Beschluss
17 W 170/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Klagerücknahme mit gleichzeitigem Prozessverzicht der klagenden Partei begründet dies nicht stets eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG, wenn die Vereinbarung sich im Wesentlichen auf einen Verzicht beschränkt.
• Für die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG ist nicht mehr erforderlich, dass die Parteien gegenseitig nachgeben.
• Die Ablehnung der Gebührenfestsetzung wegen angeblich fehlenden gegenseitigen Nachgebens ist verfahrensrechtlich unzutreffend, bleibt aber in der Sache aufgrund des Vorliegens eines Verzichts ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Keine Einigungsgebühr bei Klagerücknahme mit prozessualem Verzicht • Bei einer Klagerücknahme mit gleichzeitigem Prozessverzicht der klagenden Partei begründet dies nicht stets eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG, wenn die Vereinbarung sich im Wesentlichen auf einen Verzicht beschränkt. • Für die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG ist nicht mehr erforderlich, dass die Parteien gegenseitig nachgeben. • Die Ablehnung der Gebührenfestsetzung wegen angeblich fehlenden gegenseitigen Nachgebens ist verfahrensrechtlich unzutreffend, bleibt aber in der Sache aufgrund des Vorliegens eines Verzichts ohne Erfolg. Der Kläger war in zwei Instanzen anwaltlich für die inzwischen Antragsgegnerin tätig. Nach Klagerfolg beim Landgericht legte die Beklagte Berufung ein; das Oberlandesgericht deutete an, die Berufung werde voraussichtlich Erfolg haben. Daraufhin erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage; die Beklagte verweigerte zunächst ihre Zustimmung. Auf Hinweis des Senats nahm der Kläger die Klage zurück und erklärte zugleich den Verzicht auf den Klageanspruch. Der Kläger begehrt nun vom einst vertretenen Mandanten die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG in Höhe von 987,70 €. Der Rechtspfleger lehnte die Festsetzung mit der Begründung ab, eine Klagerücknahme löse nie eine Einigungsgebühr aus, weil es an einem gegenseitigen Nachgeben fehle. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Zur Frage der Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG legt die Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf) und die herrschende Kommentarliteratur dar, dass die Gebühr entsteht für Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, der den Streit beseitigt, es aber nicht genügt, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf einen reinen Anerkenntnis- oder Verzichtsakt beschränkt. • Im vorliegenden Fall beschränkte sich die getroffene prozessuale Vereinbarung faktisch auf einen Verzicht des Klägers; damit greift der gesetzliche Ausschlussgrund des reinen Verzichts und die Einigungsgebühr fällt nicht an. • Soweit der Rechtspfleger die Festsetzung mit dem Fehlen eines gegenseitigen Nachgebens ablehnte, ist dies in rechtlicher Hinsicht unrichtig, denn nach dem RVG ist für die Einigungsgebühr kein gegenseitiges Nachgeben mehr erforderlich; dieser Verfahrensfehler ändert jedoch nichts am Ergebnis, weil bereits der Ausschluss wegen des reinen Verzichts besteht. • Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §97 Abs.1 RVG; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG in Höhe von 987,70 € wird nicht vorgenommen, weil die Vereinbarung sich im Wesentlichen auf einen prozessualen Verzicht beschränkte und damit der Ausschlusstatbestand des reinen Verzichts greift. Der Einwand des Rechtspflegers, es fehle an einem gegenseitigen Nachgeben, war zwar rechtlich zu korrigieren, führt jedoch nicht zum Erfolg der Gebührenfestsetzung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Gegenstandswert 987,70 €.