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Beschluss

6 AuslA 129/11 - 1 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn ein europäischer Haftbefehl vorliegt, der als Auslieferungsersuchen nach IRG die erforderlichen Angaben enthält und keine unüberwindbaren Zulässigkeitshindernisse bestehen (§§ 79 Abs.1, 83a Abs.1, 15 Abs.1 IRG). • Bei einer in Abwesenheit ergangenen Verurteilung schließt ein Zulässigkeitshindernis nach § 83 Nr.3 IRG die Auslieferung nur aus, wenn dem Verurteilten kein wirksames Recht auf ein neues Verfahren eingeräumt wird. • Eine Zusicherung des ersuchenden Staates, dass dem Verurteilten nach seinen Prozessrechten ein neues Verfahren (Wiederaufnahme) ermöglicht wird, kann ein etwaiges Hindernis nach § 83 Nr.3 IRG ausräumen. • Katalogtaten im Sinne des Rahmenbeschlusses sind auch schwerer Raub; beiderseitige Strafbarkeit ist dann nicht zu prüfen (§ 81 Nr.4 IRG). • Ein schutzwürdiger Aufenthalt im Inland im Sinne des § 83b Abs.2 lit. b IRG liegt nicht vor, wenn der Betroffene lediglich zur Begehung von Straftaten eingereist ist und nur wegen Haft inländische Aufenthalte hatte.
Entscheidungsgründe
Auslieferungshaft bei Abwesenheitsverurteilung mit Zusicherung auf neues Verfahren • Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn ein europäischer Haftbefehl vorliegt, der als Auslieferungsersuchen nach IRG die erforderlichen Angaben enthält und keine unüberwindbaren Zulässigkeitshindernisse bestehen (§§ 79 Abs.1, 83a Abs.1, 15 Abs.1 IRG). • Bei einer in Abwesenheit ergangenen Verurteilung schließt ein Zulässigkeitshindernis nach § 83 Nr.3 IRG die Auslieferung nur aus, wenn dem Verurteilten kein wirksames Recht auf ein neues Verfahren eingeräumt wird. • Eine Zusicherung des ersuchenden Staates, dass dem Verurteilten nach seinen Prozessrechten ein neues Verfahren (Wiederaufnahme) ermöglicht wird, kann ein etwaiges Hindernis nach § 83 Nr.3 IRG ausräumen. • Katalogtaten im Sinne des Rahmenbeschlusses sind auch schwerer Raub; beiderseitige Strafbarkeit ist dann nicht zu prüfen (§ 81 Nr.4 IRG). • Ein schutzwürdiger Aufenthalt im Inland im Sinne des § 83b Abs.2 lit. b IRG liegt nicht vor, wenn der Betroffene lediglich zur Begehung von Straftaten eingereist ist und nur wegen Haft inländische Aufenthalte hatte. Die rumänischen Behörden stellten am 06.10.2011 einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen achtjährigen Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. Der Verfolgte, rumänischer Staatsangehöriger, befindet sich seit März 2011 in Deutschland in Haft; hier wurde er bereits rechtskräftig wegen schweren Bandendiebstahls zu 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln beantragte Auslieferungshaft zur Umsetzung des europäischen Haftbefehls. Der Haftbefehl enthält die zur Auslieferungsersuchen erforderlichen Angaben und beschreibt den Tathergang hinreichend. Es liegt ein Abwesenheitsurteil vor, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde; die rumänischen Behörden sicherten jedoch die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 522 der rumänischen Strafprozessordnung zu. Weitere mögliche Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs.2 lit. b IRG sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. • Vorliegen eines zulässigen Auslieferungsersuchens: Der Europäische Haftbefehl erfüllt die Voraussetzungen des § 83a Abs.1 IRG und ist als Auslieferungsersuchen im Sinne von §§ 79 Abs.1, 83a Abs.1 IRG anzusehen. • Katalogtat und beiderseitige Strafbarkeit: Die zugrunde liegende Tat erfüllt den Tatbestand des schweren Raubes, eine Katalogtat nach Artikel 2 Abs.2 des Rahmenbeschlusses; daher entfällt nach § 81 Nr.4 IRG die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, ist aber nach deutschem Recht nach § 250 Abs.2 StGB ebenfalls strafbar. • Auslieferungsfähigkeit: Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe übersteigt vier Monate, damit ist die Auslieferungsfähigkeit nach § 81 Nr.2 IRG gegeben. • Abwesenheitsverurteilung und § 83 Nr.3 IRG: Ein generelles Zulässigkeitshindernis wegen Verurteilung in Abwesenheit liegt nicht vor, weil die rumänischen Behörden garantieren, dem Verurteilten ein neues Verfahren (Wiederaufnahme) nach Art. 522 StPO zu gewähren, wodurch sein Recht auf nachträgliches Gehör gewahrt wird. • Prüfung der Zusicherung: Zwar bestehen in der Rechtsprechung Bedenken bei Abwesenheitsverfahren mit nachträglicher Instanzentscheidung; hier ist aber entscheidend, dass nur ein erstinstanzliches Abwesenheitsurteil ohne Rechtsmittel vorliegt, sodass die Zusicherung wirksam und ausreichend ist. • Bewilligungsaspekt (§ 83b Abs.2 lit. b IRG): Nach den vorliegenden Feststellungen begründet die Inhaftierung im Inland keinen schutzwürdigen Aufenthalt; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verfolgte in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthaltsbegriff im Sinne des Europäischen Gerichtshofs erfüllt. • Folgerung: Mangels unüberwindbarer Zulässigkeitshindernisse und wegen der zugesicherten Möglichkeit eines neuen Verfahrens ist die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 Abs.1 IRG gerechtfertigt. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass von Auslieferungshaft wird stattgegeben; gegen den Verfolgten ist Auslieferungshaft anzuordnen. Die Voraussetzungen nach §§ 79 Abs.1, 83a Abs.1, 15 Abs.1 IRG sind erfüllt, die Tat ist eine Katalogtat im Sinne des Rahmenbeschlusses, und die Auslieferung ist nicht durch ein Hindernis des § 83 Nr.3 IRG ausgeschlossen, weil die rumänischen Behörden die Gewährung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 522 StPO zugesichert haben. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Bewilligung wegen schutzwürdigen Aufenthalts im Inland nach § 83b Abs.2 lit. b IRG gebieten würden. Damit steht der Anordnung der Auslieferungshaft zur Vollstreckung der in Rumänien verhängten Freiheitsstrafe nichts entgegen.