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Beschluss

18 UF 312/11

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 06.10.2011 (46 F 1207/11) in Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die in Folge der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.01.1998 (Aktenzeichen 46 F 16/97) vom Kommunalen Versorgungsverband zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Altersversorgung des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband, Versicherungsnummer …, wird mit Wirkung ab dem 01.05.2011 in Höhe von monatlich bis zu 1.200,00 EUR, jedoch nicht über den Bruttobetrag der Kürzung hinaus (derzeit monatlich 1.101,40 EUR) ausgesetzt. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.236,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Zeitpunkt, zu welchem eine - im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin angeordnete - Anpassung des Versorgungsausgleichs wirksam wird. 2 Die im Jahre 1973 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus welcher vier Kinder hervorgegangen sind, wurde mit Urteil Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.01.1998 (46 F 16/97) geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1793,24 DM monatlich, bezogen auf den 31.12.1996, begründet wurden. 3 Mit E-Mail vom 18.04.2011 wandte sich der Antragsteller an das Amtsgericht Freiburg und teilte darin mit, dass er ab 01.05.2011 in den Ruhestand gehe. In Abstimmung mit dem Kommunalen Versorgungsverband begehre er die "Aussetzung der Kürzung entsprechend dem Versorgungsausgleichsgesetz". Gleichzeitig bat er um Mitteilung, welche Unterlagen zur Bearbeitung seines "Antrags" benötigt würden. Die E-Mail enthielt die vollständige Anschrift des Antragstellers. In einer weiteren E-Mail vom 28.04.2011 erklärte der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine vorangegangene E-Mail, dass nach Mitteilung des Kommunalen Versorgungsverbands seine Versorgungsbezüge ab 01.05.2011 um 1.101,40 EUR gekürzt würden. Er erbringe seit Jahren Unterhaltsleistungen von 1.200 EUR monatlich und bitte, die Aussetzung der Kürzung baldmöglichst anzuordnen. 4 Das Familiengericht hat die E-Mails des Antragstellers ausgedruckt, diejenige vom 18.04.2011 mit dem Eingangsstempel 27.04.2011 versehen und am 30.04.2011 ein Stammdatenblatt nebst Zählkarte angelegt. 5 Mit Verfügung vom 02.05.2011 wies der zuständige Abteilungsrichter den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag unterschrieben sein müsse, da der elektronische Rechtsverkehr nicht eingeführt sei. Daraufhin wiederholte der Antragsteller mit einem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 06.05.2011 - eingegangen beim Amtsgericht Freiburg am 10.05.2011 - sein Begehren, gab die Anschrift der Antragsgegnerin an und fügte verschiedene Unterlagen bei. 6 Der Antragsteller befindet sich seit dem 01.05.2011 in Ruhestand. Die 61-jährige Antragsgegnerin, die während der gesamten Ehezeit die Betreuung der Kinder und die Versorgung des Haushalts übernommen hatte, arbeitet seit der Scheidung als Hauswirtschaftmeisterin und erzielt Nettoeinkünfte von monatlich 512,16 EUR. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 06.10.2011 verwiesen. 7 Das Familiengericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge der Höhe nach in vollem Umfang stattgegeben, jedoch nicht wie beantragt ab 01.05.2011, sondern erst ab dem 01.06.2011, da die lediglich als E-Mail eingegangenen Anträge des Antragstellers nicht der Schriftform genügen würden. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. 8 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass die Wirksamkeit der Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht bereits ab 01.05.2011 eintritt. Er habe in seiner E-Mail vom 18.04.2011 sein Anliegen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Es habe ausreichend Zeit bestanden, um ihm noch im April mitzuteilen, welche Unterlagen für die Antragstellung konkret benötigt würden. 9 Die Antragsgegnerin und der beteiligte Versorgungsträger unterstützen das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen des Antragstellers. 10 Zur Ergänzung des Sach- Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 11 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und unterliegt als selbstständige Versorgungsausgleichsache im Sinne von § 217 FamFG gemäß § 10 Abs. 1 und 4 FamFG nicht dem Anwaltszwang (Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, Rn. 884). 12 2. Die Beschwerde ist auch begründet. 13 Entsprechend den Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG vor. Der Antragsteller wäre ohne die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Kürzung seiner Versorgungsbezüge verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, welcher der Höhe nach den Kürzungsbetrag von 1.101,40 EUR übersteigt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen des § 33 VersAusglG, insbesondere zum Grund und zur Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin, wird Bezug genommen. 