Beschluss
2 Ws 688/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Ergänzung von Weisungen der Führungsaufsicht nach § 68d StGB ist zulässig, wenn seit der letzten Entscheidung neue tatsächliche Umstände oder ein geänderter Erkenntnisstand vorliegen.
• Weisungen nach § 68b Abs.1 Nr.5 StGB sind zulässig, wenn sie im Rahmen des Ermessens der Strafvollstreckungskammer bleiben und verhältnismäßig sind.
• Das Ruhen der Führungsaufsicht nach § 68e StGB steht der Erteilung oder Ergänzung von Weisungen nicht entgegen; ihre Wirksamkeit ist dann suspendiert, muss aber für den Fall des Wirksamwerdens sofort greifen.
Entscheidungsgründe
Ergänzung von Weisungen der Führungsaufsicht wegen neuer Erkenntnisse zulässig • Eine nachträgliche Ergänzung von Weisungen der Führungsaufsicht nach § 68d StGB ist zulässig, wenn seit der letzten Entscheidung neue tatsächliche Umstände oder ein geänderter Erkenntnisstand vorliegen. • Weisungen nach § 68b Abs.1 Nr.5 StGB sind zulässig, wenn sie im Rahmen des Ermessens der Strafvollstreckungskammer bleiben und verhältnismäßig sind. • Das Ruhen der Führungsaufsicht nach § 68e StGB steht der Erteilung oder Ergänzung von Weisungen nicht entgegen; ihre Wirksamkeit ist dann suspendiert, muss aber für den Fall des Wirksamwerdens sofort greifen. Der Beschwerdeführer war mehrfach wegen Vermögensdelikten verurteilt und in Sicherungsverwahrung untergebracht; die Unterbringung wurde zeitweise zur Bewährung ausgesetzt und später widerrufen. Mit Beschluss vom 22.03.2011 ordnete das Landgericht die Entlassung an und stellte Führungsaufsicht für fünf Jahre fest; die Führungsaufsicht trat am 18.05.2011 ein. Parallel wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Diebstahls und Betrugs verurteilt; dieses Urteil wurde am 07.07.2011 rechtskräftig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergänzte das Landgericht am 06.10.2011 den Beschluss um die Weisung, außerhalb des befriedeten Besitztums keine Einbruchswerkzeuge mitzuführen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften, ob die Ergänzung nach § 68d, § 68b StGB zulässig und verhältnismäßig ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde gemäß § 300 StPO/§§ 463,453 StPO zu prüfen; die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs nach § 453 Abs.2 S.2 StPO gilt. • Anwendbarkeit von § 68d StGB: Nach § 68d StGB dürfen Weisungen nachträglich erteilt werden, wenn sich die objektive Lage oder der Kenntnisstand geändert hat; dies ist hier gegeben, weil die erst am 07.07.2011 rechtskräftig gewordene Verurteilung neue, verwertbare Tatsachen offenbart. • Unschuldsvermutung und Verwertbarkeit: Vor Rechtskraft durften die Taten nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden; nach Rechtskraft sind die Umstände jedoch neu und verwertbar. • Rechtsgrundlage der Weisung: Die konkrete Weisung beruht auf § 68b Abs.1 Nr.5 StGB und fällt in den Ermessensspielraum der Strafvollstreckungskammer. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Die Weisung ist hinreichend konkret und stellt keine unzumutbare Belastung der Lebensführung dar, weil die untersagten Gegenstände üblicherweise außerhalb beruflicher Tätigkeiten nicht mitgeführt werden. • Ruhen der Führungsaufsicht: Das Ruhen der Führungsaufsicht nach § 68e StGB suspendiert die Wirksamkeit der Weisung, verhindert aber deren Erteilung nicht; die Weisung muss für den Fall des Wirksamwerdens sofort greifbar sein. • Verfahrensfragen: Eine erneute Anhörung vor der Ergänzung war nicht gesetzlich zwingend; die bereits erfolgte ausführliche Beschwerdebegründung ermöglichte die Würdigung der Vorbringen. Die Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; die Ergänzung der Führungsaufsichtsanordnungen durch die Weisung, außerhalb des befriedeten Besitztums keine Werkzeuge zum Aufbruch mitzuführen, ist rechtmäßig und verhältnismäßig. Die nachträgliche Ergänzung beruht auf der nach Rechtskraft eingetretenen neuen Erkenntnislage und ist durch § 68d i.V.m. § 68b Abs.1 Nr.5 StGB gedeckt. Das Ruhen der Führungsaufsicht nach § 68e StGB wirkt lediglich suspendierend auf die Wirksamkeit der Weisung, steht ihrer Erteilung jedoch nicht entgegen; die Weisung muss bei Wirksamwerden der Führungsaufsicht sofort anwendbar sein. Damit bleibt die Anordnung inhaltlich bestehen und die Beschwerde ist zu den Kosten des Verurteilten erfolglos.