OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 161/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in einem Besprechungsprotokoll pauschal auf „supply conditions: as agreed in the past“ verweisende Klausel erfüllt nicht die Formanforderungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO. • Der laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Lieferscheinen oder Rechnungen begründet ohne konkreten Vortrag zur Einbeziehung der AGB keine wirksame Einbeziehung im Sinne der EuGVVO oder des CISG. • Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist für Lieferverträge grundsätzlich der Ort, an den die Ware nach dem Vertrag geliefert werden sollte; dies kann hier der Sitz des Käufers in Italien gewesen sein. • Das CISG findet auf grenzüberschreitende Lieferverträge zwischen Vertragsstaaten Anwendung und ersetzt nationales Kaufrecht auch bei Wahl deutschen Rechts, sofern die Parteien nicht ausdrücklich das CISG ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung; Erfüllungsort bei Lieferung nach Italien • Eine in einem Besprechungsprotokoll pauschal auf „supply conditions: as agreed in the past“ verweisende Klausel erfüllt nicht die Formanforderungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO. • Der laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Lieferscheinen oder Rechnungen begründet ohne konkreten Vortrag zur Einbeziehung der AGB keine wirksame Einbeziehung im Sinne der EuGVVO oder des CISG. • Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist für Lieferverträge grundsätzlich der Ort, an den die Ware nach dem Vertrag geliefert werden sollte; dies kann hier der Sitz des Käufers in Italien gewesen sein. • Das CISG findet auf grenzüberschreitende Lieferverträge zwischen Vertragsstaaten Anwendung und ersetzt nationales Kaufrecht auch bei Wahl deutschen Rechts, sofern die Parteien nicht ausdrücklich das CISG ausschließen. Die Klägerin, ein deutscher Hersteller von Aluminiumprodukten, klagt gegen eine italienische Beklagte auf Zahlung aus Bestellungen und Lieferungen 2008 in Höhe von 520.432,18 €. Die Parteien standen bereits zuvor in Geschäftsbeziehung und unterzeichneten im Januar 2008 ein von beiden Seiten handschriftlich signiertes Besprechungsprotokoll mit dem Vermerk „Supply conditions: as agreed in the past“. Die Klägerin verweist zudem auf ihre AGB, die auf Lieferscheinen und Rückseiten abgedruckt sind und Gerichtsstand Köln sowie Erfüllungsort im Werk der Klägerin vorsehen. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Einbeziehung der AGB, rügt die mangelnde internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln und macht Mängel und Gegenforderungen geltend. Das Landgericht hatte zuvor die internationale Zuständigkeit bejaht; die Beklagte erhob Berufung. Im Streit stand insbesondere, ob durch das Besprechungsprotokoll oder die wiederholte Verwendung der AGB eine wirksame Gerichtsstands- oder Erfüllungsortvereinbarung zustande gekommen sei. • Anwendbarkeit EuGVVO: Die Klärung der internationalen Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO, da beide Parteien in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind; grundsätzlich ist die Beklagte in ihrem Sitzstaat zu verklagen (Art. 2 EuGVVO). • Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarung: Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verlangt strenge Formerfordernisse. Eine schriftliche Vereinbarung setzt jeweils handschriftlich unterzeichnete Willenserklärungen voraus; Verweise auf frühere Vereinbarungen müssen hinreichend konkret sein. • Unzureichender Verweis: Das Besprechungsprotokoll nennt lediglich „supply conditions: as agreed in the past“ und liefert keinen deutlichen, nachprüfbaren Hinweis auf die konkreten AGB der Klägerin oder deren Zugänglichmachung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; damit fehlt die erforderliche Willenseinigung über den Gerichtsstand. • Gepflogenheiten der Geschäftsbeziehung: Ein wiederholter Abdruck von AGB auf Lieferscheinen begründet nicht automatisch eine Einbeziehung; erforderlich ist Vortrag, dass die AGB in der Anfangsphase wenigstens einmal ausdrücklich vereinbart wurden und die Parteien sich danach gerichtet haben. • Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO: Für Kaufverträge bestimmt sich der Erfüllungsort danach, wohin die Waren geliefert werden sollten; nach den Verwendungsregeln und dem Vortrag ist dies der Sitz der Beklagten in Italien, zumal die Klägerin ihren ursprünglichen Abholvortrag zurückgenommen hat (CIP-Klausel). • Anwendbarkeit des CISG: Auf die Lieferung findet das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung, auch wenn deutsches Recht in AGB genannt ist; das CISG regelt nicht speziell die Einbeziehung von AGB, daher gelten allgemeine Auslegungsregeln (Art. 8, 9 CISG). • Konsequenz: Weder eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung noch ein abweichender Erfüllungsort zugunsten Deutschlands sind nachgewiesen; daher fehlt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Zwischenurteil des Landgerichts Köln wird insoweit abgeändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Begründend ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Hinweise auf frühere Lieferbedingungen und der wiederholte Abdruck der AGB auf Lieferscheinen nicht ausreichten, eine wirksame Gerichtsstands- oder Erfüllungsortvereinbarung i.S. der EuGVVO bzw. nach den Regeln zur Einbeziehung von AGB zu begründen; daher ist der Erfüllungsort prozessrechtlich der Ort der Lieferung in Italien und nicht Deutschland.