OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W 24/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund erforderlich; die schlichte Verweigerung der Herausgabe reicht hierfür nicht aus. • Eine Regelungsverfügung kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Besitzverweigerung hinaus konkrete Rechtsnachteile oder eine Gefährdung der Sachsubstanz drohen. • Die einstweilige Verfügung dient nicht dem allgemeinen Vermögensschutz, sondern dem Schutz eines Individualrechts; reine Vermögensnachteile durch verzögerte Ersatzbeschaffung rechtfertigen keinen Verfügungsgrund.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung wegen Herausgabeverweigerung nur bei konkreter Gefährdung oder Sachsubstanzgefährdung • Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund erforderlich; die schlichte Verweigerung der Herausgabe reicht hierfür nicht aus. • Eine Regelungsverfügung kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Besitzverweigerung hinaus konkrete Rechtsnachteile oder eine Gefährdung der Sachsubstanz drohen. • Die einstweilige Verfügung dient nicht dem allgemeinen Vermögensschutz, sondern dem Schutz eines Individualrechts; reine Vermögensnachteile durch verzögerte Ersatzbeschaffung rechtfertigen keinen Verfügungsgrund. Die Antragstellerin begehrt einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Herausgabe gemieteter Wäschestücke. Die Antragsgegnerin hat nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sachen in Besitz behalten und verweigert deren Herausgabe. Die Antragstellerin macht geltend, durch die fehlende Rückgabe entstünden ihr finanzielle Nachteile und Ersatzbeschaffung sei zeit- und kostenintensiv. Es ist streitig, ob die Besitzverhältnisse durch verbotene Eigenmacht oder durch Überlassung im Rahmen des (beendeten) Mietvertrags begründet wurden. Die Antragstellerin verlangt Sicherungs- oder Regelungsverfügung zur Wiedererlangung des Besitzes beziehungsweise zum Schutz vor Nachteilen aus der fortgesetzten Nutzung. • Die Beschwerde gegen die Verweigerung der einstweiligen Verfügung ist unbegründet; das Landgericht hat zu Recht die Verfügung versagt. • Voraussetzungen: Nach §§ 935, 940 BGB ist sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Hier fehlt es an einem Verfügungsgrund. • Sicherungsverfügung: Nicht gegeben, weil die bloße Herausgabeverweigerung durch die Antragsgegnerin keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung in der Hauptsache bewirkt. • Regelungsverfügung: Unterfällt § 940 BGB; sie kommt nur in Betracht, wenn der unberechtigte Besitz über Verweigerung hinaus zu konkreten Rechtsnachteilen oder einer Gefährdung der Sachsubstanz führt. • Anwendbare Rechtsgedanken: Besitzbeendigung durch Vertragsende macht den Besitz zwar unberechtigt, aber nicht fehlerhaft im Sinn des § 858 BGB; für eine einstweilige Regelung bedarf es weitergehender Gefahr oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks. • Vorgetragene Nachteile (Kosten der Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn, unterlassene Nutzungsentschädigung) genügen nicht, weil die einstweilige Verfügung nicht dem allgemeinen Vermögensschutz dient, sondern dem Schutz des Individualrechts auf Herausgabe. • Mangels Behauptung konkreter Substanzbeeinträchtigungen oder vertragswidriger Nutzung war die Voraussetzungen für eine Regelungsverfügung nicht erfüllt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; die begehrte einstweilige Verfügung wird nicht erlassen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend ist, dass zwar ein Herausgabeanspruch besteht, jedoch kein Verfügungsgrund vorliegt, weil die bloße Verweigerung der Herausgabe und die fortgesetzte Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks keine unmittelbare Gefährdung des Rechts oder der Sachsubstanz begründen; wirtschaftliche Nachteile durch Ersatzbeschaffung oder entgangene Nutzung sind hierfür nicht ausreichend.