Beschluss
19 SchH 3/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Oberlandesgericht Köln ist sachlich und örtlich zuständig für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters, wenn die künftige Schiedsbeklagte in seinem Bezirk ansässig ist (§§ 1062 Abs.1 Nr.1, Abs.3; 1025 Abs.3 ZPO).
• Ist in einer Schiedsklausel die Einschaltung eines Sachverständigen vorgesehen, kann dies als Einigung auf ein Schiedsgericht in Gestalt eines Einzelschiedsrichters ausgelegt werden (§ 1034 Abs.1 ZPO).
• Bei der Bestellung sind die in der Parteivereinbarung vorgeschriebenen Voraussetzungen zu beachten; der Schiedsrichter muss unabhängig und unparteiisch sein (§ 1035 Abs.5 ZPO).
• Als "Sachverständiger" im Sinne der Klausel genügt eine Person mit besonderer Sachkunde; dies kann ein sachverständiger Jurist sein, der sowohl technische als auch rechtliche Fragen beurteilen kann.
Entscheidungsgründe
Bestellung eines Einzelschiedsrichters wegen Schiedsklausel mit Sachverständigenbezug • Das Oberlandesgericht Köln ist sachlich und örtlich zuständig für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters, wenn die künftige Schiedsbeklagte in seinem Bezirk ansässig ist (§§ 1062 Abs.1 Nr.1, Abs.3; 1025 Abs.3 ZPO). • Ist in einer Schiedsklausel die Einschaltung eines Sachverständigen vorgesehen, kann dies als Einigung auf ein Schiedsgericht in Gestalt eines Einzelschiedsrichters ausgelegt werden (§ 1034 Abs.1 ZPO). • Bei der Bestellung sind die in der Parteivereinbarung vorgeschriebenen Voraussetzungen zu beachten; der Schiedsrichter muss unabhängig und unparteiisch sein (§ 1035 Abs.5 ZPO). • Als "Sachverständiger" im Sinne der Klausel genügt eine Person mit besonderer Sachkunde; dies kann ein sachverständiger Jurist sein, der sowohl technische als auch rechtliche Fragen beurteilen kann. Die Parteien streiten über die Auslegung und Anwendung einer Schiedsklausel in einem Bauvertrag (Ziffer 15.3). Das Landgericht München I hatte diese Klausel als Einschaltung eines Sachverständigen ausgelegt. Die Antragsgegnerin ist im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln ansässig. Die Parteien haben sich nicht auf eine konkrete Person als Schiedsrichter verständigt. Der Antragsteller beantragt die Bestellung eines Einzelschiedsrichters; das Oberlandesgericht Köln prüft Zuständigkeit und die Auslegung der Klausel. Es geht insbesondere um die Anforderungen an den Schiedsrichter (technische Sachkunde und Fähigkeit zur rechtlichen Bewertung). Das Gericht berücksichtigt frühere Entscheidung des Landgerichts München und die fehlende Festlegung des Schiedsorts. • Zuständigkeit: Das Gericht ist nach §§ 1062 Abs.1 Nr.1, Abs.3; 1025 Abs.3 ZPO sachlich und örtlich zuständig; ggf. genügt die Ansässigkeit der künftigen Schiedsbeklagten im Bezirk des OLG Köln. • Statthaftigkeit des Antrags: Nach § 1035 Abs.3 S.1 ZPO ist die Bestellung statthaft, da keine Einigung über den Schiedsrichter vorliegt. • Auslegung der Schiedsklausel: Ziffer 15.3 des Bauvertrags sieht die Einschaltung eines Sachverständigen vor; das Landgericht München I hat dies als Schiedsklausel verstanden, die auf einen Einzelschiedsrichter gerichtet ist (§ 1034 Abs.1 S.1 ZPO). • Anforderungen an den Schiedsrichter: Nach § 1035 Abs.5 S.1 ZPO sind die in der Parteivereinbarung genannten Voraussetzungen zu beachten; die Parteien verlangten besondere Sachkunde zur Klärung technischer und damit zusammenhängender rechtlicher Fragen. • Begriff des Sachverständigen: Natürlicher Sprachgebrauch erfasst Personen mit besonderer Sachkunde; keine formale öffentliche Bestellung erforderlich; somit kommen sowohl technisch-sachkundige Personen als auch sachverständige Juristen in Betracht. • Geeignetheit des Bestellten: Herr VorsRiLG a.D. X. verfügt durch langjährige Vorsitzendenfunktion in einer Baukammer und Erfahrung in Schiedsverfahren über die geforderte technische und rechtliche Sachkunde. • Einverständnis: Der bestellte Herr X. hat seine Bestellung zugestimmt. • Kosten: Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben; die Kostenentscheidung stützt sich analog auf § 98 ZPO. Der Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters war begründet; Herr VorsRiLG a.D. X. wurde zum Schiedsrichter bestellt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln war gegeben, insbesondere weil die künftige Schiedsbeklagte in seinem Bezirk ansässig ist. Die ausgelegte Schiedsklausel bestimmt die Einschaltung eines Sachverständigen und rechtfertigt daher die Bestellung eines Einzelschiedsrichters mit besonderer Sachkunde, die in der Person des bestellten Richters vorliegt. Die Parteien haben sich nicht auf eine andere Person verständigt, der bestellte Schiedsrichter hat sein Einverständnis erklärt. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben; der Gegenstandswert wurde bis 80.000,00 EUR festgesetzt.