeichnungen können eine neue Sechsmonatsfrist auslösen, reichen aber nicht automatisch zur Annahme eines weiterhin gewerblichen Ausmaßes aus. • Die bloße Tatsache, dass ein Film nicht zu Niedrigstpreisen angeboten wird oder in Teilrankings platziert ist, begründet nicht, dass sich das Werk noch in einer aktuellen Verwertungsphase befindet.
Entscheidungsgründe
Offenlegungsanspruch nach §101 Abs.9 UrhG: Sechsmonatsfrist und Ausnahmetatbestände • Ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Offenlegung von Nutzerdaten aus Verkehrsdaten setzt bei Tauschbörsenzugänglichmachung in der Regel ein gewerbliches Ausmaß voraus. • Bei Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzwerke gilt die Sechsmonatsfrist ab Ersterscheinen des Werks; danach ist ein gewerbliches Ausmaß nur ausnahmsweise anzunehmen. • Besondere Umstände wie bedeutende Auszeichnungen können eine neue Sechsmonatsfrist auslösen, reichen aber nicht automatisch zur Annahme eines weiterhin gewerblichen Ausmaßes aus. • Die bloße Tatsache, dass ein Film nicht zu Niedrigstpreisen angeboten wird oder in Teilrankings platziert ist, begründet nicht, dass sich das Werk noch in einer aktuellen Verwertungsphase befindet. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Film ‚T. H. L.‘. Sie behauptet, der Film sei zu bestimmten Zeiten in Peer-to-Peer-Tauschbörsen Dritten zugänglich gemacht worden. Mit ihrem Antrag begehrt sie nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft über Namen und Anschriften von Nutzern bestimmter IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück, weil das Erfordernis eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht gegeben sei. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein. Streitentscheidend ist, ob die behaupteten Verletzungshandlungen, die mehr als ein Jahr nach Ersterscheinen des Films stattgefunden haben sollen, noch ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG begründen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG ist statthaft, aber unbegründet. • Sechsmonatsregel: Nach herrschender Rechtsprechung des Senats liegt ein gewerbliches Ausmaß bei Einstellen in Peer-to-Peer-Netzwerke regelmäßig nur innerhalb von sechs Monaten ab Ersterscheinen vor; danach nur in Ausnahmefällen. • Sachverhaltsbewertung: Der Film erschien erstmals am 03.12.2009; die beanstandeten Verletzungshandlungen sollen im März 2011 erfolgt sein, also 15 Monate danach, sodass die Sechsmonatsfrist überschritten ist. • Ausnahmetatbestand: Zwar können besondere Umstände wie Oscar-Verleihungen eine neue Sechsmonatsfrist auslösen; hier wurde die Oscar-Verleihung im März 2010 und eine Neuauflage kurz danach festgestellt, aber die beobachteten Verletzungen liegen 12 Monate nach der Verleihung, sodass allein die Auszeichnung die Annahme einer fortbestehenden aktuellen Verwertungsphase nicht rechtfertigt. • Marktindikatoren: Verkaufsränge, Teile-Rankings oder dass der Film nicht zu Niedrigstpreisen ‚verramscht‘ ist, reichen nicht, um ein fortdauerndes gewerbliches Ausmaß zu belegen; zeitliche Abstürze in Verkaufsranglisten sprechen gegen kontinuierlich hohe Absatzerfolge. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises eines gewerblichen Ausmaßes war der Antrag auf Gestattung der Bekanntgabe der Verkehrsdaten zurückzuweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht den Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG abgelehnt, weil die behaupteten Verletzungshandlungen mehr als sechs Monate nach Ersterscheinen des Films gelegen haben und die vorgebrachten Umstände (einschließlich der Oscar-Verleihung und Verkaufsplatzierungen) nicht genügen, um ein fortbestehendes gewerbliches Ausmaß oder eine aktuelle Verwertungsphase zu bejahen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts besteht kein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer der betreffenden IP-Adressen.