Urteil
2 VA (Not) 14/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dienstliche Überbeurteilung eines Notarassessors ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist jedoch auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere auf Missachtung maßgeblicher Bewertungsgrundlagen.
• Die dienstliche Beurteilung nach der NotAssAusbV NW muss die fachliche Eignung für das Notaramt unter Einbeziehung des zweiten juristischen Staatsexamens berücksichtigen; eine systematische Ausklammerung der Examensnote ist unzulässig.
• Die Aufsichtsbehörde hat eine rechtswidrige Überbeurteilung aufzuheben und den Bewerber unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erneut dienstlich zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung von Notarassessoren erfordert Einbeziehung des zweiten Staatsexamens • Die dienstliche Überbeurteilung eines Notarassessors ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist jedoch auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere auf Missachtung maßgeblicher Bewertungsgrundlagen. • Die dienstliche Beurteilung nach der NotAssAusbV NW muss die fachliche Eignung für das Notaramt unter Einbeziehung des zweiten juristischen Staatsexamens berücksichtigen; eine systematische Ausklammerung der Examensnote ist unzulässig. • Die Aufsichtsbehörde hat eine rechtswidrige Überbeurteilung aufzuheben und den Bewerber unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erneut dienstlich zu beurteilen. Der Kläger, Notarassessor und beide Staatsexamina mit der Note "gut" bestanden, bewarb sich um eine ausgeschriebene Notarstelle. Die Rheinische Notarkammer beurteilte ihn dienstlich mit der Note "sehr gut" (16 Punkte). Die Beklagte übernahm diese Beurteilung und nahm eine Überbeurteilung in die Personalakte; der Kläger forderte Wertung mit "sehr gut" (17 Punkte). Die Beklagte lehnte nach Gegenäußerung des Klägers und weiterer Prüfung eine Änderung ab und berief sich auf Praxis, das zweite Staatsexamen erst im Besetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Überbeurteilung und erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das OLG prüfte, ob die Verordnung über die Ausbildung von Notarassessoren (NotAssAusbV NW) und die BNotO ein abweichendes Verständnis der Eignung zulassen. • Zulässigkeit: Die Klage ist statthaft und form- sowie fristgerecht erhoben (vgl. §§ 111, 111b BNotO; §§ 42 ff., 68 ff., 74 VwGO). • Prüfungsumfang: Gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist eingeschränkt; sie hat auf Rechtsfehler zu prüfen, z.B. Missachtung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhalte oder sachfremde Erwägungen. • Auslegung der Vorschriften: Die NotAssAusbV NW ist auf Grundlage des § 7 Abs. 5 Satz 2 BNotO erlassen; Begriffe wie "Eignung" sind inhaltlich mit denen der BNotO zu verbinden. • Einbeziehung des Examens: Nach Sinn und Wortlaut gelten die Kriterien der fachlichen Eignung einheitlich; das zweite juristische Staatsexamen gehört zu den maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung und darf nicht grundsätzlich aus der dienstlichen Beurteilung ausgeklammert werden (§ 3 NotAssAusbV NW; § 6 BNotO). • Systematik und Zweck: Die dienstliche Beurteilung dient der regelmäßigen Überprüfung der Eignung und der Vorbereitung von Besetzungsentscheidungen; unterschiedliche Behandlung des Examens würde Inkonsistenzen und Berechenbarkeitsprobleme schaffen. • Konsequenz: Die Beklagte und die Rheinische Notarkammer haben die einschlägigen Rechtsvorschriften verletzt, indem sie die Examensnote erst im Besetzungsverfahren verwerteten; daher ist die Überbeurteilung rechtswidrig und aufzuheben (§ 111b BNotO, § 113 Abs.1 VwGO). • Verfahrensfolge: Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung erneut dienstlich zu beurteilen (§ 7 Abs.5 Satz2 BNotO; § 3 NotAssAusbV NW). Die Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 und der Bescheid vom 20. Juni 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte hat den Kläger erneut dienstlich zu beurteilen und dabei die fachliche Eignung unter Einbeziehung des zweiten juristischen Staatsexamens zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, sodass eine erneute und rechtskonforme Bewertung erfolgen muss.