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Urteil

20 U 123/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F., sodass ein späterer Widerspruch ohne Rechtsfolge bleibt. • Fehlende oder unzureichende Belehrung über Beginn der 14‑Tage‑Widerspruchsfrist führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Policenmodells nach europäischem Recht. • Keine weitergehende Schadensersatz‑ oder Auskunftspflicht der Versicherung wegen unterlassener Beratung über Abschlusskosten ohne konkreten Vortrag zu individuellem Beratungsbedarf.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsrecht nach §5a VVG a.F. erloschen; Policenmodell europarechtskonform • Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F., sodass ein späterer Widerspruch ohne Rechtsfolge bleibt. • Fehlende oder unzureichende Belehrung über Beginn der 14‑Tage‑Widerspruchsfrist führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Policenmodells nach europäischem Recht. • Keine weitergehende Schadensersatz‑ oder Auskunftspflicht der Versicherung wegen unterlassener Beratung über Abschlusskosten ohne konkreten Vortrag zu individuellem Beratungsbedarf. Der Kläger schloss 2001 eine fondsgebundene Lebensversicherung und kündigte sie 2008; die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert von 2.683,64 €. Der Kläger erklärte 2008 Widerspruch nach §5a VVG a.F. und verlangt Rückerstattung der gezahlten Prämien in Höhe von 9.172,44 € abzüglich Rückkaufswert bzw. alternativ Auskunft über berücksichtigte Abschlusskosten zur Geltendmachung von Nachforderungen. Er rügt, die Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und die Belehrung über die Widerspruchsfrist unvollständig gewesen; zudem macht er Beratungs‑ und Informationsmängel geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger beruft, die Frist zur Ausübung des Widerspruchs sei gewahrt bzw. §5a VVG a.F. europarechtswidrig; die Beklagte verteidigt die Entscheidung und bestreitet Ansprüche aus Auskunft oder Schadensersatz. • Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. • Zu den Voraussetzungen nach §5a VVG a.F.: Die 14‑Tage‑Frist des §5a Abs.1 Satz1 VVG a.F. beginnt erst, wenn Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt wurde. Die hier erteilte Belehrung war unvollständig, weil sie nicht die vollständige Übergabe der Unterlagen und die einzuhaltende Textform erwähnte. • Der Kläger konnte trotzdem nicht erfolgreich widersprechen, weil sein Widerspruchserklärung vom 29.08.2008 mehr als ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erfolgte und damit nach §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. erloschen war. • Europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Die nationale Regelung entspricht den Zielen der einschlägigen Richtlinien, die primär Aufsichts‑ und nicht Versicherungsvertragsrecht harmonisieren; daher ist §5a VVG a.F. mit Art.31/36 der Richtlinien vereinbar. • Zur Auskunfts‑ und Schadensersatzforderung: Die bloße Unkenntnis über die Höhe der Abschlusskosten begründet ohne konkreten Vortrag zu besonderem Beratungsbedarf keinen Anspruch. Allgemeine Aufklärungspflichten werden durch die Verbraucherinformation gem. §10a VAG erfüllt; eine weitergehende Beratungspflicht ist nur bei besonderen Umständen erforderlich und wurde nicht dargelegt. • Selbst bei (unterstellter) Unwirksamkeit einzelner Bedingungen hätte der Kläger keinen höheren Mindestbetrag als den tatsächlich gezahlten Rückkaufswert erhalten; der ausgezahlte Betrag überstieg den nach Vortrag des Versicherers maßgeblichen Mindestrückkaufswert. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte kein wirksames Widerspruchsrecht mehr, da er erst mehr als ein Jahr nach Prämienzahlung widersprochen hat, sodass ein Anspruch auf Rückerstattung der Prämien nicht besteht. Europarechtliche Einwände gegen das Policenmodell des §5a VVG a.F. sind nicht begründet; die Regelung ist mit den einschlägigen Richtlinienvereinbarungen vereinbar. Ein Anspruch auf Auskunft über Abschlusskosten oder auf Schadensersatz wurde nicht schlüssig dargelegt, weil kein besonderer Beratungsbedarf konkretisiert wurde; zudem hatte der Kläger den tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert erhalten, der den minimalen Anspruch überstieg. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.