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Beschluss

5 U 155/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung entgangenen Gewinns wegen fehlender Einträge in Telefonverzeichnissen sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich; bloße Gewinn- oder Patientenangaben genügen nicht ohne nachvollziehbare Zuordnung zu den Ausfallzeiten. • Für die Prognose des entgangenen Gewinns nach § 252 S.2 BGB i.V.m. § 287 Abs.1 ZPO genügt keine bloße Vermutung; es müssen Tatsachen dargelegt und nachgewiesen werden, aus denen Rückschlüsse auf Eintritt und Höhe des Schadens möglich sind. • Fehlende bzw. ungenügende Anknüpfungstatsachen rechtfertigen in der Regel keine weitergehende Beweisaufnahme, wenn diese eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. • Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn neue Tatsachen im Berufungsverfahren nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für entgangenen Gewinn mangels konkreter Anknüpfungstatsachen • Zur Geltendmachung entgangenen Gewinns wegen fehlender Einträge in Telefonverzeichnissen sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich; bloße Gewinn- oder Patientenangaben genügen nicht ohne nachvollziehbare Zuordnung zu den Ausfallzeiten. • Für die Prognose des entgangenen Gewinns nach § 252 S.2 BGB i.V.m. § 287 Abs.1 ZPO genügt keine bloße Vermutung; es müssen Tatsachen dargelegt und nachgewiesen werden, aus denen Rückschlüsse auf Eintritt und Höhe des Schadens möglich sind. • Fehlende bzw. ungenügende Anknüpfungstatsachen rechtfertigen in der Regel keine weitergehende Beweisaufnahme, wenn diese eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. • Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn neue Tatsachen im Berufungsverfahren nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen zeitweiliger fehlender oder eingeschränkter Auffindbarkeit seiner Praxisdaten in telefonischen/elektronischen Auskünften und gedruckten Telefon- bzw. Branchenverzeichnissen. Er macht entgangenen Gewinn geltend und legte Gewinnermittlungen und Zahlen zu sogenannten Akutpatienten für mehrere Jahre vor. Die Beklagte wird für die Ausfallzeiten der Einträge verantwortlich gemacht; für einzelne Verzeichnisse ist umstritten, ob der Kläger selbst die Einträge nicht erneuert hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Angaben des Klägers zu Schadenshöhe und Kausalität nicht schlüssig seien. Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, da aus den vorgelegten Zahlen keine nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des entgangenen Gewinns hervorgehen. Es wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch zustehen könnte, doch fehle es an konkretem Vortrag zu Zeitraum und Ursache der Umsatz- und Gewinneinbußen. • Rechtslage: Nach § 252 S.2 BGB i.V.m. § 287 Abs.1 ZPO bestehen Erleichterungen beim Nachweis entgangenen Gewinns, jedoch setzen diese voraus, dass konkrete Anknüpfungstatsachen dargelegt und nachgewiesen sind. • Anforderungen an den Vortrag: Der Kläger muss konkrete Anhaltspunkte liefern, aus denen Rückschlüsse auf Eintritt und Höhe des Schadens sowie auf die zeitliche Zuordnung zu den Ausfallzeiten der Verzeichniseinträge möglich sind. • Mangelnder Vortrag: Die vorgelegten Gewinnermittlungen sind lückenhaft (fehlendes Jahr 2010) und zeigen Schwankungen, die eher auf steigende Aufwendungen als auf Umsatzrückgänge zurückzuführen sind; damit fehlen hinreichende Grundlagen für eine Prognose nach § 252 BGB bzw. eine Schätzung nach § 287 ZPO. • Ungeeignetes Indizmaterial: Die bloße Zahl der Akutpatienten ist nicht aussagekräftig, weil nicht zwischen bereits behandelten Patienten und solchen, die auf Grund von Verzeichniseinträgen erstmals kommen, unterschieden wird; es fehlt die Zuordnung der Patienten zu den Eintragungsquellen. • Zeitliche Zuordnung: Die tatsächlichen Fehlzeiten der Einträge verteilen sich auf verschiedene Teilzeiträume; durchgängig war die Praxisdaten jedoch zumindest in einem Medium abrufbar, sodass ein kausaler Zusammenhang zu den behaupteten Einbrüchen nicht plausibel ist. • Kausalitätsproblem: Die einzigen signifikanten Rückgänge bei Akutpatienten treten in Zeiträumen auf, die nicht plausibel mit den Ausfallzeiten der Verzeichnisse korrespondieren (zeitliche Diskrepanzen und Abrechnungszeiten sprechen gegen Kausalität). • Keine Beweisaufnahme: Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen besteht kein Anlass für eine Beweisaufnahme, da diese eine unzulässige Ausforschung bedeuten würde. • Verfahrensrechtlich: Im Berufungsverfahren führen die vorgelegten neuen Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) nicht zu einer abweichenden Entscheidung; daher ist die Berufung unbegründet (§ 513 ZPO). Die Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags, weil er keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur Schadenshöhe und zur Kausalität vorgetragen und nachgewiesen hat. Die vorgelegten Gewinn- und Patientenangaben erlauben keine verlässliche Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB i.V.m. § 287 ZPO. Eine weitergehende Beweisaufnahme war nicht geboten, weil sie zur unzulässigen Ausforschung geführt hätte. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts bestehen und der Kläger erhält keinen Schadensersatz.