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Beschluss

27 WF 194/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Unterhaltssachen ist auch nach Inkrafttreten der EuUntVO zu prüfen und kann sich aus Art. 3 EuUntVO bzw. den einschlägigen Vorschriften des FamFG und der ZPO ergeben. • Für Unterhaltsansprüche, die ab dem 18.06.2011 entstehen, ist das materielle Recht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) zu bestimmen; hier gilt deutsches Unterhaltsrecht, wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. • Ein Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB ist vorab zulässig, wenn die Auskunft zur Bemessung des Unterhalts oder zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erforderlich ist. • Verfahrenskostenhilfe kann für einen Auskunftsantrag bewilligt werden, soweit die Erfolgsaussicht für künftige (ab Rechtshängigkeit begehrte) Unterhaltsansprüche besteht; für rückwirkende Ansprüche fehlt der Aktivlegitimation der Leistungsbezieherin, wenn der Anspruch bereits auf Sozialhilfe übergegangen ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Auskunft zur Prüfung künftiger Unterhaltsansprüche • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Unterhaltssachen ist auch nach Inkrafttreten der EuUntVO zu prüfen und kann sich aus Art. 3 EuUntVO bzw. den einschlägigen Vorschriften des FamFG und der ZPO ergeben. • Für Unterhaltsansprüche, die ab dem 18.06.2011 entstehen, ist das materielle Recht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) zu bestimmen; hier gilt deutsches Unterhaltsrecht, wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. • Ein Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB ist vorab zulässig, wenn die Auskunft zur Bemessung des Unterhalts oder zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erforderlich ist. • Verfahrenskostenhilfe kann für einen Auskunftsantrag bewilligt werden, soweit die Erfolgsaussicht für künftige (ab Rechtshängigkeit begehrte) Unterhaltsansprüche besteht; für rückwirkende Ansprüche fehlt der Aktivlegitimation der Leistungsbezieherin, wenn der Anspruch bereits auf Sozialhilfe übergegangen ist. Die 67-jährige Antragstellerin, geschieden nach polnischem Verfahren 2001, lebt seit vielen Jahren in Deutschland und bezieht Grundsicherung nach SGB XII. Sie begehrt Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres geschiedenen Ehemanns zur Geltendmachung von Unterhalt und beantragte Verfahrenskostenhilfe für einen entsprechenden Auskunftsantrag; das Amtsgericht hatte dies abgelehnt. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts und ist erneut verheiratet; er räumte einen kleinen Geldbetrag ein und legte ein ärztliches Attest zur früheren psychischen Erkrankung der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin will nach Auskunftserteilung in einem Stufenantrag die Höhe des Unterhalts konkretisieren; für die Vergangenheit fehlt ihr der Unterhaltsanspruch wegen Übergangs an das Sozialamt. • Zuständigkeit: Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus der EuUntVO (Art. 3) bzw. vorher aus der EuGVVO und den Regeln des FamFG/ZPO, weil der Antragsgegner dort seinen Wohnsitz hat. • Anwendbares Recht: Für Unterhaltsansprüche ab 18.06.2011 ist das Haager Unterhaltsprotokoll maßgeblich; nach Art. 3 HUP gilt deutsches materielles Unterhaltsrecht, da die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. • Aktivlegitimation: Für vergangene Unterhaltsansprüche besteht keine Aktivlegitimation der Antragstellerin, weil der Anspruch auf das Sozialamt übergegangen ist (§ 94 I 1 SGB XII); damit fehlt es für rückwirkende Hilfe an Erfolgsaussicht. • Erfolgsaussicht künftiger Ansprüche: Für künftige, ab Rechtshängigkeit zu fordernde Unterhaltsansprüche bestehen hingegen Erfolgsaussichten, weshalb Verfahrenskostenhilfe für den Auskunftsantrag gerechtfertigt ist. • Auskunftsgrundlage: Der Auskunftsanspruch stützt sich auf § 1580 BGB; die Auskunft ist erforderlich, weil Unterhaltsansprüche nach §§ 1571, 1572, 1573 BGB in Betracht kommen und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners unklar ist. • Beweiserheblichkeit: Vorbringen und vorliegende Umstände (ärztliches Attest, frühere Betreuung, Anerkennung eines Betrags durch den Antragsgegner, mögliche Renten oder weitere Einkünfte) rechtfertigen die Annahme, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts relevant ist. • Kostenentscheidung: Kostenentscheidungen wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des FamFG und FamGKG getroffen; die Beschwerdegebühr entfällt gemäß Kostenverzeichnis. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich: Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den Auskunftsantrag sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Begründet wurde dies damit, dass die internationale Zuständigkeit vorliegt, deutsches Unterhaltsrecht nach dem HUP anwendbar ist und für künftige (ab Rechtshängigkeit geltend zu machende) Unterhaltsansprüche hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Für rückwirkende Ansprüche fehlt wegen Überleitung des Anspruchs auf die Sozialbehörde die Aktivlegitimation; insoweit bleibt die Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen. Die Auskunft dient dazu, die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und damit die konkrete Höhe des künftig zu fordernden Unterhalts zu klären.