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Beschluss

17 U 72/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einem Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zuweist, kann wirksam sein, auch wenn ein gesonderter Schiedsvertrag über Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren nicht geschlossen wurde. • Das Fehlen der Benennung eines konkreten Schiedsgerichts macht die Schiedsvereinbarung nicht zwingend unwirksam, weil das Gesetz ergänzende Regelungen (insbesondere § 1035 Abs. 3 ZPO) vorsieht. • Die Auflösung der Gesellschaft beseitigt nicht die Wirksamkeit einer bereits wirksamen Schiedsvereinbarung. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und des voraussichtlichen Prozessausspruchs über die Kostentragung billig zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit umfassender Schiedsklausel trotz fehlenden Schiedsvertrags und Gesellschaftsauflösung • Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einem Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zuweist, kann wirksam sein, auch wenn ein gesonderter Schiedsvertrag über Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren nicht geschlossen wurde. • Das Fehlen der Benennung eines konkreten Schiedsgerichts macht die Schiedsvereinbarung nicht zwingend unwirksam, weil das Gesetz ergänzende Regelungen (insbesondere § 1035 Abs. 3 ZPO) vorsieht. • Die Auflösung der Gesellschaft beseitigt nicht die Wirksamkeit einer bereits wirksamen Schiedsvereinbarung. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und des voraussichtlichen Prozessausspruchs über die Kostentragung billig zu entscheiden. Die Parteien waren Gesellschafter einer früheren Rechtsanwaltssozietät, die in Dezernate mit zugeordneten Mitarbeitern gegliedert war; dem Dezernat des Beklagten war Rechtsanwältin C zugeordnet. Die Rentenversicherung forderte Nachforderungen für Beiträge, hiervon entfielen auf die Tätigkeit von C 19.950,50 EUR. Der Kläger begehrte Freistellung von diesen Ansprüchen. Im Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 enthielt § 22 eine Schiedsklausel, zugleich war in Nr. 2 ein gesonderter Schiedsvertrag über Details zur Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren vorgesehen, der jedoch nicht zustande kam. Das Landgericht hielt daher die Klage für unzulässig wegen bestehender Schiedsvereinbarung; der Kläger berief sich auf deren Unwirksamkeit. Vor Berufungsentscheidung erklärte der Kläger die Hauptsache für erledigt, nachdem die Rentenversicherung eine Kontopfändung vorgenommen und Forderungen gegen den Kläger nicht mehr geltend gemacht habe. Die Parteien einigten sich über die Erledigung, streiten aber über die Kostenverteilung. • Anwendbare Normen: § 1029 ZPO (Schiedsvereinbarung), § 1031 ZPO (Form), § 1035 Abs. 3 ZPO (Bestellung von Schiedsrichtern), § 1042 ZPO (Parteivereinbarungen zum Verfahren), § 91a ZPO (Erledigungskosten), § 63 Abs. 2 GKG (Streitwert). • Die Klausel in § 22 Nr. 1 weist eindeutig und abschließend sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einem Schiedsgericht zu; damit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und die Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO wirksam. • Die Vorhaltung in Nr. 2, Einzelheiten in einem gesonderten Schiedsvertrag zu regeln, war nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Schiedsklausel; die Parteien hatten keinen Willen erkennbar gemacht, die gesamte Schiedsvereinbarung von einem nachträglichen Schiedsvertrag abhängig zu machen. • Das gesetzliche Ergänzungsregime beseitigt die Notwendigkeit der Nennung eines konkreten Schiedsgerichts oder detaillierter Verfahrensregelungen; gegebenenfalls bestellt das staatliche Gericht einen Schiedsrichter nach § 1035 Abs. 3 ZPO oder das Schiedsgericht legt das Verfahren nach § 1042 ZPO fest. • Die Auflösung der Gesellschaft macht die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar oder unwirksam; die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich nicht nach dem Fortbestand der Gesellschaft. • Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Bewertung wäre die Berufung des Klägers aller Voraussicht nach erfolglos gewesen; deshalb ist nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kostentragung dem Kläger aufzuerlegen. Die Hauptsache wurde erledigt; das Oberlandesgericht bestätigt die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in § 22 des Gesellschaftsvertrags und teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Klage unzulässig war. Mangels Aussicht auf Erfolg der Berufung hat der Senat nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Damit trägt der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wurde auf 19.950,50 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung der Schiedsklausel, der Anwendung der ergänzenden gesetzlichen Regelungen und der Erwägung, dass die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.