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Beschluss

2 Ws 21/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt wurde. • Eine Wiedereinsetzung in die Frist für die sofortige Beschwerde ist nach § 44 StPO regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Angeklagte durch eigenes Mitverschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. • Die Unzuverlässigkeit des Pflichtverteidigers entbindet den Angeklagten nur dann von eigener Sorgfaltspflicht, wenn der Angeklagte nicht durch eigenes Verhalten zur Versäumung beigetragen hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung wegen Mitverschulden abgelehnt • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt wurde. • Eine Wiedereinsetzung in die Frist für die sofortige Beschwerde ist nach § 44 StPO regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Angeklagte durch eigenes Mitverschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. • Die Unzuverlässigkeit des Pflichtverteidigers entbindet den Angeklagten nur dann von eigener Sorgfaltspflicht, wenn der Angeklagte nicht durch eigenes Verhalten zur Versäumung beigetragen hat. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Sein Pflichtverteidiger legte fristwahrend Rechtsmittel ein und beantragte Wiedereinsetzung wegen versäumter Rechtsmittelfrist. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 11.10.2011 zugestellt. Das Landgericht forderte Ergänzungen zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsantrags und verworf diesen Antrag sowie die Berufung am 24.11.2011 als unzulässig. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 30.11.2011 zugestellt; die sofortige Beschwerde wurde erst am 08.12.2011 eingelegt und damit verspätet. Das Oberlandesgericht prüfte daraufhin Zulässigkeit und Erfordernis einer von Amts wegen vorzunehmenden Wiedereinsetzung. • Die sofortige Beschwerde wäre nach §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses einzulegen gewesen; Fristablauf war der 07.12.2011, Einlegung erfolgte erst am 08.12.2011, somit verspätet. • Da das anfänglich eingelegte Rechtsmittel seinem Wesen nach von Anfang an als Berufung zu werten war und keine eindeutige Wahl der Revision getroffen wurde, war das Landgericht zuständig (§ 345 Abs. 1 StPO Erwägung). • Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kommt gemäß § 44 StPO nicht in Betracht, weil der Angeklagte durch eigenes Mitverschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. • Die Begründung des Landgerichts hob die Unzuverlässigkeit des Pflichtverteidigers hervor; dadurch entstand für den Angeklagten eine gesteigerte Pflicht zur eigenen Kontrolle der Rechtsmitteleinlegung, etwa durch Nachfrage in der Kanzlei. • Das Unterlassen dieser Nachfragen nach Kenntnis der Hinweise des Landgerichts begründet Mitverschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließt; tatsächliche Gründe für eine amtswegige Wiedereinsetzung sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung in die Frist kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte durch eigenes Mitverschulden (Unterlassen von Nachfragen trotz Kenntnis der Hinweise auf Unzuverlässigkeit des Verteidigers) die Versäumung mitverursacht hat. Das Landgericht war zuständig, weil das zunächst unbestimmte Rechtsmittel als Berufung zu qualifizieren war. Die Kostenentscheidung ergibt die Tragung der Kosten durch den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO.