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Beschluss

17 W 259/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme eines deutschen Prozessbevollmächtigten an einer im Wege der Rechtshilfe im Ausland durchgeführten Beweisaufnahme kann erstattungsfähige Kosten verursachen. • Maßstab für Erstattungsfähigkeit ist, ob die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs.1 ZPO). • Die Möglichkeit unmittelbaren Nachfragens und der Eindruck vom Zeugen rechtfertigen die Entsendung des inländischen Prozessbevollmächtigten, soweit die zusätzlichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für deutschen Prozessbevollmächtigten bei ausländischer Beweisaufnahme • Die Teilnahme eines deutschen Prozessbevollmächtigten an einer im Wege der Rechtshilfe im Ausland durchgeführten Beweisaufnahme kann erstattungsfähige Kosten verursachen. • Maßstab für Erstattungsfähigkeit ist, ob die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs.1 ZPO). • Die Möglichkeit unmittelbaren Nachfragens und der Eindruck vom Zeugen rechtfertigen die Entsendung des inländischen Prozessbevollmächtigten, soweit die zusätzlichen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Der Kläger ließ einen Zeugen in C./T. im Wege der Rechtshilfe vernehmen, um zu klären, ob die Beklagte sich verpflichtet hatte, Brunnen und Verrohrungen für Wärmegewinnung zu errichten. Zur Wahrnehmung des Termins reiste der deutsche Prozessbevollmächtigte des Klägers nach C.; der Kläger setzte hierfür Reisekosten in Höhe von 553,00 € und 120,00 € Abwesenheitsgeld fest. Die Beklagte hielt die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten für zweifelhaft und argumentierte, das Beweisthema sei einfach, Nachfragen könnten schriftlich erfolgen und die Vernehmung sei aus Kostengründen im Ausland angesetzt worden. Der Rechtspfleger berücksichtigte die Kosten zugunsten des Klägers; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Maßstab ist § 91 Abs.1 ZPO: Erstattungsfähig sind nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig erscheinen; die Partei hat nach Treu und Glauben kostensparend zu handeln. • Parteien dürfen gemäß § 357 Abs.1 ZPO an der Beweisaufnahme teilnehmen; diese Erlaubnis wird durch die Durchführung im Ausland (§ 364 Abs.4 Satz1 ZPO) nicht eingeschränkt. Zusätzliche Erstattungsbedenken bestehen nur, wenn die Mehrkosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen oder die Teilnahme treuwidrig wäre. • Entscheidungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Partei die Entscheidung zur Teilnahme trifft; nachträgliche Erkenntnisse, dass die Teilnahme nicht zwingend war, sind unbeachtlich für die Erstattungsfähigkeit. • Unmittelbares Nachfragen und der Eindruck vom Zeugen können wesentlich für die Entscheidung des Rechtsstreits sein; schriftliche Ergänzungsfragen ersetzen dies nicht vollständig. • Die vom Beklagten zitierte BGH-Entscheidung ist nicht vergleichbar: Dort entstanden teilweise doppelte Anwaltsgebühren durch zusätzliche Mandatierung eines ausländischen Anwalts, was hier nicht vorliegt. Hier waren nur Reise-, Tages- und Abwesenheitskosten des deutschen Anwalts zu beurteilen. • Kosten- und Prozessführungsgrundsätze rechtfertigen die Berücksichtigung der entstandenen Reisekosten zugunsten des Klägers; die Entscheidung des Rechtspflegers war insoweit zutreffend. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO und der Beschwerde war kein Erfolg zuzuerkennen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Reise und das Abwesenheitsgeld seines deutschen Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung der im Ausland durchgeführten Beweisaufnahme sind erstattungsfähig. Grundlage ist, dass die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und für eine verständige Partei sachdienlich erschien, zumal unmittelbares Nachfragen und der persönliche Eindruck vom Zeugen für die Beweiswürdigung bedeutsam sein können. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände, die Vernehmung sei einfach und daher habe schriftlich nachgefragt werden können, reichen nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.