14 Abweichend vom Beschluss des Familiengerichts wirkt die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsanrechte des Antragstellers allerdings bereits ab dem 01.05.2011. 15 Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Hinsichtlich Form und Inhalt eines verfahrenseinleitenden Antrags gilt - außer in Ehesachen und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 FamFG auf § 253 ZPO verweist - die Vorschrift des § 23 FamFG. Diese Norm ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Für den Fall, dass ein Antrag die in ihr enthaltenen formellen Mindestanforderungen nicht erfüllt, sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. Deshalb kann insbesondere weder ein fehlender Sachantrag noch eine unzureichende Begründung zur Zurückweisung des Antrags führen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 23 Rn. 38, 40a). 16 Erforderlich ist allerdings, dass das Gericht erkennbar mit dem Ziel angerufen wird, ein Verfahren einzuleiten. Diesem Erfordernis genügen die vom Antragsteller dem Familiengericht zugesandten E-Mails vom 18.04.2011 und 28.04.2011. Aus diesen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltszahlungen eine Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge erreichen will. Seine Schreiben hat er als Antrag bezeichnet und zudem mit seiner vollständigen Anschrift versehen, so dass am Willen des Antragstellers, mit seinen E-Mails ein Verfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz einzuleiten, keine Zweifel bestehen. Auch das Familiengericht hat offensichtlich in den E-Mails des Antragstellers einen verfahrenseinleitenden Antrag gesehen, wie sich nicht zuletzt aus der am 30.04.2011 erfolgten Anlegung des Stammdatenblatts und einer Zählkarte ergibt. 17 In welcher Form ein Antrag im Sinne des § 23 FamFG einzureichen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Für die Frage der Wirksamkeit des vorliegend zu beurteilenden Antrags kann jedoch dahinstehen, ob die Antragstellung stets schriftlich bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erfolgen hat (so Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 23 FamFG Rn. 5; MünchKomm/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 36; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, erste Aufl. 2009, § 23 Rn. 15), oder auch in anderer Form, etwa mündlich, möglich ist (so Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011; § 23 Rn. 10), denn der Antrag des Antragstellers lag vor dem 01.05.2011 schriftlich vor. 18 Die vom Antragsteller an das Amtsgericht übersandten E-Mails stellen zwar zunächst nur elektronische Dokumente dar. Solange die Einreichung elektronischer Dokumente nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, diese entgegenzunehmen. Wird - wie vorliegend - die E-Mail jedoch von der Posteingangsstelle bzw. der Geschäftsstelle ausgedruckt, liegt ein verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag vor (BGH NJW 2008, 2649; MünchKomm/Ulrici a.a.O. Rn. 36). 19 Für die Wirksamkeit des Antrags des Antragstellers ist dabei unerheblich, dass das ausgedruckte Schriftstück keine Unterschrift trägt. Bei dem Unterschriftserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG handelt es sich ebenfalls lediglich um eine Sollvorschrift, deren Missachtung nicht zur Wirkungslosigkeit oder Unzulässigkeit des Antrags führt (KG FamRZ 2011, 920; MünchKomm/Ulrici a.a.O. Rn. 37; Zöller/Feskorn a.a.O.). Durch die vollständige Adressangabe steht der Antragsteller als diejenige Person, von der die in der E-Mail enthaltenen Erklärungen abgegeben wurden, hinreichend fest. 20 Da folglich bereits im April 2011 ein schriftlicher Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge vorlag, hat gemäß § 34 Abs. 3VersAusglG die Anpassung bereits ab dem 01.05.2011 zu erfolgen. 21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FamFG. 22 Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 40 FamGKG. Bei einem Verfahren nach § 33 VersAusglG handelt es sich - auch wenn darin Unterhaltsansprüche zu prüfen sind - um ein Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von § 111 Nr. 7 FamFG, sodass der Gegenstandswert gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG für jedes anzupassende Anrecht mit 10 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens der Ehegatten - dies entspricht vorliegend einem Betrag von 12.360,00 EUR - zu bemessen ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2011, 10 WF 178/11 m.w.N. auch zur abweichenden Meinung - zitiert nach juris).