Urteil
13 U 74/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist durch die Formulierung ‚Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ unbestimmt lässt, erfüllt die Anforderungen des § 355 BGB nicht.
• Die Schutzwirkung des Mustertextes der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV steht einem Verwender nur zu, wenn das verwendete Formular dem Muster in jeder Hinsicht vollständig entspricht.
• Bei verbundenen Verträgen nach § 358 BGB führt der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags zur Rückabwicklung auch des finanzierten Geschäfts; hat das Darlehen bereits dem Unternehmer ganz oder teilweise zugeflossen, tritt der Darlehensgeber an Stelle des Verbrauchers in dessen Rechte und Pflichten ein.
• Bei wirksamem Widerruf besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der vom Verbraucher erbrachten Eigenleistung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung; der Verbraucher muss erzielte Steuervorteile nur dann anrechnen lassen, wenn außergewöhnlich hohe, dauerhafte Steuervorteile nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen unzureichender Belehrung führt zur Rückabwicklung verbundener Verträge • Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist durch die Formulierung ‚Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ unbestimmt lässt, erfüllt die Anforderungen des § 355 BGB nicht. • Die Schutzwirkung des Mustertextes der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nach § 14 Abs.1 BGB-InfoV steht einem Verwender nur zu, wenn das verwendete Formular dem Muster in jeder Hinsicht vollständig entspricht. • Bei verbundenen Verträgen nach § 358 BGB führt der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags zur Rückabwicklung auch des finanzierten Geschäfts; hat das Darlehen bereits dem Unternehmer ganz oder teilweise zugeflossen, tritt der Darlehensgeber an Stelle des Verbrauchers in dessen Rechte und Pflichten ein. • Bei wirksamem Widerruf besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der vom Verbraucher erbrachten Eigenleistung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung; der Verbraucher muss erzielte Steuervorteile nur dann anrechnen lassen, wenn außergewöhnlich hohe, dauerhafte Steuervorteile nachgewiesen sind. Der Kläger zeichnete am 08.12.2004 eine Beteiligung an der N GmbH & Co. Projekt 1 KG und nahm zum Teil ein Darlehen bei der Beklagten auf. Die Beteiligung kostete 20.000 € zuzüglich Agio; der Kläger zahlte aus Eigenmitteln 12.500 € und erhielt ein Darlehen von 8.100 € bei der Beklagten. Am 28.06.2010 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten und forderte Rückzahlung seiner geleisteten Eigenzahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie Feststellung, dass er dem Darlehensvertrag nichts mehr schulde. Das Landgericht Bonn wies die Klage ab mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster der BGB-InfoV und die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Der Kläger berief sich dagegen und rügte insbesondere die unklare Formulierung zum Fristbeginn und die unvollständige Übernahme des Mustertextes durch die Beklagte. • Der Widerruf des Klägers war form- und fristgerecht, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten mangels eindeutiger Fristbestimmung nicht die Voraussetzungen des § 355 Abs.2 BGB erfüllte und somit die Frist nach § 355 Abs.3 BGB nicht zu laufen begann. • Die Formulierung ‚Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ lässt den Verbraucher im Unklaren über den tatsächlichen Fristbeginn und ist damit ungeeignet, den Fristbeginn klar mitzuteilen; das Landgericht hat dies zutreffend beurteilt. • Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des Mustertextes der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen, weil ihr verwendetes Formular nicht in jeder Hinsicht vollständig dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster entsprach; sie hatte Teile des Musters weggelassen und Formulierungen verändert, wodurch die Schutzwirkung entfällt. • Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte irrtümlich ältere Mustertexte kannte; maßgeblich ist die Musterfassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt, und das verwendete Formular muss dieser Fassung vollständig entsprechen. • Durch den wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags entfällt die Bindung des Klägers an das finanzierte Geschäft nach § 358 Abs.2 BGB; hat das Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer geflossen, tritt der Darlehensgeber an die Stelle des Verbrauchers und hat dessen Eigenleistungen zu erstatten. • Der Kläger hat daher Anspruch auf Rückzahlung von 12.500 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung; die Beklagte konnte keine Anhaltspunkte für eine Anrechnung von Steuervorteilen vortragen, die eine Minderung der Rückzahlungsleistung rechtfertigen würden. • Zinsen stehen dem Kläger aus Verzugsgründen gemäß §§ 286 Abs.1, 288 BGB seit dem 07.07.2010 zu. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht Köln verurteilt die Beklagte, an den Kläger 12.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der N GmbH & Co. Projekt 1 KG zu zahlen, und stellt fest, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war inhaltlich unzureichend, sodass die Widerrufsfrist nicht begann und der Widerruf wirksam war. Wegen des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB tritt die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Klägers hinsichtlich der Beteiligung ein und hat dessen Eigenleistung zu erstatten; eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile erfolgte nicht, weil die Beklagte keine außergewöhnlich hohen, dauerhaften Steuervorteile nachgewiesen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.