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Urteil

2 U 54/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel entnommener Testamentsvollstreckervergütung ist gegen denjenigen zu richten, der die Vergütung persönlich erhalten hat, nicht gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Amtseigenschaft. • Eine Umstellung der Klage auf eine andere Person (gewillkürter Parteiwechsel) muss form- und fristgerecht sowie förmlich zugestellt werden; bloße Schriftsätze oder hilfsweise gestellte Anträge genügen nicht. • Verursacht der Testamentsvollstrecker durch die beauftragte Inanspruchnahme von Hilfspersonen vermeidbare Kosten, haftet er den Erben zum Schadensersatz nach § 2219 Abs. 1 BGB. • Bei der Auslegung von Berufungsschriften ist auf den gesamten Vortrag abzustellen; unklare Parteibezeichnungen können durch Auslegung geklärt werden, sofern der Beschwerdewert und der Zusammenhang dies ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Testamentsvollstreckervergütung: persönliche Haftung und notwendiger Parteiwechsel • Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel entnommener Testamentsvollstreckervergütung ist gegen denjenigen zu richten, der die Vergütung persönlich erhalten hat, nicht gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Amtseigenschaft. • Eine Umstellung der Klage auf eine andere Person (gewillkürter Parteiwechsel) muss form- und fristgerecht sowie förmlich zugestellt werden; bloße Schriftsätze oder hilfsweise gestellte Anträge genügen nicht. • Verursacht der Testamentsvollstrecker durch die beauftragte Inanspruchnahme von Hilfspersonen vermeidbare Kosten, haftet er den Erben zum Schadensersatz nach § 2219 Abs. 1 BGB. • Bei der Auslegung von Berufungsschriften ist auf den gesamten Vortrag abzustellen; unklare Parteibezeichnungen können durch Auslegung geklärt werden, sofern der Beschwerdewert und der Zusammenhang dies ermöglichen. Der Erblasser O. T. starb Anfang 2007; seine Ehefrau F. P. T. wurde Alleinerbin und verstarb im März 2007. Der Beklagte zu 1) fungierte als Testamentsvollstrecker; der Beklagte zu 2) war Angehöriger und zahlte Gelder auf ein Nachlasskonto ein und überwies später Teile auf eigene Konten. Der Kläger, Miterbe, verlangte Rechnungslegung und Rückzahlung verschiedener Beträge; Streit bestand über die Angemessenheit und Berechtigung von Testamentsvollstreckervergütungen sowie über die Einschaltung einer Steuerberatungsfirma, die Kosten verursachte. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zu 2) zur Rückzahlung von 9.155,56 € (Kosten der Steuerberatung) und den Beklagten zu 1) zur Rückzahlung eines Teils der Vergütung; weitere Ansprüche wies es ab. In der Berufungsinstanz rügten die Beklagten materielle und prozessuale Fehler; der Kläger versuchte, die Klage auf den Beklagten zu 2) umzuleiten, was formell scheiterte. • Die Berufung des Beklagten zu 1) war begründet, weil die Klage auf Rückzahlung überzahlter Testamentsvollstreckervergütung gegen den persönlichen Empfänger der Vergütung (Beklagten zu 2) ) und nicht gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Amtseigenschaft gerichtet sein muss; daher fehlte die persönliche Passivlegitimation des Beklagten zu 1). • Eine wirksame Umstellung der Klage auf den Beklagten zu 2) erforderte einen gewillkürten Parteiwechsel mit ordnungsgemäßer Zustellung nach § 253 ZPO; der Schriftsatz des Klägers wurde nicht förmlich zugestellt und der Hilfsantrag im Termin war unzulässig, sodass kein wirksamer Parteiwechsel erfolgte. • Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen die Verurteilung zur Zahlung von 9.155,56 € ist unbegründet: Er haftet persönlich nach § 2219 Abs. 1 BGB, weil er durch die beauftragte Einschaltung der I. GmbH vermeidbare Kosten verursacht und die geforderte Leistung (eine einfache Einnahmen-/Ausgabenübersicht) selbst hätte erbringen können. • Die Anschlussberufung des Klägers auf weitergehende Rückzahlungen ist unbegründet, weil sie weiterhin gegen den nicht passivlegitimierten Beklagten zu 1) gerichtet bleibt; das prozessuale Versäumnis des Klägers verhindert eine Erfolgszusage. • Die Berufungsschrift der Beklagten war zwar sprachlich unklar bezüglich der bezogenen Beklagten, lässt sich jedoch aus dem angegebenen Beschwerdewert so auslegen, dass sich die Berufung gegen beide Beklagte richtete; damit war die Berufung zulässig. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil insoweit teilweise abgeändert: Die Berufung des Beklagten zu 1) wurde stattgegeben und dessen Verurteilung zur Rückzahlung eines Teils der Testamentsvollstreckervergütung aufgehoben, weil die Rückforderung gegen den persönlichen Empfänger (Beklagten zu 2) ) zu richten gewesen wäre; eine wirksame Umstellung der Klage auf diesen ist jedoch nicht erfolgt. Die Zahlungspflicht des Beklagten zu 2) in Höhe von 9.155,56 € nebst Zinsen blieb bestehen, da er nach § 2219 Abs. 1 BGB für die durch vermeidbare Beauftragung entstandenen Kosten haftet. Die Anschlussberufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zu 2) wurden zurückgewiesen, sodass das Verfahren insoweit bei der Abweisung bleibt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien wurden anteilig mit Kosten belastet.