Beschluss
2 Ws 308/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterbliebene Mitteilung an den Verteidiger über die an den Verurteilten bewirkte Zustellung nach § 145a Abs. 3 S.2 StPO rechtfertigt regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
• Die unterlassene Unterrichtung dient der Fristenkontrolle durch den Verteidiger; der Verurteilte darf auf dessen Kenntnisnahme und damit auf fristgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen vertrauen.
• Fehlen besondere Umstände, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Mitteilung an Verteidiger nach §145a Abs.3 S.2 StPO begründet regelmäßig Wiedereinsetzung • Unterbliebene Mitteilung an den Verteidiger über die an den Verurteilten bewirkte Zustellung nach § 145a Abs. 3 S.2 StPO rechtfertigt regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Die unterlassene Unterrichtung dient der Fristenkontrolle durch den Verteidiger; der Verurteilte darf auf dessen Kenntnisnahme und damit auf fristgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen vertrauen. • Fehlen besondere Umstände, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Verurteilte erhielt einen Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.12.2010; die Zustellung wirkte gegenüber dem Verurteilten. Der Verteidiger wurde jedoch nicht gemäß §145a Abs.3 S.2 StPO unterrichtet. Der Verurteilte versäumte daher die sofortige Beschwerdefrist und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht hatte den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten vor dem Oberlandesgericht Köln. Streitgegenstand war, ob die unterbliebene Mitteilung an den Verteidiger die Gewährung der Wiedereinsetzung rechtfertigt. • §145a Abs.3 S.2 StPO dient der Fristenkontrolle durch den Verteidiger; der Verteidigte darf darauf vertrauen, dass der Verteidiger von der Zustellung Kenntnis erhält und fristgerecht handelt. • Die entgegen dieser Vorschrift unterbliebene Unterrichtung macht die Zustellung nicht unwirksam, begründet aber regelmäßig die Wiedereinsetzung, wie zahlreiche Entscheidungen der Oberlandesgerichte zeigen (Rechtsauffassung des Senats folgt der herrschenden Rechtsprechung). • Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden; damit sind die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung erfüllt. • Kostenentscheidung stützt sich auf §483 Abs.7 StPO für die Wiedereinsetzung und auf entsprechende Anwendung des §467 Abs.1 StPO für das Beschwerdeverfahren. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.12.2010 gewährt, weil die unterbliebene Mitteilung an den Verteidiger nach §145a Abs.3 S.2 StPO regelmäßig Wiedereinsetzung begründet und keine besonderen Umstände vorliegen, die etwas anderes ergäben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.