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Beschluss

6 W 260/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG ist eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erforderlich. • Allein die Teilnahme an einer Internettauschbörse genügt nicht; das zugänglich gemachte Werk muss für sich genommen einen hinreichenden kommerziellen Wert haben. • Bei einzelnen, kurzlebigen und geringwertigen Dateiangeboten kann das Interesse der Rechteinhaber an Aufklärung hinter dem Schutzinteresse der Anschlussinhaber zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG bei geringwertiger einzelner Musikdatei • Zur Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG ist eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erforderlich. • Allein die Teilnahme an einer Internettauschbörse genügt nicht; das zugänglich gemachte Werk muss für sich genommen einen hinreichenden kommerziellen Wert haben. • Bei einzelnen, kurzlebigen und geringwertigen Dateiangeboten kann das Interesse der Rechteinhaber an Aufklärung hinter dem Schutzinteresse der Anschlussinhaber zurücktreten. Die Antragstellerin machte geltend, dass die Tonaufnahme einer Single des Künstlers E. H. ohne Zustimmung vom 21.09. bis 26.09.2011 über 83 IP‑Anschlüsse öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Die einzelne mp3‑Datei war 4:05 Minuten lang, am 08.08.2011 erstmals als kostenpflichtiger Download (0,98 €) veröffentlicht worden und kurzzeitig erfolgreich in den Charts platziert. Die Antragstellerin beantragte eine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG zur Herausgabe von Verkehrsdaten der betreffenden IP‑Adressen. Das Landgericht Köln lehnte den Antrag ab; die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde beim Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist §101 Abs.9 UrhG; zu berücksichtigen sind europäische Vorgaben zur Durchsetzung von Rechten sowie verfassungsrechtliche Schutzinteressen (z.B. Vorratsdatenspeicherung). • Für die erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß genügt nicht allein die Teilnahme an einer Tauschbörse; verlangt wird, dass das zugänglich gemachte Werk für sich genommen einen erheblichen kommerziellen Wert hat, etwa durch Umfang und Bedeutung (vgl. Kinofilm, Musikalbum, Hörbuch) während der relevanten Verwertungsphase. • Bei der Abwägung ist das Schutzinteresse der betroffenen Anschlussinhaber an ihrer Privatsphäre gegen das Aufklärungsinteresse der Rechteinhaber zu gewichten. Kleinere, kurzlebige und geringwertige Angebote können das Aufklärungsinteresse nicht ausreichend begründen. • Im vorliegenden Fall ist die einzelne vier Minuten lange mp3‑Datei, die für unter 1,00 € vertrieben wurde und nur kurz vermarktet war, für sich genommen von zu geringem wirtschaftlichen Gewicht, sodass das Interesse der Rechteinhaberin nicht das Schutzinteresse der Anschlussinhaber überwiegt. • Das Landgericht hat die Erwägungen überzeugend dargelegt; der Senat stimmt diesen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wahrung grundrechtlicher Interessen zu. • Kostenentscheidung beruht auf §101 Abs.9 S.4 UrhG und §84 FamFG. • Die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da andere Oberlandesgerichte abweichend entschieden haben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG wurde zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass die behauptete Rechtsverletzung sich auf eine einzelne, vierminütige mp3‑Datei mit geringem kommerziellem Wert bezieht, sodass das Aufklärungsinteresse der Rechteinhaberin das datenschutzrechtliche Schutzinteresse der Anschlussinhaber nicht überwiegt. Deshalb liegen die für eine Herausgabe von Verkehrsdaten erforderlichen Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes nicht vor. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zugleich wurde die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtsprechung zugelassen.