Urteil
12 U 45/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslegung der Klausel § 2 Ziff. 1 BBIZ ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; der Begriff ‚ähnliche Ausbildung‘ zieht eine enge Verweisungsgrenze.
• Verweisbar ist nur eine Tätigkeit, deren vorausgesetzte Ausbildung in Art und Schwerpunkt der vom Versicherten zuletzt ausgeübten konkreten Tätigkeit ähnlich ist.
• Die Invaliditäts‑Zusatzversicherung ist als Summenversicherung ausgestaltet; die Leistungspflicht hängt nicht von tatsächlich eingetretenen Einkommensnachteilen ab.
Entscheidungsgründe
Enge Verweisungsklausel bei Invaliditäts‑Zusatzversicherung: nur auf beruflich ähnliche Ausbildung verweisbar • Bei Auslegung der Klausel § 2 Ziff. 1 BBIZ ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; der Begriff ‚ähnliche Ausbildung‘ zieht eine enge Verweisungsgrenze. • Verweisbar ist nur eine Tätigkeit, deren vorausgesetzte Ausbildung in Art und Schwerpunkt der vom Versicherten zuletzt ausgeübten konkreten Tätigkeit ähnlich ist. • Die Invaliditäts‑Zusatzversicherung ist als Summenversicherung ausgestaltet; die Leistungspflicht hängt nicht von tatsächlich eingetretenen Einkommensnachteilen ab. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer seit 1982 bestehenden Lebensversicherung mit Invaliditäts‑Zusatzversicherung gegen die Beklagte. Bis Juli 2008 war der Kläger als Kraftfahrzeugmechaniker im ‚Mobilen Dienst Kleininstandsetzungen‘ tätig; danach erlitt er ein malignes Melanom und kann die frühere, handwerklich geprägte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit 2009 arbeitet er als ‚Mitarbeiter Stellenleitung‘ in reinen Bürotätigkeiten bei demselben Arbeitgeber. Die Parteien streiten, ob die Beklagte den Kläger auf die neue Tätigkeit verweisen kann, weil § 2 Ziff. 1 BBIZ eine Verweisung auf eine ‚andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt‘ erlaubt. Das Landgericht gab der Klage auf Zahlung der Invaliditätsrente und Beitragsbefreiung ab 01.05.2009 statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Antrag auf vollständige Klagabweisung. • Die Klausel ist aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; maßgeblich ist Wortlaut und erkennbarer Sinnzusammenhang (§ 2 Ziff.1 BBIZ). • Der Begriff ‚Ausbildung‘ wird allgemein als Entwicklung spezieller Fähigkeiten verstanden; die gewählte Formulierung ‚ähnliche Ausbildung‘ begrenzt die Verweisung enger als alternative Formulierungen, die auf bloße Eignung oder entsprechende Tätigkeit abstellen. • Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalls; der Kläger hat substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass seine frühere Tätigkeit handwerklich geprägt war und auf seiner Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker beruhte. • Die jetzige Tätigkeit des Klägers ist überwiegend büro‑ und dispositionsorientiert und setzt andere, kaufmännische Kenntnisse voraus; daher fehlt die geforderte Ähnlichkeit der Ausbildung im Sinne der Klausel. • Die Invaliditäts‑Zusatzversicherung ist eine Summenversicherung; eine Weitergewährung der Leistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherte ein ähnliches Einkommen erzielt oder durch die Zahlung keine konkrete Vermögenseinbuße ausgeglichen wird. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsrente und Beitragsbefreiung ab 01.05.2009, weil die vom Kläger ausgeübte jetzige Bürotätigkeit keine ‚ähnliche Ausbildung‘ im Sinne von § 2 Ziff. 1 BBIZ voraussetzt und somit eine Verweisung ausscheidet. Die Entscheidung stützt sich auf eine enge Auslegung der Verweisungsklausel aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und auf die Feststellung, dass die frühere Tätigkeit handwerklich geprägt war, während die neue Tätigkeit überwiegend kaufmännische Kenntnisse erfordert. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.