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Urteil

15 U 62/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die heimliche Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos eines Inhaftierten im Gefängnishof ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis verletzt das Recht am eigenen Bild; Unterlassungsansprüche stehen zu. • Bei Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht ist maßgeblich, ob die Bildberichterstattung einen sachlichen Bezug zu einem öffentlichen Informationsinteresse hat oder lediglich Sensationsinteresse befriedigt. • Auch Inhaftierte genießen Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber privat handelnden Dritten, wenn sie sich in einem von der Öffentlichkeit abgeschirmten Bereich befinden; heimliche Aufnahme und technische Ausnutzung verstärken diesen Schutz. • Die Unterlassungsansprüche können aus § 1004 Abs.1 analog i.V.m. Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG sowie §§ 823, 22 f. KUG hergeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Heimlich aufgenommene Bilder eines Häftlings im Gefängnishof: Unterlassung trotz Pressenutzungspflicht • Die heimliche Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos eines Inhaftierten im Gefängnishof ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis verletzt das Recht am eigenen Bild; Unterlassungsansprüche stehen zu. • Bei Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht ist maßgeblich, ob die Bildberichterstattung einen sachlichen Bezug zu einem öffentlichen Informationsinteresse hat oder lediglich Sensationsinteresse befriedigt. • Auch Inhaftierte genießen Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber privat handelnden Dritten, wenn sie sich in einem von der Öffentlichkeit abgeschirmten Bereich befinden; heimliche Aufnahme und technische Ausnutzung verstärken diesen Schutz. • Die Unterlassungsansprüche können aus § 1004 Abs.1 analog i.V.m. Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG sowie §§ 823, 22 f. KUG hergeleitet werden. Der Kläger war in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim. Fotografien, die ihn beim Hofgang in der JVA zeigen, wurden heimlich von einem Journalisten aus einem benachbarten Hochhaus mit Teleobjektiv aufgenommen. Die Beklagte zu 1) veröffentlichte die Aufnahmen in ihrer Zeitung; die Beklagte zu 2) stellte Bilder im Internetportalfür die Öffentlichkeit bereit. Der Kläger verlangte Unterlassung der Verbreitung und Zurschaustellung sowie Freistellung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Das Landgericht gab dem Kläger größtenteils Recht; die Beklagten legten Berufung ein. Die Beklagten rügten mangelnde zeitgeschichtliche Relevanz der Argumentation des Landgerichts sowie unzureichende Abwägung zugunsten der Pressefreiheit. Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufungen zurück. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrund: Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §1004 Abs.1 BGB analog i.V.m. Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), ergänzt durch §§823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB und §§22 ff. KUG; es gilt das abgestufte Schutzkonzept des BGH zum Bildnisschutz. • Kein zeitgeschichtlicher Bezug: Die Veröffentlichung stand nicht in sachlichem Zusammenhang mit einem neuen, öffentlich-relevanten Ereignis. Die bloße Bestätigung der Untersuchungshaft oder die Hervorhebung einer „neuen Geliebten“ begründet kein zeitgeschichtliches Ereignis, das die Bildveröffentlichung rechtfertigen würde. • Schutz der Privatsphäre trotz Inhaftierung: Der Gefängnishof stellt einen abgeschirmten Bereich dar, in dem der Inhaftierte berechtigt darauf vertrauen durfte, nicht von Presseaufnahmen behelligt zu werden; das unterscheidet den Fall von solchen, in denen ein öffentliches Interesse die Berichterstattung rechtfertigt. • Heimliche Aufnahmen und technische Ausnutzung: Die heimliche Herstellung der Fotos unter Einsatz technischer Mittel und das Eindringen in ein benachbartes Gebäude erhöhen die Schutzwürdigkeit des Betroffenen und wiegen schwer in der Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. • Abwägung von Grundrechten: Die notwendige Abwägung zwischen Pressefreiheit (Art.5 GG) und Persönlichkeitsrecht führte zugunsten des Klägers, weil die Bilder keinen sachbezogenen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung hatten und vorrangig Sensationsinteresse erfüllten. • Beide Eingriffsformen nach §22 KUG: Die Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse lagen vor; Weitergabe an Dritte und Bereithalten im Internet begründen die jeweiligen Unterlassungsansprüche. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Beklagten wurden zur Unterlassung und zur Freistellung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt; die Kostenentscheidung entspricht den prozessualen Regelungen der ZPO. Die Berufungen der Beklagten wurden zurückgewiesen. Die Veröffentlichung heimlich angefertigter Fotos des Klägers beim Hofgang in der JVA Mannheim war rechtswidrig, weil kein zeitgeschichtlicher Bezug bestand und die Bilder in einem abgeschirmten Bereich ohne Einwilligung entstanden; deshalb bestehen Unterlassungsansprüche aus §1004 Abs.1 BGB analog i.V.m. Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG sowie §§823, 22 f. KUG. Die Beklagten sind zur Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung verpflichtet und zur Freistellung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend verteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.