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Urteil

20 U 138/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versicherungsvertrag, der nach dem Antragsmodell zustande kommt und bei Antragstellung mit den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen versehen wurde, begründet kein Widerspruchs- oder Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. § 355 BGB. • Ein gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis über Erhalt von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen ist wirksam und nicht nach § 309 Nr.12 BGB unwirksam, sofern es keine unzulässige Bestätigung rechtlicher Bewertungen verlangt. • Hinweise über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs.5 VVG a.F. sind ausreichend, wenn sie sich am Gesetzestext orientieren; eine ausdrückliche Forderung nach Schriftform in der Belehrung ist nicht erforderlich. • Die Rechtsprechung, die bei Anlageberatungen zur Pflichtaufklärung über Interessenkollisionen (Kick‑Backs) führt, ist auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht übertragbar. • Die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Prämienzahlung stellt keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des früheren § 499 Abs.1 BGB dar; daher besteht kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Rücktritts‑ oder Widerrufsrechte bei nach Antragsmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen • Ein Versicherungsvertrag, der nach dem Antragsmodell zustande kommt und bei Antragstellung mit den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen versehen wurde, begründet kein Widerspruchs- oder Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. § 355 BGB. • Ein gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis über Erhalt von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen ist wirksam und nicht nach § 309 Nr.12 BGB unwirksam, sofern es keine unzulässige Bestätigung rechtlicher Bewertungen verlangt. • Hinweise über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs.5 VVG a.F. sind ausreichend, wenn sie sich am Gesetzestext orientieren; eine ausdrückliche Forderung nach Schriftform in der Belehrung ist nicht erforderlich. • Die Rechtsprechung, die bei Anlageberatungen zur Pflichtaufklärung über Interessenkollisionen (Kick‑Backs) führt, ist auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht übertragbar. • Die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Prämienzahlung stellt keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des früheren § 499 Abs.1 BGB dar; daher besteht kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Der Kläger begehrt Leistungen und Rückabwicklung mehrerer fondsgebundener Lebensversicherungsverträge gegenüber der Beklagten. Ein Vertrag war nach dem Antragsmodell zustande gekommen; der Kläger hatte im Antragsformular eine gesondert unterschriebene Erklärung zum Erhalt der Versicherungsbedingungen und der VAG‑Verbraucherinformationen abgegeben. Der Kläger rügte, er sei nicht ordnungsgemäß über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs.5 VVG a.F. belehrt worden und machte ferner Widerrufsrechte geltend. Die Beklagte zahlte in Teilen nicht und erklärte Teilanerkenntnisse für mehrere Verträge; das Berufungsgericht entschied über die Zahlungsklagen und die Kostenverteilung. • Der Vertrag Nr. 6.1 213 840.37 wurde nach dem Antragsmodell abgeschlossen; somit stand dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.1 VVG a.F. zu, weil ihm bei Antragstellung die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und die nach VAG erforderlichen Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden. • Die gesondert unterzeichnete Empfangserklärung ist wirksam und fällt nicht unter das Verbot des § 309 Nr.12 BGB. Sie benennt konkret die relevanten Bedingungen und Verbraucherinformationen und verlangt keine verbotene Bestätigung rechtlicher Bewertungen. • Die Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs.5 VVG a.F. war ausreichend, weil sie den Wortlaut des Gesetzes wiedergab und den Hinweis auf die 14‑tägige Frist enthielt; eine ausdrückliche Belehrung über Schriftform war nicht erforderlich, da das Gesetz keine eindeutige Schriftformerfordernis vorgibt. • Die vom Kläger angerufene Literaturmeinung zur notwendigen Schriftform ändert nichts daran, dass sich die Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben orientierte und damit wirksam war. • Die Rechtsprechung über Aufklärungspflichten bei Anlageberatungen wegen möglicher Interessenkollisionen ist auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht übertragbar; daher bestehen insoweit keine weitergehenden Aufklärungspflichten der Beklagten. • Ein Zuschlag bei unterjähriger Prämienzahlung begründet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S.d. früheren § 499 Abs.1 BGB, sodass ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB nicht gegeben ist. • Aufgrund der teilweise erfolgten Zahlungen und Anerkenntnisse wurden konkrete Geldbeträge und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für mehrere Verträge zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Kosten verteilt. Die Berufung des Klägers wurde in Teilen erfolgreich, soweit die Beklagte durch Teilanerkenntnisse zur Zahlung bestimmter Geldbeträge und Anwaltskosten verurteilt wurde; insoweit hat der Kläger somit gewonnen. Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag Nr. 6.1 213 840.37 sowie Widerrufs‑ oder Rücktrittsrechte geltend machte, wurden diese abgewiesen, weil die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vor Antragstellung ausgehändigt waren und die Rücktrittsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB wurde ebenfalls verneint, weil kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorlag. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.