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Urteil

24 U 128/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor Klageerhebung nicht durchgeführtes, nach Landesrecht zwingendes Schlichtungsverfahren nach §§ 15a EGZPO, 10 GüSchlG NW macht die Klage unzulässig. • Auch Zahlungsansprüche, die ihren Ursprung in Nachbarrechtsstreitigkeiten haben, fallen nach Wortlaut und Systematik des GüSchlG NW in der einschlägigen Fassung unter das Schlichtungserfordernis. • Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGH V ZR 69/08) zur Abschaffung der Schlichtungspflicht in Hessen ist nicht ohne Weiteres auf Nordrhein-Westfalen übertragbar; für NRW sprechen die Gesetzesbegründung und die Regelungsstruktur gegen eine generelle Ausnahme von Zahlungsansprüchen. • Die materiell-rechtliche Beurteilung des vom Landgericht festgestellten Schadens oder der Haftung der Beklagten bleibt bei Unzulässigkeit der Klage gegenständlich unbeachtet; die Kostenentscheidung folgt den §§ 91, 100 Abs.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der nachbarrechtlichen Zahlungsklage wegen unterlassener Schlichtung nach GüSchlG NRW • Ein vor Klageerhebung nicht durchgeführtes, nach Landesrecht zwingendes Schlichtungsverfahren nach §§ 15a EGZPO, 10 GüSchlG NW macht die Klage unzulässig. • Auch Zahlungsansprüche, die ihren Ursprung in Nachbarrechtsstreitigkeiten haben, fallen nach Wortlaut und Systematik des GüSchlG NW in der einschlägigen Fassung unter das Schlichtungserfordernis. • Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGH V ZR 69/08) zur Abschaffung der Schlichtungspflicht in Hessen ist nicht ohne Weiteres auf Nordrhein-Westfalen übertragbar; für NRW sprechen die Gesetzesbegründung und die Regelungsstruktur gegen eine generelle Ausnahme von Zahlungsansprüchen. • Die materiell-rechtliche Beurteilung des vom Landgericht festgestellten Schadens oder der Haftung der Beklagten bleibt bei Unzulässigkeit der Klage gegenständlich unbeachtet; die Kostenentscheidung folgt den §§ 91, 100 Abs.1 ZPO. Die Kläger machten geltend, dass an ihrem Fachwerk-Mehrfamilienhaus Feuchtigkeit aus anliegendem Erdreich auf dem Grundstück der Beklagten eingedrungen und dort echter Hausschwamm entstanden sei. Sie verklagten die Beklagte auf Zahlung von Sanierungskosten und weiterer Aufwendungen; das Landgericht gab der Klage in vermindertem Umfang statt. Die Beklagte machte u.a. geltend, ein vorprozessuales Schlichtungsverfahren nach den landesrechtlichen Bestimmungen sei erforderlich gewesen und nicht durchgeführt worden. Streitgegenstand ist sowohl die Erfüllung bzw. Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch, verfahrensrechtlich vorrangig, die Frage der Zulässigkeit der Klage mangels vorangegangener Schlichtung. Die Berufungsinstanz hat die Zulässigkeitsfrage geprüft und die Berufung der Beklagten erfolgreich geführt. Technische Details des Schadens und Einwendungen zu Ursachenermittlung, Verjährung und Mitverschulden wurden in den Vorinstanzen streitig erörtert. • Verfahrensvoraussetzung: Die Durchführung eines nach Landesrecht zwingenden Schlichtungsverfahrens ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung; bei Feh-len ist die Klage unzulässig (vgl. §§ 15a EGZPO, 10 GüSchlG NW). • Anwendungsbereich: Die Regelung des GüSchlG NW erfasst nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik auch Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in Nachbarrechtsstreitigkeiten (z.B. § 906 BGB oder dessen Analogie) haben; deshalb war hier Schlichtung erforderlich. • Auslegung gegenüber BGH-Rechtsprechung: Die Entscheidung des BGH zur Rechtslage in Hessen (V ZR 69/08), wonach Zahlungsansprüche nicht mehr generell schlichtungsbedürftig seien, ist wegen abweichender Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung in Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar; der NRW-Gesetzgeber hat ausdrücklich die Fortführung der Schlichtung bei Nachbarstreitigkeiten gewollt. • Sinn und Zweck: Zweck der Schlichtung (Friedenszweck, Entschärfung nachbarlicher Konflikte) sowie die historische und systematische Einordnung sprechen gegen eine Ausnahme für sekundäre Zahlungsansprüche in NRW. • Folgerung für die Entscheidung: Wegen der unterlassenen Schlichtung ist über die materielle Berechtigung des Zahlungsanspruchs nicht zu entscheiden; die Klage ist als unzulässig abzuweisen. • Prozessrechtliche Konsequenzen: Kosten- und Vollstreckungsregelung folgen den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. § 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil der Vorinstanz abgeändert und die Klage mangels Durchführung des nach §§ 15a EGZPO, 10 GüSchlG NW erforderlichen Schlichtungsverfahrens abgewiesen. Damit ist die materielle Prüfung der vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.