Beschluss
2 Ws 151/11
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Y. vom 9. März 2011 und der Bescheid des Zentrums für Psychiatrie X. vom 9. September 2010 aufgehoben. Das Zentrum für Psychiatrie X. wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen Vollzugs- und Behandlungsplan für den Antragsteller zu erstellen bzw. unter Berücksichtigung des aktuellen Entwicklungsstandes fortzuschreiben. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Gegenstandswert wird auf 1000 EUR festgesetzt (§ 65 GKG). Gründe 1 Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Zentrum für Psychiatrie X. Am 9.3.2011 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Y. seinen Antrag, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 9.9.2010 das Zentrum für Psychiatrie zu verpflichten, im Rahmen eines zu erstellenden Behandlungsplans festzulegen, 2 1. welche Vollzugslockerungen zur Erprobung der Absprachefähigkeit des Untergebrachten schrittweise gewährt werden können und welche konkreten einzelfallbezogenen Voraussetzungen der Patient jeweils erfüllen muss, 3 2. zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Wohngruppe vorgesehen ist, 4 3. ob und ggf. wann der Untergebrachte wieder zur Arbeit bei der Fa. K. oder einem anderen Betrieb zugelassen werden kann, 5 4. auf welchem Wege und in welchem Rahmen das Ausleben der homosexuellen Orientierung des Untergebrachten gefördert werden kann, 6 5. ob es vorgesehen ist, das Therapieangebot für den Patienten in zeitlicher oder personeller Hinsicht zu intensivieren, 7 6. ob eine externe Unterbringung langfristig beabsichtigt ist, und dem Antragsteller eine Ablichtung des erstellten Behandlungsplans auszuhändigen, zurückgewiesen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 8 Die zur Fortbildung des Rechts zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG) des Antragstellers hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Weigerung des Zentrums für Psychiatrie, einen Vollzugsplan zu erstellen und diesen zu dokumentieren, verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 9 Allerdings sieht das Unterbringungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, auf dessen Regelungen die §§ 106 Abs. 3 JVollzGB III, 138 Abs. 1 StVollzG zur Ausgestaltung des Maßregelvollzugs verweisen, die Aufstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans, wie ihn § 5 JVollzGB III für den Strafvollzug erfordert, nicht vor. § 15 UBG enthält vielmehr - von den Zustimmungserfordernissen für Lockerungen in den Abs. 2 bis 6 abgesehen - keine spezifischen Vorschriften zur Ausgestaltung des Maßregelvollzugs. In Abs. 1 wird nur auf die Regelungen für eine zwangsweise Unterbringung nach diesem Gesetz entsprechend verwiesen. Damit ist das Gesetz aber hinsichtlich der Besonderheiten, die zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs erforderlich sind, lückenhaft, so dass auf die allgemeinen, insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden muss. 10 Der aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301f.) beansprucht nicht nur im Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch im Maßregelvollzug Geltung, da auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht nur auf die Sicherheit der Allgemeinheit, sondern auch auf Behandlung und Besserung des Täters mit dem Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet ist (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfG NStZ-RR 1996, 122; NJW 2011, 1931 Rn 108; zur Unterbringung einer Entziehungsanstalt BVerfG, B.v. 25.11.2005, 2 BvR 1368/05 bei JURIS; allgemein Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439). Auch § 104 S. 2 JVollzGB III verlangt, dass die in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten soweit möglich geheilt oder in ihrem Zustand soweit gebessert werden sollen, dass sie nicht mehr gefährlich sind. Kernstück eines behandlungsorientierten Vollzugs ist nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung aber der Vollzugsplan (BVerfG NStZ 2003, 620f.; StraFo 2006, 429f.; StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439, 443). Denn die Durchsetzung des Vollzugsziels der Resozialisierung erfordert ein konzentriertes Zusammenwirken aller Beteiligten, also sowohl des Untergebrachten als auch der Vollzugsbehörde. Die auf die Resozialisierung gerichteten Maßnahmen müssen von Beginn des Aufenthaltes in der Anstalt aufeinander abgestimmt und geänderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden, was eine Planung voraussetzt (BVerfG NStZ 1993, 301f.; StraFo 2006, 512f.). Der Vollzugsplan dient somit der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den Einzelnen und bildet - unabhängig davon, ob sich ein Entlassungszeitpunkt bereits konkret abzeichnet - mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsverlauf einen Orientierungsrahmen für den Betroffenen wie für die Bediensteten der Einrichtung (BVerfG StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; vgl. auch KG, B.v.8.10.1998, bei JURIS; Kammeier-Wagner, Maßregelvollzug, D 76). Dies gilt für den Straf- wie für den noch mehr auf Behandlung ausgerichteten Maßregelvollzug (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfG NJW 2011, 1931 Rn 113). Denn hier wie dort setzt die Mitwirkung des Betroffenen am Vollzugsziel eine Kenntnis von der Vollzugs- und Behandlungsplanung voraus, die ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen kann (BVerfG NStZ 2003, 620f.; vgl. auch StraFo 