Beschluss
2 Ws 364/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die erneut abgelehnte Eröffnung des Hauptverfahrens wird verworfen.
• Ein neues rechtsmedizinisches Gutachten, dem erstmals die vollständige Krankenakte zugrunde liegt, kann als neues Beweismittel i.S.v. § 211 StPO gelten.
• Liegt hinsichtlich der Ablehnung der Anklage eine Doppelbegründung nicht als tragender Entscheidungsgrund vor, müssen neue Beweismittel nicht alle denkbaren Ablehnungsgründe beseitigen.
• Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass ein Unfallgeschehen ausgeschlossen werden kann; genügt dieser Sicherheitsgrad nicht, bleibt die Eröffnungsablehnung zu bestätigen.
Entscheidungsgründe
Keine Anklageeröffnung wegen nicht ausgeschlossenem Unfallgeschehen trotz neuem Gutachten • Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die erneut abgelehnte Eröffnung des Hauptverfahrens wird verworfen. • Ein neues rechtsmedizinisches Gutachten, dem erstmals die vollständige Krankenakte zugrunde liegt, kann als neues Beweismittel i.S.v. § 211 StPO gelten. • Liegt hinsichtlich der Ablehnung der Anklage eine Doppelbegründung nicht als tragender Entscheidungsgrund vor, müssen neue Beweismittel nicht alle denkbaren Ablehnungsgründe beseitigen. • Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass ein Unfallgeschehen ausgeschlossen werden kann; genügt dieser Sicherheitsgrad nicht, bleibt die Eröffnungsablehnung zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen versuchten Mordes, weil der Angeschuldigte seinen schwer gelähmten Bruder in einer Rehaklinik offenbar durch Überstülpen eines Kissens zu ersticken versucht haben soll. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst aus tatsächlichen Gründen ab; die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Der Senat verwies auf unvollständige Ermittlungen und die Bedeutung der Krankenakte für die Beurteilung der Bewegungsmöglichkeiten des Opfers. Nach Vorlage eines neuen rechtsmedizinischen Gutachtens und Vernehmung eines Zeugen erhob die StA erneut Anklage, worauf das Landgericht erneut wegen fehlender neuer Tatsachen und Beweismittel ablehnte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Zulassung der Anklage; der Senat ließ ein weiteres Gutachten eines Neurologen einholen, das eine akzidentielle Verstrickung nicht sicher ausschließt. Die Frage, ob ein Unfallgeschehen ausgeschlossen werden kann, blieb strittig. • Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und Einlegung fristgerecht (§ 210 Abs.2, § 311 Abs.2 StPO). • § 211 StPO steht der erneuten Anklage nicht zwingend entgegen; ein neues Gutachten kann neues Beweismittel sein, wenn es zusätzlichen Erkenntniswert bringt. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 04.04.2011 galt rechtlich als neues Beweismittel, weil es erstmals die Krankenakte berücksichtigte. • Die vom Landgericht angesprochene mögliche Doppelbegründung (Unfall vs. Täterschaft Dritter) war keine tragende Grundlage der ersten Ablehnung; daher musste die neue Anklage nicht alle hypothetischen Ablehnungsgründe mit neuen Tatsachen beseitigen. • Für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts war eine fachübergreifende Begutachtung geboten; der Senat beauftragte deshalb einen Neurologen, dessen Gutachten die Möglichkeit eines akzidentiellen Verfangens trotz Tetraparese nicht ausschließt. • Das neu eingeholte neurologische Gutachten beschreibt erhebliche Bewegungsunruhe, pathologische Greifreflexe und dokumentierte Fixierungsmaßnahmen, wodurch die Kausalkette zum Verfangen des Kopfes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. • Die übrigen Beweismittel (Äußerungen von Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen, fehlende DNA-Spuren, Beobachtungsmöglichkeiten Dritter, Unklarheit über Motiv) reichen allein nicht für die Eröffnung des Hauptverfahrens aus. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Es fehlt die für die Eröffnung nötige Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung, weil ein Unfallgeschehen nicht sicher ausgeschlossen werden kann; eine Hauptverhandlung würde keinen gesicherten anderen Rechtsstandpunkt begründen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die erneute Anklageerhebung vermag die für eine Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung nicht zu begründen, weil das vom Senat eingeholte neurologische Gutachten die Möglichkeit eines akzidentellen Verfangens des Opfers trotz Tetraparese nicht ausschließt. Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts scheitert deshalb am Fehlen der erforderlichen Gewissheit, dass ein Unfallgeschehen ausgeschlossen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.