Beschluss
6 W 237/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Zugänglichmachen eines einzelnen Musiktitels in einer Tauschbörse ist nicht automatisch von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen; das Erfordernis gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie hoher kommerzieller Relevanz oder Angebot in der relevanten Verwertungsphase.
• Die relevanten Umsetzungsfaktoren für ein gewerbliches Ausmaß sind Anzahl oder Schwere der Verletzungen; bei einzelnen Werken sind u. a. Wert, Umfang und Verwertungsphase maßgeblich (§ 101 Abs. 1 UrhG).
• Die Schutzwürdigkeit der Rechteinhaber ist mit den grundrechtlichen Rechten der Anschlussinhaber abzuwägen; der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nur verhältnismäßig bei einem erheblichen Eingriff in die Rechte des Urhebers.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch bei einmaligem Angebot eines Musiktitels ohne relevante Verwertungsphase • Bei Zugänglichmachen eines einzelnen Musiktitels in einer Tauschbörse ist nicht automatisch von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen; das Erfordernis gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie hoher kommerzieller Relevanz oder Angebot in der relevanten Verwertungsphase. • Die relevanten Umsetzungsfaktoren für ein gewerbliches Ausmaß sind Anzahl oder Schwere der Verletzungen; bei einzelnen Werken sind u. a. Wert, Umfang und Verwertungsphase maßgeblich (§ 101 Abs. 1 UrhG). • Die Schutzwürdigkeit der Rechteinhaber ist mit den grundrechtlichen Rechten der Anschlussinhaber abzuwägen; der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nur verhältnismäßig bei einem erheblichen Eingriff in die Rechte des Urhebers. Antragstellerin begehrte nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft über Verkehrsdaten zu Internetanschlüssen, von denen aus der Musiktitel „C“ aus dem Album „O - B“ öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Der Titel war am 9.10.2009 veröffentlicht, die Singleauskopplung am 22.10.2010. Das Landgericht Köln lehnte die Erlaubnis zur Nutzung der Verkehrsdaten ab und stellte damit in erster Instanz die fehlende Annahme einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß fest. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln. Streitgegenstand war, ob das Angebot des einzelnen Titels in einer Tauschbörse bereits das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes erfüllt und damit Auskunftsansprüche rechtfertigt. Die Parteien stritten insbesondere um die Bedeutung der Verwertungsphase, Chartplatzierungen und sonstiger Indizien für die Bejahung eines gewerblichen Ausmaßes. • Der Senat folgt den detaillierten und sorgfältig begründeten Erwägungen des Landgerichts und hält die Voraussetzungen für eine Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht für gegeben. • Gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG verlangt eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht; dies kann sich aus Anzahl oder Schwere des Verhaltens ergeben und erfordert eine Abwägung mit grundrechtlich geschützten Rechten der Anschlussinhaber. • Bei Angeboten in Internettauschbörsen hat der Senat Kriterien entwickelt: maßgeblich sind insbesondere die Anzahl der angebotenen Werke, der kommerzielle Wert des einzelnen Werks, sein Umfang und ob das Angebot während der relevanten Verwertungsphase erfolgt. • Eine relevante Verwertungsphase liegt typischerweise vor, wenn ein umfangreiches Werk (z. B. Album oder Film) vor oder unmittelbar nach Veröffentlichung angeboten wird; für Unterhaltungsmusik bemisst der Senat ‚unmittelbar nach Veröffentlichung‘ auf sechs Monate. • Nach Ablauf der sechs Monate sind besondere Umstände erforderlich, etwa anhaltender großer kommerzieller Erfolg (beispielsweise Platzierung in den Top‑50 der Verkaufscharts), um weiterhin von einer relevanten Verwertungsphase auszugehen. • Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase rechtfertigen: das Album und die Single waren bereits lange veröffentlicht (fast zwei bzw. fast ein Jahr) und die Chartpositionen (Platz 91/82) reichen nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß zu bejahen. • Die Interessenabwägung gebietet deshalb, den Auskunftsanspruch zu verneinen; der Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber wäre sonst unverhältnismäßig. • Rechtsgrundlagen und Leitnormen: § 101 Abs. 1, Abs. 9 UrhG; Verhältnismäßigkeits- und Grundrechtsabwägung (Art. 10 GG) sowie die vom Senat entwickelten Kriterien zur Beurteilung des gewerblichen Ausmaßes. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln wurde zurückgewiesen; die begehrte Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht vorliegen. Es fehlt an gewichtigen Indizien wie Angebot während der relevanten Verwertungsphase oder besonderem kommerziellem Wert des Werks; lediglich eine spätere Chartplatzierung auf niedrigem Niveau genügt nicht. Die Interessenabwägung führt dazu, die Grundrechte der Anschlussinhaber zu schützen und den Auskunftsanspruch als unverhältnismäßig abzulehnen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.