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Beschluss

2 Ws 686/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz kann versagt werden, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat (§ 6 Abs.1 Ziff.2 StrEG). • Bei der Ermessensentscheidung über Entschädigung sind Unrechtsgehalt der Tat, Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens und das Maß des durch die Maßnahme erlittenen Sonderopfers gegeneinander abzuwägen. • Die einstweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik kann ein schutzwürdiges Behandlungspotential bieten; fehlende Zwangsmedikation begründet keine Entschädigungspflicht der Staatskasse. • Schäden aus Wohnungsaufgabe und Verlust von Hausrat sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein konkreter, nicht durch öffentliche Leistungen gedeckter Vermögensschaden nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach einstweiliger Unterbringung bei Schuldunfähigkeit und schutzbedürftiger Behandlung • Eine Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz kann versagt werden, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat (§ 6 Abs.1 Ziff.2 StrEG). • Bei der Ermessensentscheidung über Entschädigung sind Unrechtsgehalt der Tat, Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens und das Maß des durch die Maßnahme erlittenen Sonderopfers gegeneinander abzuwägen. • Die einstweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik kann ein schutzwürdiges Behandlungspotential bieten; fehlende Zwangsmedikation begründet keine Entschädigungspflicht der Staatskasse. • Schäden aus Wohnungsaufgabe und Verlust von Hausrat sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein konkreter, nicht durch öffentliche Leistungen gedeckter Vermögensschaden nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer, dauerhaft drogen- und alkoholabhängig und betreut, erlitt eine paranoid-halluzinatorische Psychose. Am 10.12.2009 kam es zu einem Vorfall vor einer Schule: Er warnte einen Schüler vor einem angeblichen "Gemetzel", Polizeibeamte betraten seine Wohnung, es kam zu einer Rangelei, bei der eine Polizeibeamtin verletzt wurde; Messer wurden bei ihm sichergestellt. Sachverständige stellten mit hoher Wahrscheinlichkeit Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB und die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB fest. Der Beschwerdeführer wurde einstweilig nach § 126a StPO bzw. nach PsychKG untergebracht; später lehnte das Landgericht einen Unterbringungsantrag nach § 63 StGB ab und versagte Entschädigung. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde; er rügt insbesondere fehlende Zwangsmedikation während der einstweiligen Unterbringung und behauptet Vermögensschäden durch Wohnungsauflösung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 8 Abs.3 StrEG und zulässig. • Anwendungsbereich StrEG: Nach § 2 Abs.1, Abs.2 Ziff.1 StrEG besteht grundsätzlich Entschädigungsanspruch für Schäden durch einstweilige Unterbringung; die Ablehnung einer Unterbringung nach § 63 StGB gilt wie ein Freispruch. • Versagungstatbestand: § 6 Abs.1 Ziff.2 StrEG erlaubt die Versagung der Entschädigung, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird, weil er schuldunfähig gehandelt hat; dies gilt auch, wenn ein Sicherungsverfahren nicht zu einer Unterbringung führt, weil die Taten nicht erheblich sind oder keine Gefährdung vorliegt. • Ermessensausübung: Bei Anwendung von § 6 StrEG hat das Gericht Unrechtsgehalt der Tat, Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens und das dem Beschuldigten entstandene Sonderopfer abzuwägen. • Tat und Gefährdung: Das Landgericht hat zutreffend gewürdigt, dass der Vorfall den Rechtsfrieden erheblich gestört hat; das Vorhandensein von Messern sowie das verwirrte Verhalten erhöhten die Gefährdungseinschätzung, auch wenn die Intensität des Widerstands gering war. • Sonderopfer und Behandlungsinteresse: Das durch die einstweilige Unterbringung erlittene Sonderopfer rechtfertigt hier keine Entschädigung, weil die Unterbringung zugleich eine schutz- und behandlungswürdige Maßnahme war; fehlende Zwangsmedikation begründet keinen Entschädigungsanspruch. • Besserungseffekt und Prognose: Fachärztliche Betreuung, Drogen- und Alkoholabstinenz sowie die Aufnahme notwendiger Medikamente führten zu einer deutlichen Besserung und mindern das Gewicht des erlittenen Sonderopfers. • Vermögensschäden: Ein ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Wohnungsverlust oder Hausrat konnte nicht konkret beziffert werden; der Beschwerdeführer bezog Sozialleistungen, so dass Unterkunft und Hausrat typischerweise aus öffentlichen Mitteln gedeckt waren, sodass kein ersatzfähiger Schaden ersichtlich ist. Die sofortige Beschwerde wird abgewiesen; die Entschädigung aus der Staatskasse wird versagt gemäß § 6 Abs.1 Ziff.2 StrEG, weil der Beschwerdeführer im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat und die Ermessensabwägung zugunsten der Versagung ausfällt. Die einstweilige Unterbringung stellt zugleich eine notwendige und schutzwürdige Behandlungsmaßnahme dar; das hierdurch erlittene Sonderopfer rechtfertigt keine Entschädigung. Konkrete, nicht durch öffentliche Leistungen gedeckte Vermögensschäden sind nicht nachgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.