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Beschluss

2 Ws 313 + 315/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Versagung der Teilnahme von Verteidigern an einem Haftprüfungstermin sind unzulässig, wenn der Termin bereits stattgefunden hat und die Maßnahme nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. • Ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei einem Haftprüfungstermin eines anderen Beschuldigten besteht nicht aus der Strafprozessordnung. • Auch verfassungs- und menschenrechtsrechtliche Einwände begründen kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei der Haftprüfung eines anderen Beschuldigten.
Entscheidungsgründe
Kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei Haftprüfung • Die Beschwerden gegen die Versagung der Teilnahme von Verteidigern an einem Haftprüfungstermin sind unzulässig, wenn der Termin bereits stattgefunden hat und die Maßnahme nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. • Ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei einem Haftprüfungstermin eines anderen Beschuldigten besteht nicht aus der Strafprozessordnung. • Auch verfassungs- und menschenrechtsrechtliche Einwände begründen kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei der Haftprüfung eines anderen Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Bonn erhob Anklage gegen mehrere Beschuldigte, darunter Dr. L., Dr. D. und X. Für einen Mitbeschuldigten (Dr. L.) wurde ein Termin zur mündlichen Haftprüfung bestimmt. Der Verteidiger von Dr. D. bat zunächst die Verteidiger des Dr. L. um Zustimmung zu seiner Teilnahme; diese widersprachen. Daraufhin ersuchte der Verteidiger von Dr. D. den Kammervorsitzenden um Gestattung der Teilnahme. Die Kammer teilte per E-Mail mit, dass kein Anspruch auf Teilnahme bestehe und verweigerte das Anwesenheitsrecht. Die betroffenen Verteidiger legten während des Haftprüfungstermins Beschwerden ein; der Termin fand ohne ihre Anwesenheit statt. • Die Beschwerden sind unzulässig, weil die beanstandete Maßnahme (Versagung der Teilnahme) durch den bereits stattgefundenen Haftprüfungstermin nicht mehr aufgehoben werden kann; Rechtsmittel dienen der Beseitigung gegenwärtiger, fortdauernder Beeinträchtigungen. • Ausnahmsweise wären Beschwerden nur dann zulässig, wenn ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit vorläge oder ein tiefgreifender, nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriff anzunehmen wäre; beides liegt hier nicht vor. • Materiell wäre die Beschwerde unbegründet: Die Strafprozessordnung sieht kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei Haftprüfungen vor. Nach § 118a Abs.1 StPO werden nur Staatsanwaltschaft, Beschuldigter und sein Verteidiger benachrichtigt; § 168c StPO enthält ebenfalls kein solches Recht. • Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten kein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen im Haftprüfungsverfahren zusteht; diese Rechtsprechung ist verfassungskonform und mit der EMRK vereinbar, da Art.6 Abs.3 d EMRK kein Fragerecht gegenüber Mitbeschuldigten begründet. • Praktische und prozessuale Erwägungen sprechen gegen ein Anwesenheitsrecht: Teilnahme eines Mitverteidigers könnte das Aussageverhalten beeinflussen und ist insbesondere im Hinblick auf Haftgründe nicht erforderlich. • Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführern nach § 473 Abs.1 StPO auferlegt. Die Beschwerden der Verteidiger von Dr. D. und U. werden verworfen. Die Teilnahme an dem bereits durchgeführten Haftprüfungstermin konnte nicht mehr bewirkt werden, weshalb die Beschwerden unzulässig sind; in der Sache besteht zudem kein Anspruch des Verteidigers eines Mitbeschuldigten auf Anwesenheit bei der Haftprüfung eines anderen Beschuldigten. Die verfahrensrechtliche und verfassungsrechtliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass weder die StPO noch die EMRK ein derartiges Anwesenheitsrecht begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen.