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Beschluss

21 UF 122/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss kann zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit keinen ergänzenden Sachvortrag erstattet. • Kostenentscheidung: Bei zurückgewiesener Beschwerde sind die Kosten der Beschwerde dem Unterlegenen aufzuerlegen. • Ein Senatsbeschluss kann auf inhaltlich bereits dargelegten Gründen beruhen, wenn der Beschwerdeführer diesen Gründen nicht widerspricht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde mangels ergänzenden Sachvortrags • Die Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss kann zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit keinen ergänzenden Sachvortrag erstattet. • Kostenentscheidung: Bei zurückgewiesener Beschwerde sind die Kosten der Beschwerde dem Unterlegenen aufzuerlegen. • Ein Senatsbeschluss kann auf inhaltlich bereits dargelegten Gründen beruhen, wenn der Beschwerdeführer diesen Gründen nicht widerspricht. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen am 26.05.2011 vom Amtsgericht Köln (Familiengericht) erlassenen Beschluss ein. Der Senat hatte bereits mit einem Beschluss vom 18.07.2011 Gründe vorgetragen und dem Beschwerdeführer mehrfach – zuletzt am 05.09.2011 – Gelegenheit gegeben, weiteren Sachvortrag zu leisten. Der Beschwerdeführer hat diesen ergänzenden Vortrag nicht erstattet und dem Inhalt des Senatsbeschlusses nicht widersprochen. Weitere Verfahrens- oder Parteimotivation sowie detaillierte Umstände des familienrechtlichen Streitgegenstandes sind im Entscheidungstext nicht enthalten. • Der Senat stützt seine Entscheidung auf die im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 18.07.2011 dargestellten Gründe, da der Beschwerdeführer keinen entgegenstehenden Sachvortrag geleistet hat. • Keine neuen Tatsachen oder Argumente wurden trotz mehrfacher Gelegenheit vorgebracht, sodass die Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt ist. • Rechtliche Konsequenz: Bei fehlendem ergänzendem Vortrag bleibt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestehen; die Kosten der Beschwerde sind dem Unterlegenen aufzuerlegen. • Wesentliche Normen und Grundsätze: Verfahrensgrundsatz, dass die Partei den für ihren Erfolg erforderlichen Sachvortrag zu leisten hat; Kostentragung nach den Regeln über zurückgewiesene Beschwerden. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.05.2011 wurde zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit keinen ergänzenden Sachvortrag geleistet und dem zuvor ergangenen Senatsbeschluss nicht widersprochen hat. Mangels neuer Tatsachen oder Argumente konnten die angeführten Gründe des Senatsbeschlusses fortbestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.