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Beschluss

19 U 104/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlt ein Käufer Umsatzsteuer für Bauleistungen, die sich nach steuerlicher Behandlung als umsatzsteuerfrei herausstellen, besteht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Leistenden. • Ein Mahnverfahren hemmt die Verjährung auch nach Widerspruch bis zur Abgabe und weiter bis zur Zustellung der Klageschrift, wenn in diesem Zeitraum verfahrensfördernde Handlungen erfolgt sind. • Die Auslegung der abgeschlossenen Verträge bestimmt, ob die erhobene Umsatzsteuer als geschuldeter Bestandteil der Vergütung gilt; eine fehlerhafte Steuervorstellung der Parteien führt nicht automatisch dazu, dass die Umsatzsteuer geschuldet bleibt. • Ein Leistungsempfänger kann nicht wegen wirtschaftlicher Überlegungen des Leistenden auf die Rückforderung von nicht anfallender Umsatzsteuer verwiesen werden; Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist nur bei adäquatem Kausalzusammenhang gegeben.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsanspruch wegen ausgewiesener Umsatzsteuer bei steuerfreiem Bauwerkvertrag • Zahlt ein Käufer Umsatzsteuer für Bauleistungen, die sich nach steuerlicher Behandlung als umsatzsteuerfrei herausstellen, besteht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Leistenden. • Ein Mahnverfahren hemmt die Verjährung auch nach Widerspruch bis zur Abgabe und weiter bis zur Zustellung der Klageschrift, wenn in diesem Zeitraum verfahrensfördernde Handlungen erfolgt sind. • Die Auslegung der abgeschlossenen Verträge bestimmt, ob die erhobene Umsatzsteuer als geschuldeter Bestandteil der Vergütung gilt; eine fehlerhafte Steuervorstellung der Parteien führt nicht automatisch dazu, dass die Umsatzsteuer geschuldet bleibt. • Ein Leistungsempfänger kann nicht wegen wirtschaftlicher Überlegungen des Leistenden auf die Rückforderung von nicht anfallender Umsatzsteuer verwiesen werden; Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist nur bei adäquatem Kausalzusammenhang gegeben. Die Beklagte verkaufte dem Kläger und dessen Ehefrau ein Grundstück und errichtete für sie auf Grundlage eines separaten Bauwerkvertrags ein Einfamilienhaus. Käufer zahlten Grundstückskaufpreis sowie in Rechnungen ausgewiesene Beträge für Bauleistungen einschließlich Umsatzsteuer. Das Finanzamt betrachtete Kauf- und Bauwerkvertrag als Einheit, sodass die Bauleistungen umsatzsteuerfrei waren und die Käufer zu mehr Grunderwerbsteuer herangezogen wurden. Der Kläger verlangt die Rückzahlung der auf die Bauleistungen entfallenen Umsatzsteuer aus bereicherungsrechtlichem Rechtsgrund; die Beklagte hält an der Forderung des Gesamtpreises einschließlich Umsatzsteuer fest und beruft sich hilfsweise auf Verjährung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Berufungsgericht als aussichtslos zurückwies. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorlag und keine mündliche Verhandlung erforderlich war. • Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht: Die Hemmung durch das Mahnverfahren wirkte bis zur Abgabe und weiter bis zur Zustellung der Klageschrift; zudem begann die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2009, sodass die Dreijahresfrist nach § 195 BGB noch nicht abgelaufen war. • Zur Frage der Anspruchsinhaltsermittlung reicht beim Mahnverfahren, dass der Anspruch für den Antragsgegner ersichtlich ist; neue Vorbringen der Beklagten hierzu waren ausgeschlossen. • Die Vertragsauslegung führt dazu, dass die von den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geschuldet war, weil die Bauleistungen umsatzsteuerfrei sind. Maßgeblich sind Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Verträge und Rechnungen; wirtschaftliche Erwägungen der Beklagten zur Beibehaltung der Summe begründen keinen Rechtsanspruch. • Die Fälle des BGH, in denen Umsatzsteuer als Bestandteil des Entgelts anzusehen war, sind nicht übertragbar, weil dort die Steuer tatsächlich anfiel; hier fiel sie nicht an, weshalb sie nicht Teil der geschuldeten Vergütung ist. • Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt nicht vor, da die Parteien die Trennung der Verträge gewollt haben; damit fehlen die Voraussetzungen für Schein. Ebenso steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. • Eine Entreicherung der Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Anspruch und einem Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt nicht dargelegt ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.05.2011 bleibt bestehen. Der Kläger erhält die Rückzahlung der als Umsatzsteuer ausgewiesenen Beträge, weil diese nach gesetzlicher und vertraglicher Auslegung nicht geschuldet waren und die Leistung daher ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Verjährungseinrede der Beklagten war unbegründet; das Mahnverfahren und der Kenntniserwerb des Klägers verhindern die Verwirkung des Anspruchs. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den angeordneten Sicherheitserfordernissen.