Urteil
12 U 101/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Beitragsanpassung nach § 205 VVG begründet eine angekündigte Prämienerhöhung nicht automatisch ein Kündigungsrecht für sämtliche mitversicherten Personen; Entscheidend ist, auf welche Personen sich die Anpassung tatsächlich bezieht.
• Nach § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG wird die Kündigung wegen Beitragsanpassung erst wirksam, wenn dem bisherigen Versicherer der Nachweis einer bestehenden Anschlussversicherung vorgelegt wird; ein nachträglich vorgelegter Nachweis wirkt grundsätzlich erst mit seinem Zugang und nicht rückwirkend.
• Der Versicherungsnehmer trägt darlegungs- und beweisbelastend dafür, dass er den erforderlichen Nachweis zugleich mit der Kündigung übermittelt hat.
• Der Versicherer ist nicht wegen bloßer Zustellungsstreitigkeiten gehindert, rückständige Beiträge und Säumniszuschläge aus dem bis zum Zugang eines wirksamen Anschlussnachweises fortbestehenden Versicherungsverhältnis geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Kündigung bei Prämienerhöhung: Nachreichung des Anschlussversicherungsnachweises wirkt nicht rückwirkend • Bei einer Beitragsanpassung nach § 205 VVG begründet eine angekündigte Prämienerhöhung nicht automatisch ein Kündigungsrecht für sämtliche mitversicherten Personen; Entscheidend ist, auf welche Personen sich die Anpassung tatsächlich bezieht. • Nach § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG wird die Kündigung wegen Beitragsanpassung erst wirksam, wenn dem bisherigen Versicherer der Nachweis einer bestehenden Anschlussversicherung vorgelegt wird; ein nachträglich vorgelegter Nachweis wirkt grundsätzlich erst mit seinem Zugang und nicht rückwirkend. • Der Versicherungsnehmer trägt darlegungs- und beweisbelastend dafür, dass er den erforderlichen Nachweis zugleich mit der Kündigung übermittelt hat. • Der Versicherer ist nicht wegen bloßer Zustellungsstreitigkeiten gehindert, rückständige Beiträge und Säumniszuschläge aus dem bis zum Zugang eines wirksamen Anschlussnachweises fortbestehenden Versicherungsverhältnis geltend zu machen. Der Kläger, ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, forderte rückständige Krankenversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für Jan–Aug 2010 von dem Beklagten. Der Kläger hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2009 eine Beitragsanpassung zum 01.01.2010 angekündigt. Der Beklagte erklärte mit Fax vom 29.12.2009 die Kündigung des Vertrags und behauptet, zugleich den Nachweis einer Anschlussversicherung vorgelegt zu haben. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil kein solcher Nachweis beigelegen habe und die Anpassung nur den Beklagten, nicht seine T. betroffen habe. Der Nachweis einer ab 01.01.2010 bestehenden anderen Krankenversicherung wurde dem Kläger erst mit der Klageerwiderung im Oktober 2010 vorgelegt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung; das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. • Anwendbare Normen: § 193 Abs. 3 VVG, §§ 205 Abs. 4, 6 VVG; ergänzend §§ 193 Abs. 6 S.8 VVG, 286 Abs. 2 Nr.1 BGB, Verfahrensrecht § 97 ZPO. • Zur Frage betroffener Personen: Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich, dass die Beitragsanpassung nur den Beklagten selbst betraf; für dessen T. lagen keine erhöhten Zuschläge zum 01.01.2010 vor, sodass für deren Verträge kein Kündigungsrecht nach § 205 Abs. 4 VVG entstand. • Zur Wirksamkeit der Kündigung des Beklagten: Nach § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Nachweis einer Anschlussversicherung dem bisherigen Versicherer nachgewiesen ist. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass dieser Nachweis bereits seiner Faxsendung vom 29.12.2009 beigefügt war; der Sendebericht und die vorgelegten Unterlagen sprechen dagegen. • Zur Rechtsfolge nachgereichter Nachweise: Die vorzugswürdige Auslegung von § 205 Abs. 6 VVG gebietet, dass ein nachgereichter Nachweis erst mit seinem Zugang Wirkung entfaltet; eine rückwirkende Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Kündigung würde einseitig belastende Dispositionsmöglichkeiten eröffnen und dem schutzwürdigen Interesse des Versicherers zuwiderlaufen. • Zur Hinweisobliegenheit des Klägers: Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung angezeigt und die Vorlage des Nachweises verlangt; der Beklagte hat keinen Nachweis erbracht, dass der Hinweis nicht zugegangen sei oder dass den Kläger ein Verschulden trifft. • Zur Zahlungsforderung: Da das Versicherungsverhältnis bis zum Zugang eines wirksamen Anschlussnachweises fortbestand, sind die Prämien für Jan–Aug 2010 sowie Säumniszuschläge nach den genannten Normen fällig und unstreitig in ihrer Höhe. • Verfahrensrechtlich: Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage des Zeitpunktes des Wirksamwerdens bei nachgereichten Nachweisen grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der streitigen Beiträge und Säumniszuschläge, weil die Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht wirksam zum 31.12.2009 geworden ist. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Nachweis einer Anschlussversicherung gleichzeitig mit der Kündigung übermittelt wurde, und ein im Oktober 2010 vorgelegter Nachweis wirkt nicht rückwirkend auf den Klagezeitraum. Die damit begründeten Ansprüche des Klägers sind daher durchsetzbar; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Revision wurde getroffen.