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Beschluss

6 W 13/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung einer Drittauskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß aufweist. • Die Annahme gewerblichen Ausmaßes erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der besonders schwere Eingriffe nur bei wertvollen Werken oder innerhalb der relevanten Verwertungsphase bejaht werden. • Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis ist der Auskunftsanspruch auf schwerwiegende Rechtsverletzungen zu beschränken. • Bei Unterhaltungserzeugnissen liegt die relevante Verwertungsphase erfahrungsgemäß in der Regel nicht länger als sechs Monate nach Erstveröffentlichung; spätere Verletzungen sind nur bei besonderen Umständen relevant.
Entscheidungsgründe
Drittauskunft nach §101 UrhG nur bei schwerwiegender, ggf. zeitlich relevanter Rechtsverletzung • Die Zulassung einer Drittauskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß aufweist. • Die Annahme gewerblichen Ausmaßes erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der besonders schwere Eingriffe nur bei wertvollen Werken oder innerhalb der relevanten Verwertungsphase bejaht werden. • Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis ist der Auskunftsanspruch auf schwerwiegende Rechtsverletzungen zu beschränken. • Bei Unterhaltungserzeugnissen liegt die relevante Verwertungsphase erfahrungsgemäß in der Regel nicht länger als sechs Monate nach Erstveröffentlichung; spätere Verletzungen sind nur bei besonderen Umständen relevant. Die Antragstellerin verlangt Auskunft über Verkehrsdaten zu 43 IP-Adressen, von denen aus ein ca. 3,5 GB großes Computerspiel (Verkaufsstart 09.11.2010) in einer Tauschbörse ohne Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Der Vertrieb des Spiels war in der ersten Verkaufswoche stark, fiel aber in den folgenden Monaten deutlich ab; nach kurzzeitigen Preisaktionen lagen die Verkäufe überwiegend im dreistelligen Bereich. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf urheberrechtliche Rechte an dem Programm und begehrt die Gestattung der Drittauskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG. Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt; die Beschwerde der Antragstellerin blieb beim Oberlandesgericht Köln ohne Erfolg. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Rechtsprechung zugelassen. • Voraussetzung der Gestattung nach §101 Abs.9 S.1 UrhG ist ein Auskunftsanspruch nach §101 Abs.2 UrhG; dieser setzt voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß hat. • Gewerbliches Ausmaß verlangt nicht allein gewerbliches Handeln des Auskunftsschuldners, sondern eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (Art.10 GG, §101 Abs.10 UrhG) zu vermeiden. • Die Rechtsprechung des Senats geht davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen Datei in einer Tauschbörse nur dann das erforderliche Gewicht hat, wenn es sich um ein besonders wertvolles Werk handelt oder die Veröffentlichung innerhalb der relevanten Verwertungsphase erfolgt. • Die relevanten Verwertungsphasen sind nach Wertekategorien zu bestimmen; bei Unterhaltungsmusik und Spielfilmen ist erfahrungs­gemäß nach spätestens sechs Monaten die wesentliche kommerzielle Auswertung abgeschlossen. • Im vorliegenden Fall hat das Landgericht unter Zugrundelegung der Verkaufszahlen festgestellt, dass die wirtschaftliche Vermarktung des Spiels zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen im Wesentlichen abgeschlossen war; Preisaktionen und Sondereditionen ändern diese Einschätzung nicht ausreichend. • Die bloße Dateigröße und der vergleichsweise hohe Verkaufspreis sind lediglich Indizien, die in der Gesamtabwägung nicht entscheidend sind. • Eine Ausweitung der Gestattungspraxis ohne enge sachliche Grenzen würde Missbrauchsgefahren und unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre begünstigen; daher hält der Senat an seiner restriktiven Linie fest. • Die Kostenentscheidung folgt aus §101 Abs.9 S.4 UrhG in Verbindung mit §84 FamFG; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass der von der Antragstellerin behauptete Rechtsverstoß kein gewerbliches Ausmaß mit dem nötigen Gewicht aufweist, weil die Veröffentlichung des Computerspiels außerhalb seiner relevanten Verwertungsphase erfolgte und weitere Umstände (Dateigröße, kurzzeitige Preisaktionen) für sich genommen nicht genügen. Aufgrund des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses und der erforderlichen Interessenabwägung ist die Drittauskunft zu versagen. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.