Beschluss
2 Ws 601/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut erheblich straffällig geworden ist (§ 56f Abs. 1 StPO).
• Straftaten, die nach der Beschlussfassung über die Aussetzung, aber vor deren Rechtskraft begangen wurden, sind nach § 56f Abs. 1 S. 2 StPO für den Widerruf relevant.
• Ein Widerruf ist nicht ausgeschlossen, weil dem Verurteilten eine Belehrung über die Bewährungsfolgen unterblieben ist, wenn der Beschluss öffentlich zugestellt wurde und kein Vertrauensschutz greift.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuerlicher Straffälligkeit • Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut erheblich straffällig geworden ist (§ 56f Abs. 1 StPO). • Straftaten, die nach der Beschlussfassung über die Aussetzung, aber vor deren Rechtskraft begangen wurden, sind nach § 56f Abs. 1 S. 2 StPO für den Widerruf relevant. • Ein Widerruf ist nicht ausgeschlossen, weil dem Verurteilten eine Belehrung über die Bewährungsfolgen unterblieben ist, wenn der Beschluss öffentlich zugestellt wurde und kein Vertrauensschutz greift. Der Verurteilte war durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 22.11.2005 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung wurde später mit Zustimmung des Amtsgerichts mehrfach gemäß § 35 BtMG zurückgestellt, nachdem er eine Therapie aufgenommen hatte. Trotz Anrechnung der Therapiezeit wurde die Aussetzung der Reststrafe am 10.09.2010 zur Bewährung ausgesetzt; der Beschluss wurde öffentlich zugestellt. Der Verurteilte beging jedoch noch im Bewährungszeitraum mehrere Diebstähle am 28.09.2010, 04.10.2010 und 30.11.2010 sowie eine weitere Tat am 19.07.2010; für drei der Taten fehlte dem Amtsgericht bei der Aussetzungsentscheidung die Kenntnis. Das Landgericht A. widerrief daraufhin am 22.08.2011 die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Verurteilte legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat befürworteten die Verwerfung der Beschwerde. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; zuständig ist die Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 StPO. Nach § 56f Abs. 1 StPO rechtfertigt erneute erhebliche Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung. Taten, die nach der Beschlussfassung über die Aussetzung, aber vor deren Rechtskraft begangen wurden, sind nach § 56f Abs. 1 S. 2 StPO zu berücksichtigen. Die öffentliche Zustellung des Beschlusses macht eine Belehrung über die Bewährungsfolgen nicht entbehrlich für die Widerrufsentscheidung; ein Vertrauensschutz des Verurteilten ist nicht gegeben, zumal ihm bewusst war, dass die Strafe noch nicht vollständig erledigt war und die Anrechnung der Therapie nur bis zu zwei Dritteln der Strafe erfolgen würde. Die Schwere der neuen Taten schließt mildere Maßnahmen aus; ein Widerruf ist verhältnismäßig und geboten. Ein Wiederaufnahmeversuch therapeutischer Maßnahmen bleibt dem Verurteilten offen; eine erneute Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG wäre in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde kostenpflichtig verworfen; das Landgericht A. hat den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht festgestellt, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut erheblich straffällig geworden ist. Die nachträglich begangenen Taten sind nach § 56f Abs. 1 S. 2 StPO relevant, auch wenn sie vor Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses stattfanden. Mangels schutzwürdigen Vertrauens und wegen der Schwere der Taten kamen mildere Maßnahmen nicht in Betracht. Dem Verurteilten bleibt der Weg offen, eine erneute Therapie zu beantragen und gegebenenfalls eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zu verfolgen.