Urteil
6 U 93/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeaussagen, die eine Hautverjüngung durch Ultraschallbehandlung suggerieren, sind irreführend, wenn ihre wissenschaftliche Absicherung nicht hinreichend belegt ist.
• Für gesundheitsbezogene oder medizinisch wirkende Werbeaussagen gilt eine verschärfte Darlegungs- und Beweislast: Wer den Nachweis der Wirksamkeit behauptet, muss dessen wissenschaftliche Absicherung durch unabhängige Dritte glaubhaft machen (§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG).
• Ein Verband nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG kann Unterlassungsansprüche berechtigt geltend machen; ein Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ist nur bei planmäßig diskriminierender Auswahl der Adressaten begründet.
• Vorliegend rechtfertigen die vorgelegten Herstellerstudien keine Annahme objektiv gesicherter Wirkungen, insbesondere weil der wissenschaftliche Leiter der Studien geschäftsführender Gesellschafter des Herstellers ist.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung für Hautverjüngung durch Ultraschall mangels wissenschaftlicher Absicherung • Werbeaussagen, die eine Hautverjüngung durch Ultraschallbehandlung suggerieren, sind irreführend, wenn ihre wissenschaftliche Absicherung nicht hinreichend belegt ist. • Für gesundheitsbezogene oder medizinisch wirkende Werbeaussagen gilt eine verschärfte Darlegungs- und Beweislast: Wer den Nachweis der Wirksamkeit behauptet, muss dessen wissenschaftliche Absicherung durch unabhängige Dritte glaubhaft machen (§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG). • Ein Verband nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG kann Unterlassungsansprüche berechtigt geltend machen; ein Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ist nur bei planmäßig diskriminierender Auswahl der Adressaten begründet. • Vorliegend rechtfertigen die vorgelegten Herstellerstudien keine Annahme objektiv gesicherter Wirkungen, insbesondere weil der wissenschaftliche Leiter der Studien geschäftsführender Gesellschafter des Herstellers ist. Der Verband (Kläger) klagte gegen Betreiber von Werbeangeboten für eine Ultraschall-Hautbehandlung (Beklagte). Streitgegenstand waren konkrete Werbeaussagen auf der Beklagten-Homepage, u. a. dass die ‚Uhr der permanenten Hautalterung mit jeder Behandlung ein Stück zurückgedreht‘ werde, die Behandlung ‚die Haut jung hält‘ und ‚Hautverjüngung‘ bewirke. Das Landgericht wies Teile des Unterlassungsantrags zurück, weil die Beklagten Studien vorgelegt hatten, die Wirksamkeit belegen sollten. Der Kläger hielt die Studien für nicht wissenschaftlich unabhängig und berief sich auf ein früheres Sachverständigengutachten, das allgemein Zweifel am Einfluss von Ultraschall auf Hautalterung äußerte. In der Berufungsinstanz verlangte der Kläger die Bestätigung des Unterlassungsanspruchs für die genannten Aussagen; die Beklagten verteidigten die Studien als aussagekräftig und wiesen auf werbemäßige Überspitzungen hin. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers ist zulässig; Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs.2 UWG vermutet und nicht widerlegt. • Antragsbefugnis: Der Kläger ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG antragsbefugt; ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs.4 UWG ist nicht ersichtlich. • Begriffliche Einordnung: Die beanstandeten Aussagen werden vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher so verstanden, dass durch die Behandlung sichtbare, über das mit kosmetischen Mitteln erreichbare hinausgehende und wiederholbar steigerbare Verjüngung des Hautbilds erzielt wird. • Tatsachenbehauptung: Die Werbeaussagen stellen nach Verkehrsverständnis Tatsachenbehauptungen i.S. des § 5 UWG dar. • Darlegungs- und Beweislast: Bei gesundheitlich wirkenden oder medizinisch wirkenden Angaben genügt Unsicherheit nicht; wer eine solche Wirkung in Anspruch nimmt, muss deren wissenschaftliche Absicherung glaubhaft machen. Wenn der Kläger substantiiert das Fehlen wissenschaftlicher Grundlage vorträgt, trifft den Beklagten die Pflicht zur Glaubhaftmachung. • Mangelnde wissenschaftliche Absicherung: Die von den Beklagten vorgelegten Studien genügen nicht; sie stammen nicht von unabhängigen Dritten, weil der wissenschaftliche Leiter zugleich geschäftsführender Gesellschafter des Herstellers ist, und liefern keinen klaren Nachweis der behaupteten dauerhaften, über kosmetische Effekte hinausgehenden ‚Hautverjüngung‘. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender wissenschaftlicher Absicherung sind die beanstandeten Angaben irreführend und unlauter nach § 5 Abs.1 Satz2 Nr.1 UWG; Wiederholungsgefahr wird angenommen (§ 8 Abs.1 ZPO). Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts wird insoweit bestätigt, als die Angaben ‚die Uhr der permanenten Hautalterung wird mit jeder Behandlung sozusagen ein Stück zurückgedreht‘, ‚L... hält die Haut jung‘ und ‚Hautverjüngung‘ untersagt werden; andere begehrte Verbotsanträge blieben zurückgewiesen. Die Beklagten konnten die erforderliche wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Wirkungen nicht glaubhaft machen; die vorgelegten Studien sind nicht unabhängig und liefern keinen Nachweis der behaupteten, über kosmetische Effekte hinausgehenden dauerhaften Verjüngung. Daher sind die beanstandeten Aussagen irreführend und wettbewerbswidrig nach § 5 UWG. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des Verfügungsverfahrens in erster Instanz werden zwischen den Parteien geteilt.