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Beschluss

2 Ws 157/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 308 Abs.1 StGB ist hinreichender Tatverdacht nur anzunehmen, wenn der Täter in seiner Vorstellung die vorbereitete Tat nach Tatziel, Tatzeit oder Tatmodalitäten zumindest in den Grundzügen konkretisiert hat. • Chemikalien und allgemeine Informationen zum Bau von Sprengsätzen begründen allein keinen hinreichenden Tatverdacht für § 310 Abs.1 Nr.2 StGB, wenn keine konkreten Anschlagspläne, Zielpersonen oder Zeitvorstellungen erkennbar sind. • Zur Strafbarkeit nach § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) reicht bloße Beschäftigung mit Sprengstoff und rechtsextreme Gesinnung ohne Nachweis einer Vorstellung von Staatsgefährdung nicht aus. • Fehlende weitere belastende Beweismittel und keine Aussicht auf neue Erkenntnisse durch Hauptverhandlung rechtfertigen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gemäß §§ 203, 204 StPO.
Entscheidungsgründe
Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlender Konkretisierung der Vorbereitungsabsicht (§§ 203, 310, 308 StGB) • Zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 308 Abs.1 StGB ist hinreichender Tatverdacht nur anzunehmen, wenn der Täter in seiner Vorstellung die vorbereitete Tat nach Tatziel, Tatzeit oder Tatmodalitäten zumindest in den Grundzügen konkretisiert hat. • Chemikalien und allgemeine Informationen zum Bau von Sprengsätzen begründen allein keinen hinreichenden Tatverdacht für § 310 Abs.1 Nr.2 StGB, wenn keine konkreten Anschlagspläne, Zielpersonen oder Zeitvorstellungen erkennbar sind. • Zur Strafbarkeit nach § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) reicht bloße Beschäftigung mit Sprengstoff und rechtsextreme Gesinnung ohne Nachweis einer Vorstellung von Staatsgefährdung nicht aus. • Fehlende weitere belastende Beweismittel und keine Aussicht auf neue Erkenntnisse durch Hauptverhandlung rechtfertigen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gemäß §§ 203, 204 StPO. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Angeklagten A. wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und weiterer Delikte. Bei Durchsuchungen wurden handelsübliche Chemikalien, Fachliteratur, ein selbstgebauter Zünder, eine funktechnische Auslösungsvorrichtung sowie ein Stahlrohrkörper und ein halbautomatisches Sturmgewehr sichergestellt. Der Angeklagte ist mutmaßlich rechtsextrem eingestellt und soll die Gegenstände im Hinblick auf Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern bereitgehalten haben. Es fanden sich keine Belege für bereits vorgenommene Sprengstoffherstellung oder konkrete Sprengversuche. Die Ermittlungen ergaben keine konkreten Anschlagspläne, kein bestimmtes Tatziel und keinen Zeitpunkt für eine Tat; auch eine Beteiligung Dritter ließ sich nicht nachweisen. Das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren insoweit nicht und verwies die übrigen Taten an das Amtsgericht. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung ein. • Rechtliche Maßstäbe: Eröffnung des Hauptverfahrens setzt hinreichenden Tatverdacht nach § 203 StPO voraus; dieser erfordert, dass eine Verurteilung bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage der Ermittlungen wahrscheinlich erscheint. • Beweiswürdigung: Die sichergestellten Chemikalien sind im Handel frei erhältlich und nach Sachverständigengutachten keine Sprengstoffe i.S.d. Sprengstoffrechts; Hinweise auf bereits hergestellten Sprengstoff fehlen. • Tatbestandsmerkmale §§ 308, 310 StGB: Auch wenn bestimmte Vorrichtungen (Zünder, Rohrkörper) als tatbezogene Mittel einzustufen sind, verlangt § 310 Abs.1 Nr.2 StGB nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Konkretisierung der vorbereiteten Tat in der Vorstellung des Täters (Tatziel, Tatzeit oder Tatmodalitäten). Ohne eine solche Vorstellung fehlt der für Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht. • Abgrenzung zu § 89a StGB: Für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bedarf es wenigstens einer groben Vorstellung von der angestrebten Tat und dem Bewusstsein einer staatsgefährdenden Wirkung; diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. • Prognose der Aufklärung: Es liegen keine zusätzlichen belastenden Beweismittel vor und es ist nicht zu erwarten, dass eine Hauptverhandlung neue, über die Ermittlungen hinausgehende Erkenntnisse bringen würde; daher war die Nichteröffnung nach §§ 203, 204 StPO gerechtfertigt. • Gesetzesauslegung und Systematik: Die restriktive Auslegung des § 310 Abs.1 Nr.2 StGB steht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, der Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers, trotz leichterer Zugänglichkeit zu Chemikalien keine Erweiterung der Strafbarkeit ohne Konkretisierung vorzunehmen. • Verfahrenskosten: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse gemäß § 473 StPO. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens wurde verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO besteht, weil der Angeklagte keine in seiner Vorstellung konkretisierte Tat mit erkennbaren Zielpersonen oder Zeitvorstellungen plante. Der Vorwurf der Vorbereitung nach § 310 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 308 Abs.1 StGB ist damit nicht tragfähig; ebenso fehlt Grundlage für eine Anklage nach § 89a StGB. Da keine weiteren belastenden Beweismittel vorliegen und eine Hauptverhandlung voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse bringen würde, war die Nichteröffnung zu Recht. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.