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Beschluss

19 U 88/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin ist ohne Aussicht auf Erfolg; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Eine befristete Rahmenvereinbarung gemäß § 89 Abs. 3 HGB, die nach Ablauf fortgesetzt wird, gilt entsprechend auch für das Folgejahr als auf unbestimmte Zeit verlängert. • Eine nach Ablauf der Befristung nicht getroffene neue Einigung über Provisionsregelungen führt nicht zur Wiederinkraftsetzung früherer Regelungen des Agenturvertrags. • Die Klägerin kann keinen weiteren Provisionsanspruch aus Ziffer 4 des Agenturvertrags stützen, da die Parteien durch Rahmenvereinbarungen die Provisionsgrundlage geändert haben.
Entscheidungsgründe
Keine weiteren Provisionen nach befristeter Rahmenvereinbarung; entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 3 HGB • Die Berufung der Klägerin ist ohne Aussicht auf Erfolg; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Eine befristete Rahmenvereinbarung gemäß § 89 Abs. 3 HGB, die nach Ablauf fortgesetzt wird, gilt entsprechend auch für das Folgejahr als auf unbestimmte Zeit verlängert. • Eine nach Ablauf der Befristung nicht getroffene neue Einigung über Provisionsregelungen führt nicht zur Wiederinkraftsetzung früherer Regelungen des Agenturvertrags. • Die Klägerin kann keinen weiteren Provisionsanspruch aus Ziffer 4 des Agenturvertrags stützen, da die Parteien durch Rahmenvereinbarungen die Provisionsgrundlage geändert haben. Die Klägerin forderte von der Beklagten für das Touristikjahr 2008/2009 weitere Provisionszahlungen. Zwischen den Parteien bestanden frühere Agenturverträge mit einer Provisionsregelung (Ziffer 4) und anschließend befristete Rahmenvereinbarungen für die Touristikjahre 2006/2007 und 2007/2008. Streit bestand über die Einordnung der Klägerin als stationären oder nichtstationären Vertrieb und welche Provisionsregelung maßgeblich sei. Die Beklagte hatte für 2008/2009 eine Anlage mit Provisionsregelungen versandt und im Intranet eingestellt; Verhandlungen zwischen den Parteien blieben danach ohne Einigung. Das Landgericht wies die Klage auf weitere Provisionen ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO unbegründet; es liegen keine Rechtsfehler vor und die zugrunde zu legenden Tatsaten rechtfertigen keine andere Entscheidung. • Die Parteien haben durch die befristeten Rahmenvereinbarungen die zuvor geltende Provisionsregelung wirksam abgeändert; die Auslegung der Vereinbarungen ergibt, dass die Provisionsgrundlage nicht mehr Ziffer 4 des Agenturvertrags ist. • Gemäß § 89 Abs. 3 HGB gilt ein nach Fristablauf fortgesetztes, ursprünglich befristetes Vertragsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert; diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, da wesentliche Regelungen befristet waren und keine neue Vereinbarung getroffen wurde. • Die Befristung der Rahmenvereinbarung begründete keine Rückkehr zur früheren Vertragsregelung nach Ablauf; der Zweck der Vorschrift ist Rechtssicherheit über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, auch bezüglich Provisionshöhe. • § 87b Abs. 1 HGB steht der entsprechenden Anwendung des § 89 Abs. 3 HGB nicht entgegen, da vorliegend bereits eine befristete Vereinbarung über die Provisionshöhe bestand und somit kein Ausfall der Provisionsvereinbarung zu ersetzen war. • Die bloße Einstellung der Anlage 1 in das Infonet oder deren Übersendung begründet keine einvernehmliche Änderung der Vertragsgrundlage; fortgesetzte Verhandlungen führten nicht zu einer Einigung, Schweigen hat keinen Erklärungswert. • Mangels durchsetzbarer Provisionsansprüche entfallen auch Zinsansprüche und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin für aussichtslos und beabsichtigt deren Zurückweisung; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht für das Touristikjahr 2008/2009 kein weitergehender Provisionsanspruch der Klägerin, weil die Parteien durch befristete Rahmenvereinbarungen die frühere Provisionsregelung wirksam ersetzt haben und nach Ablauf keine neue Vereinbarung getroffen wurde. Die entsprechende Anwendung von § 89 Abs. 3 HGB führt dazu, dass die befristete Regelung für die Fortsetzung maßgeblich ist. Aus diesen Gründen bestehen auch keine Zinsansprüche und kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Die Klägerin wurde zur Stellungnahme aufgefordert und kann innerhalb der Frist die Berufung zurücknehmen.