2006, 512f.). Gespräche mit dem Betroffenen über den Stand der Behandlung vermögen dabei einen schriftlich dokumentierten Vollzugsplan nicht zu ersetzen, da sie vielerlei Ansatzpunkte für Interpretationen und Missverständnisse bieten. Vielmehr liefe eine Beschränkung auf eine mündliche Erörterung der Planung dem zentralen Anliegen des Vollzugsplans zuwider, dem Betroffenen im Rahmen des Möglichen eine gewisse Planungssicherheit und damit eine Grundlage für eigenes zukunftsorientiertes Verhalten zu vermitteln (BVerfG NStZ 2003, 620f.). Zudem ermöglicht es allein ein ordnungsgemäß dokumentierter Vollzugsplan den Gerichten, eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle des Aufstellungsverfahrens und der Rechtsfehlerfreiheit des inhaltlichen Gestaltungsermessens der Behörde vorzunehmen (BVerfG NStZ 1993, 301f.; NStZ 2003, 620f.). Denn diese erfordert die Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen, die durch geeignete Dokumentation sicherzustellen ist (BVerfG StraFo 2006, 512f.). Eine regelmäßige Vollzugsplanung unter Beteiligung aller mit der Behandlung des Betroffenen maßgeblich Befassten kann deshalb auch nicht durch ein auf Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden (BVerfG StraFo 2006, 512f.). Damit folgt der Anspruch auf die Erststellung eines solchen Vollzugsplans unmittelbar aus dem sich aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Resozialisierungsgrundsatz und den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG NStZ 1993, 301f.). 11 Eine diesen Anforderungen genügende Vollzugsplanung wurde dem Beschwerdeführer vom Zentrum für Psychiatrie X. verweigert. Zwar geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass zu Beginn des Vollzugs der Maßregel ein Behandlungsplan erstellt wurde. Verfassungsrechtlich gefordert ist aber auch dessen kontinuierliche, an den Behandlungsverlauf angepasste Fortschreibung. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer genügen die jährlich anlässlich des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB für das Gericht erstellten Stellungnahmen, die sich schwerpunktmäßig mit dem bisherigen Behandlungsverlauf und der Legalprognose befassen, diesen Erfordernissen nicht. Selbst wenn sie mit dem Betroffenen durchgesprochen und ihm dabei die folgenden Behandlungsschritte dargelegt werden, stellen sie schon deshalb keinen Ersatz für eine ordnungsgemäß dokumentierte Vollzugsplanung dar, weil sie keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Möglichkeit, die Versagung einzelner beantragter Behandlungs- oder Lockerungsplanungen im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG anzugreifen, ersetzt die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer Überprüfung der gesamten Vollzugsplanung gerade nicht (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301f.). Soweit in den angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten wird, ein „formalisierter Behandlungsplan“ würde die Resozialisierung des Antragstellers nicht weiter fördern, wie gerade der ihn betreffende Vollzugsverlauf mit häufigen Regelungsverletzungen zeige, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gefahr, dass sich der Betroffene auf eine Vollzugsplanung beruft, die zu diesem Zeitpunkt schon überholt ist, unabhängig davon besteht, ob sie ihm schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde (BVerfG NStZ 2003, 620f). 12 Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer konnte deshalb keinen Bestand haben. Darüber hinaus konnte der Senat unter den Voraussetzungen des §§ 138 Abs. 3, 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG den Bescheid des Zentrums für Psychiatrie aufheben und dieses zur Erstellung eines dokumentierten Vollzugsplans verpflichten. Dagegen kann die beantragte Verpflichtung des psychiatrischen Krankenhauses, gerade die vom Antragsteller verlangten Inhalte in den Vollzugsplan aufzunehmen, nicht ausgesprochen werden. Denn dessen inhaltliche Gestaltung unterliegt dem Ermessen der Anstalt. Zwar gehört zu den Mindestanforderungen die Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs sowie die Auseinandersetzung mit den zukünftig erforderlichen Maßnahmen. Wenigstens in groben Zügen muss auch dargestellt werden, welche Gründe die Anstalt zur Befürwortung oder Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben (BVerfG StraFo 2006, 512f.). Ob die vom Antragsteller unter Ziff. 2 - 6 aufgeführten Gesichtspunkte in einer Vollzugsplanung abgehandelt werden müssen, ist jedoch dem inhaltlichen Gestaltungsermessen der Anstalt, die auf der Grundlage des aktuellen Behandlungsstandes wird entscheiden müssen, vorbehalten. Da dem Zentrum für Psychiatrie X. damit bei der Ausgestaltung des Vollzugsplans ein Ermessensspielraum verbleibt, durfte der Senat die beantragte Verpflichtung zur Berücksichtigung bestimmter Vorgaben und Maßnahmen bei der Planung nicht aussprechen. Die unter Ziff. 1 genannte inhaltliche Vorgabe war - wie im übrigen der Forderung nach Aushändigung des Therapieplans (vgl. hierzu OLG Celle NStZ 1982, 136; KG, B.v.8.10.1998, bei JURIS; Kammeier-Wagner, Maßregelvollzug, D 104 m.w.Nachw.) - nicht Gegenstand des Antrags an das Zentrum für Psychiatrie, mit dem nur die Erstellung eines Behandlungsplans mit dem unter Ziff. 2 - 6 genannten Inhalt erstrebt war, und konnte damit auch nicht im gerichtlichen Verfahren überprüft werden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO. § 473 Abs. 4 StPO kam nicht zur Anwendung.