Urteil
14 UF 160/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein biologischer Vater kann die Vaterschaft anfechten, wenn er durch einverständlich vereinbarte Samenübertragung das Kind gezeugt hat und innerhalb der Anfechtungsfrist klagt.
• Der Tatbestand des "Beigewohnthabens" i.S.v. § 1600 Abs.1 Nr.2 BGB ist verfassungskonform so auszulegen, dass er auch Fälle der Samenübertragung ohne unmittelbaren Geschlechtsverkehr erfassen kann, wenn keine rechtlich verbindliche Verzichtsregelung zugunsten des Spenders vorliegt.
• Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts des Samenspenders kommt nur in Betracht, wenn die Spende in einem Verfahren erfolgt ist, das den Spender rechtsverbindlich von Vaterrechten entbindet; rein unverbindliche Absprachen genügen nicht.
• Sozial-familiäre Beziehungen des Kindes zu einem gesetzlichen Vater können ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs.2 BGB ausschließen, sind hier jedoch nicht gegeben.
• Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft dient dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht des biologischen Vaters und kann nicht allein vom Willen der Kindesmutter abhängig gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Anfechtung der Vaterschaft bei einverständlicher Samenübertragung möglich • Ein biologischer Vater kann die Vaterschaft anfechten, wenn er durch einverständlich vereinbarte Samenübertragung das Kind gezeugt hat und innerhalb der Anfechtungsfrist klagt. • Der Tatbestand des "Beigewohnthabens" i.S.v. § 1600 Abs.1 Nr.2 BGB ist verfassungskonform so auszulegen, dass er auch Fälle der Samenübertragung ohne unmittelbaren Geschlechtsverkehr erfassen kann, wenn keine rechtlich verbindliche Verzichtsregelung zugunsten des Spenders vorliegt. • Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts des Samenspenders kommt nur in Betracht, wenn die Spende in einem Verfahren erfolgt ist, das den Spender rechtsverbindlich von Vaterrechten entbindet; rein unverbindliche Absprachen genügen nicht. • Sozial-familiäre Beziehungen des Kindes zu einem gesetzlichen Vater können ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs.2 BGB ausschließen, sind hier jedoch nicht gegeben. • Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft dient dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht des biologischen Vaters und kann nicht allein vom Willen der Kindesmutter abhängig gemacht werden. Der Kläger übergab der Mutter des 2008 geborenen Beklagten zu 2. Samenflüssigkeit, mit der diese selbst eine Insemination vornahm. Kläger und Mutter lebten jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Die Mutter und ihre Partnerin wollten, nach Darstellung der Beklagtenseite, dass die Partnerin als Stiefvater wirkt und später adoptiert; der Kläger behauptet hingegen, gemeinsame Elternverantwortung angestrebt zu haben. Der Beklagte zu 1. erkannte mit Zustimmung der Mutter beim Jugendamt die Vaterschaft an. Der Kläger focht die gesetzliche Vaterschaft des Beklagten zu 1. an und begehrte Feststellung seiner eigenen Vaterschaft; die Klage erfolgte innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe der Mutter nicht "beigewohnt". Der Kläger legte Berufung ein. • Feststellungsgutachten ergab, dass der Kläger der leibliche Vater des Beklagten zu 2. ist; damit besteht ein innerhalb der Frist erhobenes Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs.1 Nr.2, Abs.2 BGB i.V.m. § 640h Abs.2 ZPO a.F. • Der Begriff des "Beigewohnthabens" ist primär darauf gerichtet, Anfechtungsberechtigte auf tatsächliche biologische Väter zu beschränken; eine Samenübertragung kann diesem Tatbestand gleichstehen, weshalb die eidesstattliche Versicherung des Klägers die Voraussetzung des § 1600 Abs.1 Nr.2 BGB erfüllt. • Verfassungsrechtlich dient die Auslegung dem Schutz des Elternrechts des biologischen Vaters nach Art.6 Abs.2 GG; ein genereller Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung wäre mit diesem Grundrecht nicht vereinbar. • Der gesetzgeberische Wille, herkömmliche, anonym organisierte Samenspenden vom Anfechtungsrecht auszunehmen, betrifft Fälle, in denen durch bindende Vereinbarungen und Anonymisierung väterliche Verantwortung von vornherein ausgeschlossen ist (§ 1600 Abs.5 BGB als Indiz). Solche Voraussetzungen lagen vorliegend nicht vor. • Sozial-familiäre Beziehungen des Kindes zum gesetzlichen Vater sind hier nicht derart eng oder schutzwürdig, dass ein Ausschluss der Anfechtung nach § 1600 Abs.2 und 5 BGB gerechtfertigt wäre; die Anerkennung durch Beklagten zu 1. erfolgte mit Zustimmung der Mutter als gewollte "Sperrlösung". • Eine fehlende sozial-familiäre Beziehung zwischen biologischem Vater und Kind schließt die Anfechtung nicht aus; eine soziale Beziehung ist keine gesetzliche Voraussetzung der Anfechtung. • Kostenentscheidung und Revisionszulassung erfolgten wegen grundsätzlicher Bedeutung; die Frist- und Formvoraussetzungen der Klage waren gewahrt. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beklagte zu 1. nicht Vater des Beklagten zu 2. ist und dass der Kläger dessen Vater ist. Die Klage war innerhalb der Anfechtungsfrist zulässig und die Voraussetzungen des § 1600 Abs.1 Nr.2, Abs.2 BGB sind bei einverständlicher Samenübertragung erfüllt, da kein rechtsverbindlicher Verzicht des Spenders vorlag. Ein genereller Ausschluss des Anfechtungsrechts bei Samenspendern kommt nur bei formgebundenen Verfahren mit bindendem Verzicht in Betracht, nicht dagegen bei informellen Vereinbarungen; hier fehlten solche verbindlichen Vereinbarungen. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben und die Revision wurde zugelassen.