OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 WLw 3/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3. Hoferbe geworden sei, sind zulässig, aber unbegründet. • Bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen und eine positive Prognose des Hineinwachsens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erforderlich (§ 6 Abs.6, Abs.7 HöfeO). • Ein Hoffolgezeugnis ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein (§ 18 Abs.2 S.3 HöfeO) und kann beantragt werden von dem, der sich als Hoferbe bezeichnet. • Die Feststellung mangelnder Wirtschaftsfähigkeit eines anderen Erben kann die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigen; ein bereits zurückgewiesener Erbscheinsantrag begründet zwar keine materielle Rechtskraft, steht einer Entscheidung des Beschwerdegerichts aber nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Erteilung Hoffolgezeugnis zugunsten des ältesten Kindes wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit Jüngerer • Die Beschwerden gegen die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3. Hoferbe geworden sei, sind zulässig, aber unbegründet. • Bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen und eine positive Prognose des Hineinwachsens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erforderlich (§ 6 Abs.6, Abs.7 HöfeO). • Ein Hoffolgezeugnis ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein (§ 18 Abs.2 S.3 HöfeO) und kann beantragt werden von dem, der sich als Hoferbe bezeichnet. • Die Feststellung mangelnder Wirtschaftsfähigkeit eines anderen Erben kann die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigen; ein bereits zurückgewiesener Erbscheinsantrag begründet zwar keine materielle Rechtskraft, steht einer Entscheidung des Beschwerdegerichts aber nicht entgegen. Der Erblasser hinterließ einen landwirtschaftlichen Hof; mehrere Angehörige beantragten erstinstanzlich ein Hoffolgezeugnis. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind minderjährige Kinder des Erblassers; der Beteiligte zu 3. ist das älteste Kind und staatlich geprüfter Landwirt. In einem früheren Verfahren war bereits die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 5. bestritten und dort verneint worden. Das Landwirtschaftsgericht stellte Tatsachen fest, die die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Beteiligten zu 3. rechtfertigen und verneinte die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. sowie des Beteiligten zu 5. Die Antragsteller zu 1. und 2. legten Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein; dieses prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden. Entscheidend waren Fragen der Zulässigkeit des Erbscheinsantrags, des Maßstabs für Wirtschaftsfähigkeit nach der HöfeO und die Ertragslage des Hofes. • Zulässigkeit: Die einfache Beschwerde gemäß §§ 9 LwVG, 58 FamFG ist gegeben; die Antragsteller sind beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG) und die Frist wurde gewahrt. • Rechtliche Natur des Hoffolgezeugnisses: Es gilt als gegenständlich beschränkter Erbschein nach § 18 Abs.2 S.3 HöfeO; berechtigt ist, wer sich als Hoferbe beruft. • Maßstab Wirtschaftsfähigkeit: Nach § 6 Abs.6, Abs.7 HöfeO ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen; bei Kindern kommt es auf eine positive Wahrscheinlichkeit des späteren Hineinwachsens in die Leitung des Hofes an; die Anforderungen richten sich nach Art und Umfang des Hofes und sind streng anzulegen. • Beurteilung im Einzelfall: Vorliegend sprach die dürftige Ertragslage des Hofes, der geringe Viehbestand und der Renovierungsbedarf der Gebäude gegen die erforderliche Prognose, dass die zum Zeitpunkt des Erbfalls 7 und 8 Jahre alten Antragsteller zu 1. und 2. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirtschaftsfähig werden würden. • Bedeutung vorheriger Erkenntnisse: Die frühere Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 5. bindet materiell nicht, rechtfertigt aber die Würdigung, dass dieser nicht als Hoferbe vorgeht; die dort festgestellten wirtschaftlichen Nachteile des Hofes stützten die Prognose. • Folgerung für die Antragsentscheidung: Wegen fehlender hinreichender Wahrscheinlichkeit des Hineinwachsens der minderjährigen Antragsteller und wegen der wirtschaftlichen Eignung des Beteiligten zu 3. durfte dem Beteiligten zu 3. das Hoffolgezeugnis erteilt werden. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. wurden zurückgewiesen; die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, dass dem Beteiligten zu 3. ein Hoffolgezeugnis zu erteilen ist, bleibt bestehen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Begründend liegt zugrunde, dass die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährigen Antragsteller zu 1. und 2. wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes und fehlender positiver Prognose des Hineinwachsens nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden konnten (§ 6 HöfeO), während der Beteiligte zu 3. als staatlich geprüfter Landwirt in geordneten Verhältnissen die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit besitzt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.