Beschluss
2 Ws 669/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Untersuchungshaft: Bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr ist Untersuchungshaft zu rechtfertigen.
• Aussagen eines kindlichen Opfers sind verwertbar, wenn sie mehrfach bestätigt und aussagepsychologisch als erlebnisbasiert eingeschätzt werden.
• Die Teilnahme eines Sachverständigen an einer Vernehmung nach § 80 Abs. 2 StPO ist zulässig; ein generelles Belehrungsgebot durch den Sachverständigen besteht nicht.
• Die Anwesenheit des Sachverständigen bei der Vernehmung macht die Aussage nicht automatisch unverwertbar, sofern der Sachverständige die Grenzen seines Fragerechts wahrt.
Entscheidungsgründe
Verwertung kindlicher Aussagen und Fortdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr • Zur Untersuchungshaft: Bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr ist Untersuchungshaft zu rechtfertigen. • Aussagen eines kindlichen Opfers sind verwertbar, wenn sie mehrfach bestätigt und aussagepsychologisch als erlebnisbasiert eingeschätzt werden. • Die Teilnahme eines Sachverständigen an einer Vernehmung nach § 80 Abs. 2 StPO ist zulässig; ein generelles Belehrungsgebot durch den Sachverständigen besteht nicht. • Die Anwesenheit des Sachverständigen bei der Vernehmung macht die Aussage nicht automatisch unverwertbar, sofern der Sachverständige die Grenzen seines Fragerechts wahrt. Der Beschuldigte wurde wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs seiner Tochter in Untersuchungshaft genommen. Die Vorwürfe betreffen sexuelle Handlungen in den Jahren 2007 bis 2009, darunter oraler und vaginaler Verkehr mit dem Kind. Die Haftgründe wurden von Amtsgericht und Landgericht bestätigt; der Senat prüfte die weitere Beschwerde gegen die Fortdauer der Haft. Maßgeblich sind die mehrfachen Angaben der geschädigten Tochter und eine aussagepsychologische Einschätzung durch die Sachverständige Dr. L., die an einer polizeilichen Vernehmung teilgenommen hatte. Die Verteidigung rügte mangelnde Belehrung der Zeugin und damit mögliche Unverwertbarkeit der Angaben. Der Senat bejahte den dringenden Tatverdacht und die Wiederholungsgefahr sowie die Verwertbarkeit der Aussagen unter den gegebenen Umständen. • Dringender Tatverdacht: Die Angaben der Geschädigten wurden mehrfach ausführlich protokolliert und von der Sachverständigen als erlebnisbasiert und konstant eingeschätzt, sodass ein dringender Tatverdacht besteht. • Verwertbarkeit von Zeugenaussagen: Die Anwesenheit der Gutachterin bei der Vernehmung und deren Einbringen aussagepsychologisch relevanter Fragen nach § 80 Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. • Belehrungspflichten: Gesetzliche Belehrungspflichten treffen den anwesenden Sachverständigen nicht; eine ausdrückliche Belehrungspflicht durch den Sachverständigen besteht nicht, sodass das Fehlen einer solchen Belehrung die Verwertbarkeit nicht zwingend aufhebt. • Grenzen des Fragerechts: Der Sachverständige darf nur für die Begutachtung erforderliche Fragen stellen; hier hat Dr. L. nach Protokoll lediglich solche Fragen gestellt, eine Überschreitung der Grenzen ist nicht ersichtlich. • Haftgrund Wiederholungsgefahr: Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Strafe liegt Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO vor. • Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Haft: Die noch kurze Untersuchungshaft ist wegen der Schwere der Vorwürfe und der zu erwartenden erheblichen Bestrafung nicht unverhältnismäßig (§ 120 StPO). Die weitere Beschwerde des Beschuldigten wurde verworfen; die Fortdauer der Untersuchungshaft bleibt bestehen. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund mehrfach bestätigter, aussagepsychologisch gestützter Angaben der Geschädigten begründet. Die Teilnahme der Sachverständigen an der Vernehmung und deren Fragestellungen waren durch § 80 Abs. 2 StPO gedeckt und führten nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen. Weiterhin liegt Wiederholungsgefahr vor, sodass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gewahrt sind; die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.