Beschluss
5 U 16/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein schuldhaft irreführende Auskunft über die Besitz- und Räumungslage kann Schadensersatzpflichten der ersächlichen Partei gegenüber Dritten begründen.
• Zwischen den Erben einer verstorbenen Person und einem Auskunftspflichtigen kann stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung für die Erbengemeinschaft entstehen.
• Die materiell-rechtliche Verpflichtung der Erbengemeinschaft, die Wohnung zu räumen und Gegenstände einschließlich Müll zu entfernen, begründet ersatzfähige Nachteile, die der Auskunftsgeber zu vertreten hat.
Entscheidungsgründe
Auskunftsvertrag und Schadensersatz bei irreführender Auskunft zur Wohnungsräumung • Ein schuldhaft irreführende Auskunft über die Besitz- und Räumungslage kann Schadensersatzpflichten der ersächlichen Partei gegenüber Dritten begründen. • Zwischen den Erben einer verstorbenen Person und einem Auskunftspflichtigen kann stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung für die Erbengemeinschaft entstehen. • Die materiell-rechtliche Verpflichtung der Erbengemeinschaft, die Wohnung zu räumen und Gegenstände einschließlich Müll zu entfernen, begründet ersatzfähige Nachteile, die der Auskunftsgeber zu vertreten hat. Die Erbengemeinschaft machte geltend, durch eine fehlerhafte Auskunft des Beklagten am 13.03.2009 habe sie Schaden erlitten. Streitgegenstand war, ob die S. GmbH nach Zuschlag und Versteigerung die Wohnung und darin befindliche Gegenstände auf Kosten der Erben räumen konnte. Der Beklagte hatte dem Kläger gegenüber Auskunft erteilt; diese wurde vom Landgericht als irreführend und schutzwirksam gegenüber den übrigen Erben bewertet. Die Erben hätten bei zutreffender Auskunft die Wohnung und den Müll entfernt und damit erforderliche Kosten und Inanspruchnahmen Dritter vermieden. Das Landgericht sprach der Erbengemeinschaft Schadensersatz in Höhe von 2.771,55 € zu; der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat erklärte die Berufung für unbegründet und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. • Der Senat sieht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung; das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 522 Abs. 2, § 513 ZPO). • Zwischen Kläger und Beklagtem entstand durch Verhalten am 13.03.2009 ein stillschweigender Auskunftsvertrag mit Schutzwirkung für die Erbengemeinschaft; die erteilte Auskunft war aus Sicht des Klägers dahin verständlich, dass keine Verpflichtung zur Räumung bestehe. • Die Auskunft war inhaltlich unrichtig: Der Zuschlagsbeschluss stellt grundsätzlich einen auf Räumung gerichteten Vollstreckungstitel dar (§§ 93 ZVG, 885 ZPO), eine Vollstreckung setzt Besitz des Schuldners voraus; hier war Besitz der Erbengemeinschaft nicht beendet (§§ 856, 857 BGB). • Die S. GmbH zeigte keinen Besitzbegründungswillen, sie hatte die Wohnung nicht genutzt und äußerte den Willen, die Wohnung nicht in dem vorhandenen Zustand in Besitz zu nehmen; daher war eine sofortige Zwangsräumung durch sie nicht durchsetzbar. • Unabhängig davon bestand gegenüber der S. GmbH eine materielle Verpflichtung der Erbengemeinschaft zur Beseitigung der Gegenstände und des Mülls (§§ 985, 1004 Abs.1 BGB); die Gegenstände beeinträchtigten das Eigentum, weshalb die Erben als Zustandsstörer zur Beseitigung verpflichtet waren. • Der geltend gemachte Schaden basiert auf konkreten, ersatzfähigen Nachteilen: entgangene Nutzungserlöse (Nutzungsentschädigung für April/Mai 2009), vermiedene Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten sowie weitere Anwaltskosten; die Höhe der ersetzten Gebühren war nicht zu beanstanden (§ 14 Abs.1 RVG). • Weil die Erbengemeinschaft materiell-rechtlich zur Beseitigung verpflichtet war, war die Frage, ob Müllbeseitigung via § 885 ZPO oder § 887 ZPO vollstreckbar ist, für die Haftung des Beklagten unerheblich. Der Senat weist die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück und bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Erbengemeinschaft hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.771,55 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil der Beklagte eine irreführende Auskunft in Ausübung eines stillschweigenden Auskunftsvertrags erteilt hat, die zu vermeidbaren Kosten und Nachteilen der Erbengemeinschaft führte. Materielle Verpflichtungen der Erben zur Entfernung der Gegenstände und des Mülls begründen die ersatzfähigen Nachteile, die durch die fehlerhafte Auskunft verursacht wurden. Die angesetzten Anwaltsgebühren sind angemessen und zutreffend bewertet.