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Beschluss

25 UF 250/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Familiengerichte sind sachlich zuständig für die Prüfung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, wenn dieser in engem Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Ansprüchen steht. • Die Qualifikation eines Anspruchs als eigener Schadensersatzanspruch des Gläubigers neben dem Unterhaltsanspruch rechtfertigt die Zuständigkeit der Familiengerichte nach entsprechender Anwendung von §§ 111, 231 FamFG. • Zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständig; insoweit kann § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entsprechend angewendet werden. • Im Insolvenzverfahren kann das Land neben dem übergegangenen Unterhaltsanspruch auch einen eigenen Schadensersatzanspruch zur Tabelle anmelden; dessen rechtliche Prüfung ist eigenständig und unterliegt der Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers.
Entscheidungsgründe
Familiengericht zuständig für Prüfung zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus §823 II i.V.m. §170 StGB • Familiengerichte sind sachlich zuständig für die Prüfung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, wenn dieser in engem Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Ansprüchen steht. • Die Qualifikation eines Anspruchs als eigener Schadensersatzanspruch des Gläubigers neben dem Unterhaltsanspruch rechtfertigt die Zuständigkeit der Familiengerichte nach entsprechender Anwendung von §§ 111, 231 FamFG. • Zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständig; insoweit kann § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entsprechend angewendet werden. • Im Insolvenzverfahren kann das Land neben dem übergegangenen Unterhaltsanspruch auch einen eigenen Schadensersatzanspruch zur Tabelle anmelden; dessen rechtliche Prüfung ist eigenständig und unterliegt der Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers. Der Antragsgegner ist Vater des 1999 geborenen Kindes. Ein Versäumnisurteil von 2002 verpflichtete ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt; seit 2004 leistete er keinen Unterhalt mehr. Das Land zahlte für das Kind Unterhaltsvorschuss zwischen Juni 2004 und Oktober 2009 in Höhe von 10.438,00 €. Im Insolvenzverfahren des Antragsgegners meldete das Land diese Forderung zur Insolvenztabelle als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Der Antragsgegner widersprach der Qualifizierung der Forderung. Das Amtsgericht Wermelskirchen lehnte die Zuständigkeit des Familiengerichts ab. Das Land legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das die Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu prüfen hatte. • Zuständigkeitsprüfung: §§ 111, 231 FamFG sind entsprechend anwendbar, weil die streitige Rechtsfrage (Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB) in engem Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Ansprüchen steht. • Abgrenzung zu Insolvenzvorschriften: §§ 180–183 InsO finden keine Anwendung, wenn der Insolvenzschuldner (nicht der Insolvenzverwalter) der Forderung widerspricht. • Eigenständiger Anspruch: Der Schadensersatzanspruch ist ein eigener Anspruch des Gläubigers neben dem Unterhaltsanspruch gemäß § 7 Abs.1 UVG; seine rechtliche Qualifikation ist noch nicht verbindlich und bedarf gerichtlicher Prüfung. • Prüfungsumfang: Für eine Entscheidung sind Bedürftigkeit des Kindes, Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und Vorsatz hinsichtlich der Unterhaltspflicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; dies begründet den Bezug zum Unterhaltsrecht und damit die Zuständigkeit des Familiengerichts. • Örtliche Zuständigkeit: Gemäß entsprechender Anwendung von § 232 Abs.1 Nr.2 FamFG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers; daher ist das Amtsgericht Wermelskirchen örtlich zuständig. • Verfahrensfolgen: Das Oberlandesgericht verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs trifft das antragstellende Land die Darlegungs- und Beweislast; der Antragsgegner trägt eine sekundäre Darlegungslast, um fehlenden Vorsatz zu behaupten. Der Beschluss des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 20.10.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückverwiesen, weil dieses sachlich und örtlich zuständig ist, den angemeldeten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zu prüfen. Das Land kann im Insolvenzverfahren neben dem übergegangenen Unterhaltsanspruch auch seinen eigenen Schadensersatzanspruch zur Tabelle angemeldet haben; dessen rechtliche Qualifizierung ist noch offen und bedarf der Feststellung durch das Familiengericht. Für das weitere Verfahren hat das Land die Darlegungs- und Beweislast für Bedürftigkeit des Kindes, Leistungsfähigkeit des Schuldners und dessen Vorsatz; der Schuldner muss entlastende Tatsachen vortragen, die das Gericht zu prüfen hat.